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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Referent Vicepräsidcnt v. Erregern: Zu §. 36 des genannten Gesetzes. §. 15. Militairpersonen, welche zwar zum Militair- -ienste nicht mehr brauchbar sind (§. 13), bei dem Rücktritte in das bürgerliche Leben aber ihren nothwendigen Lebens- ANterhalt sich zu erwerben durch die Unbrauchbarkeit zum Mi litärdienste nicht behindert werden, haben aufPension keinen Anspruch. Auf selbige finden nur die Bestimmungen in §. 36 des Gesetzes vom 17.December 1837 wegen Verabreichung einer Gratisicütion Anwendung. Es sind dazu weder besondere Motive gegeben, noch Bemerkungen im Berichte gemacht. Präsident v. Haase: Wenn Niemand das Wort er greift, sofrageich: Nimmt die Kammer §.15 unver ändert an? — Einstimmig Ja. Referent Wicepräfident v. Criegern: Zu §. 43 des genannten Gesetzes. §. 16. Statt des in §. 43 des genannten Gesetzes ange zogenen §. 20 des Gesetzes vom 17. Decembcr 1837 ist auf §. 23 des Nurgedachten Gesetzes Bezug zu nehmen. Dazu nichts in den Motiven, im Berichte aber ist Folgendes gesagt: Zu §. 16. Nach Inhalt dieser Paragraphe soll statt der in §.^43 des Gesetzes vom 17. December 1837 angezogenen §. 20 auf §. 23 des nurgedachten Gesetzes Bezug genommen werden. Diese Paragraphe bestimmt, daß der Pensionair den Ruhegehalt verliert, 1) wenn er wegen eines erst nach seiner Entlassung entdeckten Verbrechens oder Dienstvergehens, wel ches, wäre es während der Dienstzeit zur Untersu chung gekommen, die Entlassung ohne Pension zur Folge gehabt haben würde, verurtheilt, oder wegen eines im Pensionsstande begangenen anderen Ver brechens mit Zuchthausstrafe, oder wegen eines Verbrechens, welches nach allgemeinen Begriffen für entehrend gehalten wird, mit Arbeitshausstrafe belegt wird; 2) wenn der Pensionair im Auslande eine Anstellung annimmt; 3) wenn die Pension zwei Jahre hinter einander nicht erhoben wird. Durch diese veränderte Bezugnahme dürftederFall nicht getroffen werden, wenn ein Unteroffizier oder Soldat wegen schlechter Aufführung oder begangener Verbrechen aus dem Militairdienste entfernt werden muß, vielmehr gewinnt es -en Anschein, daß ein solcher aufPension Anspruch machen und denselben verfolgen könnte. Da cs nun aber nicht die Absicht sein kann, einen solchen Lesser zu stellen, als Diejenigen, welche, wie vorerwähnt, un ter 1 sich aufgeführt befinden, und ein aus dem Militairdienst entfernter Unteroffizier oder Soldat des Anspruches auf Pen sion eben so verlustig erachtet werden muß, als ein Pensionair die Pension verliert, wenn er während desPenflonszustandcs in der vorangezogenen Art und Weise zur Untersuchung II. A. kommt, so beantragt die Deputation, und zwar ebenfalls im Einverständniß mit der Staatsregierung, die Fassung der §. 16 mit folgender zu vertauschen. Zu §. 43 des genannten Gesetzes. §.16. Entfernung aus dem Militairdienste in Gemäßheit §. 43 des Militairstrafgesetzbuches vom 5. April 1838 hat den Verlust jeden Pensionsan spruches zur Folge. Auch verliert ein pensionirter Unteroffizier und Soldat seinen Ruhegehalt in den §.23 des Gesetzes vom 17. December 1837 angege benen Fällen. Präsident v. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand zu §. 16 etwas zu bemerken habe. Die Deputation schlägt vor, und zwar in Übereinstimmung mit der hohen Staats regierung, statt der uns in dem Gesetzentwürfe vorliegenden §. 16 die anderen Stelle im Berichte empfohlene anzunehmen, welche so lautet: „Entfernung aus dem Militair dienste in Gemäßheit §. 43 des Militairstraf gesetzbuches vom 5. April 1838 hat den Verlust jeden Pensionsanspruches zur IFolge. Auch ver liert ein pensionirter Unteroffizier und Sol dat seinen Ruhegehalt in den §.23 des Gesetzes vom 17. December 1837 angegebenen Fallen." Nimmt die Kammer diese von der Deputation empfohlene §.16 statt der in dem Gesetze nt würfe vorliegenden an? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Criegern: §. 17 und 18 wird zusammenzuziehen sein: Zu §. 44 des genannten Gesetzes. §. 17. Hinterlassene von Unteroffizieren und übrigen Mannschaften, derenMänner oderVäter im Dienst geblieben oder erwiesener Maaßen in unmittelbarer Folge des'Dienstcs verstorben sind, ist eine monatliche Unterstützung zu gewähren. Dieselbe besteht für eine -Wittwe der §. 14 unter 1,2 und 3 bezeichneten Unteroffiziere, so lange sie unverheirathet bleibt, in drei Thalern, dagegen für eine Wittwe der unter 4 und 5 aufgeführten Militairpersonen auf dieselbe Zeit in zwei Tha- lern, und für jedes der hinterlassenen Kinder bis zum erfüllten achtzehnten Lebensjahre in einem Khaler. §. 18. Hinsichtlich der Nichtverechtigung zu einer Un terstützung, sowie der Endschast und des Verlustes derselben kommen die einschlagenden Bestimmungen in §§.39, 45 und 46 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civil- staatsdiener betreffend, in Anwendung. Dazu sagen die Motive: Zu §§. 17 und 18. Eben so dringend hat sich eine Erhöhung der in §. 44 des mehrerwähnlen Gesetzes den Hinterlassenen der hier be zeichneten Militairpersonen zugesicherten Unterstützung her ausgestellt. Zugleich hat es aber auch nöthig geschienen, auf die Nichtberechtigung zu einer solchen Unterstützung, sowie auf die Endschaft und den Verlust derselben die Bestimmungen in §§. 39,45 und 46 des Civilstaatsdienergesetzes in Anwen dung zu bringen. Präsident v. .Haase: Die Deputation hat weder Lei §.17 noch 18 etwas erinnert. Ich erwarte, ob ind.erKammer 21»
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