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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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schon für den fünfjährigen Zeitraum erklärt und werde auch ber meiner früheren Erklärung beharren. Secretair Scheibner: Ich gehöre zu denjenigen De- putationsmitgliedern, welche für einen fünfjährigen Durch schnitt sind. Ich habe schon früher bei dem Entwürfe, die Civilstaatsdiener betreffend, dafür gestimmt, und werde auch bei der gegenwärtigen Gesetzesvorlage bei dem Durchschnitt von fünf Jahren beharren. Abg. v. Ku n tz s ch: Bei mir ist es derselbe Fall, ich habe Lei den Civilstaatsdienern dafür gestimmt und werde mich auch heute dafür erklären. Präsident v. Haase: Sonach hat sich die Majorität der Deputation dafür ausgesprochen, daß in der §. 2 statt der Worte „drei Jahre" gesetzt werde: „fünf Jahre". Regierungscommissar Richter: Es ist bereits über den Antrag der geehrten Deputation, daß statt der im Gesetzent würfe enthaltenen dreijährigen Durchschnittszeit eine fünf jährige, und, wie einTheil der geehrten Deputation will, eine zehnjährige Durchschnittszeit angenommen werde, bei Berq- rhung des Entwurfs, welcher die Civilstaatsdiener betrifft, weitläufig gesprochen worden. Heute hat sich nunmehr der Antrag der geehrten Deputation insoweit geändert, als, wie ich wenigstens vernommen zu haben glaube, die Mehrheit sich für einen fünfjährigen Zeitraum ausgesprochen hat, und so mit der Antrag auf einen zehnjährigen Zeitraum als beseitigt erscheint. Was nun diesen Durchschnittszeitraum anlangt, so ist bereits bei Berathung des Civilstaatsdienergesetzes an geführt worden, daß man auf diesen Durchschnitt einen zu großen Werth lege. Es muß dies auch jetzt wiederholt werden. Für die Staatskasse wird der Wortheil, den man hieraus zu ziehen gedenkt, nicht bedeutend sein, denn er kann nur eintre ten bei solchen Dienern, welche in den letzten fünfJahren vor ihrer Entlassung eine Gehaltserhöhung genossen haben. Daß Lies nun blos in einzelnen Fällen vorkommen wird, wird wohl Jeder von selbst einsehen, es bedarf hierüber einer weite ren Darlegung nicht. Auf der andern Seite aber kann diese Bestimmung für den Diener nachtheilig sein, der im einzelnen Falle von dieser Durchschnittszeit getroffen wird, der also zu fällig in den letzten Jahren eine Gehaltserhöhung erhalten hat. Mit specieller Beziehung auf den Militairstand ist in dieser Hinsicht zu erwähnen, daß gerade von den Nachtheilen dieser Bestimmung eine Classe der Militairpersonen getroffen werden wird, die allerdings pekuniär nicht zu den beglückten zu rechnen ist, nämlich die Classe der Unteroffiziere. Es ist bekannt, daß nach einer zwölf - und mehrjährigen Dienstzeit Unteroffiziere in den Civilstaatsdienst übergehen, und zwar in nicht geringer Zahl. Es werden ihnen Stellen bei der Gensdarmerie, bei dem Postwesen, bei dem Grenzzolle, den Eisenbahnen und bei andern ähnlichen Staatsanstalten über tragen, weil man die Erfahrung gemacht hat, daß diese Leute nach einer mehrjährigen Dienstzeit sich für diese Stellen be ¬ sonders geschickt gemacht haben. Tritt nun der Fall ein, daß ein Unteroffizier, welcher in den Civilstaatsdienst überge treten ist, innerhalb fünfJahren unfähig wird, seinAmt fort zusetzen, so muß er sich, weil er sich noch nicht fünf Jahre im Civilstaatsdienste befunden hat, noch seine Militairjahre her überrechnen lassen, um den fünfjährigen Durchschnitt voll zu bekommen. Er wird sich nun natürlich seine Löhnung als Gehalt anrechnen lassen müssen, denn er hat als Unteroffizier keinen Gehalt genossen. Die Löhnung ist aber viel geringer, als die Besoldung im Civilstaatsdienste. Er wird sich nun einmal eine zweijährige, ein andermal eine dreijährige Löhnung anrechnen lassen müssen, zu den zwei oder drei Jahren Ge halt, welche er im Civildienste genossen hat, und die Zusam menrechnung wird eine so geringe Summe ergeben, daß der Mann mit einer Summe pcnsionirt wird, welche durchaus nicht hinreichend ist, seinen Lebensunterhalt zu decken. Das erscheint vielleicht auf den ersten Blick als ein Beispiel, was nur so hingestellt worden und auf das wenig Werth zu legen sei; allein, meine Herren, wenn man weiß, wie insbesondere der Postdienst und der Grenzzolldienst nicht geeignet sind, die Leute lange bei Gesundheit und Kräften zu erhalten, wenn es in neuerer Zeit gar nicht selten vorgekommen, daß in Zeit von drei Jahren bereits solche Leute dienstunfähig geworden sind und die Anstrengungen dieses Dienstes keineswegs haben ertragen können, so ist es allerdings nöthkg, von hier aus auf den Nachtheil, den diese Classe von Dienern erleiden würde, hinzuweisen. Es kann dagegen eingehalten werden, daß, wenn der Nachtheil wirklich vorhanden, die Staatsregierung schon nicht recht gethan habe, daß sie mit einem dreijährigen Durchschnitt hervorgetreten sei, dann habe siegar keine Durch schnittsberechnung Vorschlägen dürfen, wenn sie ihrer Pflicht gegen diese Classe von Dienern hätte nachkommen wollen. Der Einwand wäre nicht unrichtig. Hätte man nicht die Absicht gehabt, das Militairpensionswesen so viel als immer möglich mit dem Civilpensionswesen in Einklang zu bringen, so würde man auch der Durchschnittsberechnung, die im Ci- vilstaatsdienergesetze enthalten ist, nicht beigetreten sein. Nur die einzige Rücksicht hat dazu bewogen. Es kann aber aller- dings, wenn man jenen Nachtheil im Auge behalten will, wenigstens Seiten der Staatsregierung nicht erwünscht sein, den Durchschnittszeitraum noch verlängert und den Nachtheil für die Betreffenden vergrößert zu sehen. Das ist es, was ich speciell in Beziehung auf den Militairstand noch gegen den Vorschlag eines fünfjährigen Durchschnitts hinzuzufügen hatte und wobei ich nur nochmals darauf zurückkommen muß, daß der Wortheil, den man sich davon denkt, bei weitem gerin ger für die Staatskasse ist, als der Nachtheil, der für die ein zelnen Diener daraus entstehen kann. Was nun den zweiten Theil der Paragraph? anlangt, der sich über die Scala der Pensionssätze verbreitet, so ist ebenfalls bei der Berathung über das Civilstaatsdienergesetz, welches bei diesem Abschnitte mit der vorliegenden Paragraphe vollkommen gleichlautend
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