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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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ten Staatspapieren der erforderliche Betrag nach dem Tages- comsc verkauft und es hat sich der Eigcnthümer diesem und der Entrichtung der üblichen Berkaufsspesen zu unterwerfen. Die Zurückzahlung der Caution kann nicht eher verlangt wer den, als nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das erfolgte Aufhören des Blattes der Regierungsbehörde angezcigt worden ist." Nimmt die Kammer die Paragraphe in dieser Fassung an? — Gegen 4 Stimmen Ja. Präsident 0. Haase: Dadurch ist die Frage in Bezug auf den Jahn'schen Antrag und auf die Regierungsvorlage erledigt. Referent Secretair Scheibner: §.16. Die Caution hastet für alle Geldstrafen, welche wegen der betreffenden Zeitschrift wider den Redacteur, Herausgeber, Verleger, Commissionair oder Drucker derselben erkannt wer den, sowie für die Untersuchungskostcn. Ist eine Geldstrafe erkannt worden, so hat die Untersu chungsbehörde dem Verurtheilten die Bezahlung der Strafe und Kosten binnen 14Lagen mit der Bedeutung aufzugcben/ daß, wenn die Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolge, der gesummte.Betrag von der erlegten Caution werde entnom men werden. Geschieht Letzteres, so steht für den Fall, daß etwa eine andere Person als der Verurthcilte die Caution er legt hat, derselben ein Widerspruchsrecht dagegen nicht zu. Die Deputation hat zu dieser Paragraphe, sowie zu §. 17 und 18 keine Bemerkung gemacht. Abg. v. Iahn: Ich muß den geehrten Herrn Präsidenten fragen, wie es kommt, daß nichtübermeinenAntrag besonders abgestimmt worden ist? Präsident v. Haase: Ich habe erklärt, daß ich die Fra gen in der Maaße stellen werde, daß zuerst das Deputations gutachten, dann der Antrag des Herrn Abg. Jahn und zuletzt die Gesetzesvorlage zur Abstimmung komme. Da das Depu tationsgutachten angenommen worden ist, so konnten nach meinem Dafürhalten weder der Jahn'sche Antrag noch der Gesetzentwurf weiter in Frage kommen. Inzwischen wenn die Kammer glaubt, daß dem Jahn'schen Anträge nicht präjudicirt ist, werde ich die Frage darauf stellen. Abg. Haberkorn: Ich wollte mich auch bei derKammer dafür verwenden, daß über den Antrag des Abg. Jahn aus drücklich abgestimmt werde. Ich meines Lhcils muß offen ge stehen, ich habe den Herrn Präsidenten so verstanden, es solle erst der Deputationsvorschlag und dann der Jahn'sche Antrag zur Abstimmung gebracht werden, da ich es für unbedenklich halte, zuerst für den Deputationsantrag und dann auch nebenbei für den Jahn'schen Antrag zu stimmen. Sie vertragen sich beide nebeneinander, und in diesem Sinne hatte ich auch den Vorschlags des Präsidiums verstanden, bekenne mich zu die sem Jrrthume und glaube, daß in diesem Falle sich vielleicht auch andere Kammermitglieder befinden. n. sr. Präsident 0. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie der Ansicht ist daß unter den vorliegenden Umständen noch über den Antrag des Abg. Jahn abzustimmcn sei? — Gegen 4 Stimmen Ja. Präsident v. Haase: Ich frage nunmehr die Kammer: ob sie den Antrag des Abg. Jahn, welcher so lautet: „Die hohe Kammer wolle sich bei der hohen Staats regierung dahin verwenden, daß den betreffen den Cautionsstellern, wie sie in §.14 erwähnt sind, nachgelassen werden möge, ihre Caution bei den betreffenden Behörden ihres Ortes durch Bestellung einer ausreichenden Hypothek auf Grundstücke zu leisten", annehmcn wolle? — Gegen 8 Stimmen Nein. Referent Secretair Scheibner: §. 16 habe ich bereits vorgclesen und auch bemerkt, daß die Deputation kei ne.Bcmcr- kung dazu gemacht hat. Präsident v. Haase: Hat Jemand zu §. 16 etwas zu bemerken? Die Deputation empfiehlt die unveränderte An nahme, und ich frage: ob die Kammer hiermit einver standen ist? —Einstimmig Ja. Referent Secretair Scheibner: §.17. Sobald der Betrag der Caution durch die Bezahlung von Strafe und Kosten aus derselben vermindert worden ist, so hat die Polizeibehörde, in deren Bezirke die Zeitschrift er scheint, sofort dem Herausgeber der letztem, oder wenn dieser im Auslande sich aufhalten sollte, dem verantwortlichen Re dacteur, die spätestens binnen acht Lagen zu bewirkende Er gänzung der Caution aufzugeben. Ist diese Ergänzung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, so ist von selbst jedes weitere Erscheinen der Zeitschrift, bei Vermeidung einer Strafe von50Lhalcrn für jede einzelne Nummer, verboten. Präsident!). Haase: Ich frage: Nimmt die Kam mer §. 17 unverändert an? —Einstimmig Ja. Referent Secretair Scheibner: 18- Die vorstehenden Bestimmungen der §§. 2 bis 17 leiden auch auf bereits bestehende Zeitschriften in der ArtAnwendung, daß hie Bestellung der erforderlichen Caution binnen vier Wochen von Publikation des gegenwärtigen Gesetzes an zu bewirken ist, wogegen die übrigen Vorschriften schon nach Ab lauf von acht Lagen nach dieser Publication für dergleichen Zeitschriften in Wirksamkeit treten. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer auch diese §. 18 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Secretair S ch e i b n e r: §. 19. Die Postverwaltung hat die Annahme und Ausführung von Bestellungen bei den Postanstalten auf solche Zeitschrif ten, welche ihr von dem Ministerium des Innern zu diesem Zwecke bezeichnet werden, zu verweigern. 66*
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