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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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die künftigen Ablösungen nicht zu beziehen ist, so hat Vie erste Kammer in Bezug auf die letzteren einen Zusatz beschlossen, welcher so lautet: „So lange vier Procent nicht gewährt wer den können, ist das Cultusministerium ermächtigt, in theuern Jahren den Berechtigten nach Verhältniß ihrer Rente einen Zuschuß aus dem Reservefonds zu geben". Unsere Deputation hat nun in ihrem Berichte aus mehreren Gründen darzuthun sich bemüht, daß dieser Zusatz bedenklich sei, und der Kammer angerathen, denselben abzulehnen. Ich erwarte, ob Jemand das Wort begehrt, ehe ich zur. Fragstellung übergehe, welche die sein wird, ob die Kammer dem Rathe der Deputation zu folge den Beitritt zu jenem von der ersten Kammer beschlosse nen Zusatze ablehne. Abg. v. Zezschwitz: Ich wollte mich für den Antrag der erstenKammcrverwenden, welcherdahingeht: „So lange vier Procent nicht gewährt werden können, ist das Cultusministe- rium ermächtigt, in theuern Jahren den Berechtigten nach Verhältniß ihrer Rente einen Zuschuß aus dem Reservefonds zu geben". Das Motiv ist, daß die bei den noch bestehenden Ablösungen betheiligten Geistlichen und Schullehrer nicht zu sehr im Nachthell seien gegen die bei den bisher zu Stande gebrachten dergleichen Ablösungen berhci- ligten Geistlichen und Schullehrer. Referent Vicepräsident v. Erregern: Gerade der Grund, welchen der Abg. v.Zezschwitz für seine Ansicht angeführt hat, ist der hauptsächlichste Grund, weshalb die Deputation der Kammer anrathen muß, den Beitritt zum Beschlüsse der jen seitigen Kammer zu versagen. Es kommt darauf an, durch den Reservefonds nach und nach die Möglichkeit herbeizusüh- ren, daß allen Betheiligten 4 Pröcent gewährt werden kön nen. Würde aber durch eine solche Maaßregel, die durchaus nur als eine halbe bezeichnet werden kann, der Reservefonds geschwächt, so kann der Zweck nie erreichtwerden. Es ist nicht zu verkennen, daß der Wunsch vielen Anklang finden kann, einzelnen Inhabern schlecht besoldeter Stellen einen Zuschuß zu gewähren. Es muß aber möglich werden auf eine Weise, die anbern Berechtigungen nicht entgegentritt. Schwächen wir den Reservefonds, so wird der Hauptzweck desselben nie zu erreichen sein. Auch ist die Genehmigung des Gutachtens Ihrer Deputation schon deshalb unbedenklich, weil das Cul- tusministeriuny wo wirklich Noth vorhanden ist, Gelegenheit finden wird, auf andere,Weise dem dringendsten Bedürfnisse abzuhelfen. Es ist hier nicht am Orte, sich über die Mittel hierzu weiter zu verbreiten, aber es ist bekannt, daß solches schon bisher geschehen ist, und bei dringender Veranlassung witd es auch künftig geschehen. Abg. Unger: Auch' ich würde mich auf keinen Fall für den Antrag- der ersten Kammer verwenden. Ich bin im Gegen- theil der geehrten Deputation sehr dankbar dafür, daß sie in H. K. dieserHinsicht der ersten Kammer nicht beigetreten ist. Wenn aber die Deputation dessenungeachtet nicht die Petitionen an geführt hat, welche die Geistlichen des Landes bei der Stände versammlung eingcreicht haben, in welcher sie der Staats regierung die Gesetzgebung über diesen Gegenstand streitig machen, so ist dies zu beklagen, und ich weiß nicht, wie ich mich hier ausdrücken soll. Aber es ist Wr schmerzlich, da ich bekennen Muß, daß immer noch unsere obersten Religionslehrer gegen alles, sei es für das allgemeine Wohl noch so wünschens- werth, sobald es ihnen an den Geldbeutel geht, sich auflehnen. Ich beklage dies um so mehr, da sie gegen diese Bestimmung sich auflehncn. Ist nun die Deputation weiter nicht darauf eingegangen, und wird auch die Kammer ganz mit Still schweigen darüber Weggehen, so würde ich es mit meinem Ge wissen nicht vereinbaren können. Ich, beklage daher, daß un sere Deputation uns nicht wenigstens eine Ansicht darüber erörtert hat. Ich beklage es um so mehr, weil es zuVielerBe- ruhigung im Lande dienen wird, und namentlich Derer, welche die Petition nicht unterzeichnet haben, und ich ersuche den Referenten, sich über diese Angelegenheit in der Kammer aus zusprechen, damit man im Lande erfahre, ob es einen Stand im Lande geben könne, welcher der gesetzgebenden Gewalt Vorschriften machen darf, dieses oder jenes Gesetz zu erlassen, welches die Staatsregrerung und die Stände für allgemein schädlich Haltern Referent Vicepräsident v. Cri egern: Dem Abg. Unger habe ich auf seine Frage und den damit verknüpften Vorwurf gegen die Deputation Folgendes zu erwidern. Ich bitte, daß der Abgeordnete dem historischen Stande der Sache einige Aufmerksamkeit schenke. Die Deputation hat gegenwärtig anderweiten Bericht zu erstatten gehabt, das heißtin un serer Grfchäftssprache, sie hat über dieDisserenzpunkte, welche zwischen unserer und der jenseitigen Kammer vorhanden sind, der Kammer ihr Gutachten zu eröffnen. Abgesehen von den Differenzpunkten und von den.am Schluss« des Berichts er wähnten besonder» Anträgen ist die Sache in unserer Kammer beendigt. Die Petitionen, deren der Abgeordnete gedachte, sind bei meinem vorigen Vortrage umständlich der Kammer mitgetheilt worden. Es ist wahr, daß erst später noch zur wei tern Auseinandersetzung des Inhalts dieser Petitionen eine gedruckte Denkschrift eingegangen ist, von der wahrscheinlich der Abgeordnete sprach. Der Inhalt derselben geht auf das Allgemeine des Gesetzes. Dies ist abgemacht in beiden Kam mer», wir können darauf nicht zurückkommen. Die Depu tation hätte daher ihrer Pflicht zuwider die Kammer muthwil- lig aufgehalten, wenn sie auch nur ein Wort von dieser Denk schrift erwähnt hätte. Glaubt der Abg. Unger, daß dieserhalb stoch Anträge zu stellen seiest) so ist es seine Sache, solches auf verfassungsmäßigem Wege zu bewerkstelligen. Als Referent erkläre ich- däß ich mik keisteM Worte lveiter'auf jene Petitio nen und die damit zusammenhängende Denkschrift eingehen SS*
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