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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69.Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. II. Kammer. 69. Dresden, am 16. Januar Zweiundsiebenzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer am 10. Januar 1851. Inhalt: Rcgistrandenvortrag. — Schluß der Berathung des Berichts der ersten Deputation, den Gesetzentwurf wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaats- diener vom 7. März 1835 bctr. — Besondere Berathung und Beschlußfassung über §. 3,4,5,6. — Berathung und Schluß abstimmung über §. 7. — Berathung und Beschlußfassung über Mer §. 8. — Schlußabstimmung. — Besondere Berathung über den hierzu gehörigen Antrag des Abg. Lehmann. — Zurückzieh ung dieses Antrages. — Vortrag des königl. Dekrets, das Berg gesetz betreffend. — Besprechung darüber. — Verweisung dessel ben zur Berichterstattung an die dritte Deputation. Die Sitzung beginnt gegen Ult Uhr^in Anwesenheit des Staatsministers v. Friesen und des Regierungscom- missars Richter, sowie von 59 Mitgliedern. Das über die letzte Sitzung vom Secretair Kasten aufgcnommene Proto koll wird verlesen, von der Kammer einstimmig genehmigt und von den beiden Abgg. Kleeberg und Heyn mit voll zogen. Auf derRegistrande befindet sich: (Nr. 338.) Petition der Mühlenbesttzerin Johanne Chri stiane verehel. Hübner zu Niedergrafenhain um Wahrung ihrer Mahlzwangsbefugnisse, sowie um Vermittelung, daß die ihr durch Rechtssprüche zuerkannten Entschädigungsgel- der für erlittene Hinterziehungen der Mahlzwangspflicht von den Contravenienten gewahrt werden. Präsident v. Haase: Will die Kammer diese Petition der vierten Deputation überweisen ? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Es ist dies die einzige Nummer, die inzwischen zu der Hauptregistrande eingegangen ist. Wir gehen sofort zur Lagesordnung über, zur Fortsetzung der in der letzten Sitzung abgebrochenen Berathung des Gesetzentwurfes, die Pensionsverhältniffe der Civilstaatsdiener betreffend. Ich ersuche den Herrn Refe renten, die Rednerbühne einzunehmen. n. K. (4. Abonnement.) 1851. Referent Abg. Schäffer: Die Berathung des auf der Lagesordnung befindlichen Gegenstandes wird beginnen mit §. 3- §. 3. Insofern das nach derBestimmung im Eingänge der§.2 sich ergebende jährliche Diensteinkommen mehr als 2000Lha- ler beträgt, ist der überschießende Gehaltstheil nur nach der Halste des derbetreffendenAltersstufeentsprechendenProcent satzes bei der Pensionsbercchnung in Anschlag zu bringen. Die Motive dazu lauten: Zu §. 3. Während die in Gemäßheit der Bestimmung der §. 8 re- ducirten Pensionssätze wenigstens für die in den niederen und mittleren Besoldungsclassen stehenden Diener, ohne die Subsistenz derselben und somit den Zweck der Einrichtung selbst zu gefährden, eine weiter gehende Ermäßigung nicht wohl gestatten, erscheint eine solche bei den höheren, über 2000 Lhlr. betragenden Besoldungen von obigem Gesichts punkte aus allenfalls zulässig, hierdurch aber die in §.3 vor geschlagene Bestimmung gerechtfertigt, nach welcher dasje nige Diensteinkommen, welches der Staatsdiener im Durch schnitte der letzten drei Jahre über 2000 Lhlr. bezogen hat, zwar nicht — was mit der Billigkeit kaum zu vereinbaren sein würde — bei Bestimmung der Höhe der Pension ganz unberücksichtigt bleiben, aber doch dabei nur nach einem um 50 Procent reducirten Maaßstabe in Anrechnung kom men soll. DasDeputationsgutachten lautet: Zu Z. 3. Nach der Bestimmung dieser Paragraphe soll dasjenige Diensteinkommen, welches der Staatsdiener im Durchschnitte der letzten drei Jahre über 2000 Lhlr. bezogen hat, bei Be stimmung der Höhe der Pension nur nach einem um 50 Pro cent reducirten Maaßstabe in Anrechnung kommen. DieDeputationistmitdieserBestimmung einverstanden, da durch selbige die in den niederenundmittlerenBesoldungs- claffe.n stehenden Diener nicht betroffen werden, es glaubt je doch dieselbe, da immer noch eine solche Pension erlangt wird, welche eine der früheren amtlichen Stellung entsprechende Subsistenz nicht gefährdet, bei den höher besoldeten Dienern einen Schritt weiter gehen zu können und alle diejenigen Ge- haltstheile, welche ein nach den Bestimmungen der §.2 sich ergebendes jährliches Diensteinkommen von 3000 Lhlr. über steigen, bei der Pensionsberechnung unberücksichtigt zu lasten und nicht in Aufrechnung zu bringen. 12
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