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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Möglichkeit gewahrt, sich die freie Bewegung in einem ge wissen Umkreis zu sichern, durch die Vermessungsart nach geviertem Feld, dessen Grenze nach Länge und Breite beliebig auf der Oberfläche bestimmt werden, während alles vertical unter jener Fläche sich findende Erz in unbeschränkter Liefe dem Geliehenen gehört (§. 52 flg.) Fast Dasselbe gilt von den neuen Bestimmungen in Be treff des Schürfens (§. 33 flg). Statt daß bisher der Schür fer nurin einer Entfernung von 3^ Lachter von seinem Schurs einem Andern das Schürfen verwehren durfte, wird ihm jetzt die ausschließliche Erlaubniß, innerhalb eines gewissen Schurfseldes während einer gewissen Frist zu schürfen, gege ben und zugleich für diese Zeit ein Vorrecht zum Muthen auf derselben verliehen (§.48). Dadurch werden nicht nur aus gedehntere Schurfunternehmungen erleichtert, sondern es ist auch die Möglichkeit gegeben, den Grundsatz zu verlassen: „der erste Finder ist der erste Muther", und fortan unter Be rücksichtigung des obengedachten Vorrechts lediglich das Alter der Muthung zum Anhalten zu nehmen und dadurch abermals eine Quelle vieler Streitigkeiten und Chicanen zu Perstopfen. Die Deputation kann nqch Alledem nicht umhin, die oben unters, erwähnte Bedingung, unter wel cher sie die Lnbloo-Annahme des Entwurfs empfeh len zu können glaubt, als vorhanden zu erkennen, indem sie in den.Bestimmungen des Entwurfs in ihrer Allgemeinheit einen wesentlichen Fortschritt erblickt. Sie wendet sich nun zur Prüfung des Entwurfs von dem unter b. erwähnten Gesichtspunkt aus. Hierbei stieß die Deputation zunächst auf die §. 6 und 7 ausgesprochene Aufhebung der mehreren Privatpersonen zu stehenden Bergregalitätsrechte. Konnte sie auch hierbei die in den Motiven Seite 118 angeführten Gründe nicht durchweg Heilen, so faßte sie doch Beruhigung bei vermach der Bei lage Seite 619, 620 zu gewährenden vollständigen Ent schädigung, welche auch bei der Unbedeutendheit des Gegen standes (Beilage ;) keine finanziellen Besorgnisse erregen kann. In Betreff der durch besondere Staatsverträge ge sicherten Rechte der Schönburg'schen.Receßherrschaften und der Rittergutsbesitzer der Oberlausitz wird unten bei dem des- fallsigen Anträge der zweiten Kammer das Nöthige erwähnt werden. , Rechtliche Bedenken können ferner leicht bei solchen Be stimmungen eintreten, welche eine Ueberleitung des alten in das neue Recht zum Zweck haben. Hier läßt sich aber im All gemeinen anerkennen, daß der Entwurf mit größter Scho nung erworbener Rechte verfährt. So namentlich bei den Bestimmungen über das Erlöschen der auf Kuxen haftenden Hypotheken (§. 18—22), über die nach früherer Begren zungsart verliehenen Grubenfelder (§. 58), über die Wah rung der Rechte der früher im Concurs bevorzugten Gläu biger (§. 73 und 299), über Anwendung der neuen Bestim- MUNgen auf bereits gangbare Erbstolln (Absch. VII. Cap.V.), über die bereits vorhandenen Wafferverleihungen (§. 253 —257.) Einiges Bedenken erregte die Bestimmung der §. 227 über Ablösung bereits bestehender Erbkuxrechte. Zwar ist der rwrgeschlagene Ablösungsmaaßstab denErbkuxinhabern, wie in den Motiven S. 248 und flg. nachgewiesen ist, durchaus günstig. Das Umgekehrte gilt aber aus gleichem Grunde von den Grubenbesitzern, welche gleichfalls zu Ablösung genöthigt werden können. Man faßte jedoch Beruhigung bei der Be trachtung, daß der auf die einzelnen Gruben ausfallende Be trag in den meisten Fällen ein höchst unbedeutender sein wird, dagegen den Grübnern durch den Wegfall dieses anomalen Verhältnisses ihre Stellung zu den benachbarten Gruben ge bessert wird, auch von Seiten der Gewerken, ungeachtet der Entwurf schon so lange bekannt ist, kein Bedenken gegen, diese Bestimmungen geäußert worden ist. Noch hat der bei den Deputationsvcrhandlungen zu gezogene Kammerherr v. Lüttichau auf einige Eigenthümlich-- keiten der Altenberger Zwitterstocksgewerkschaft aufmerksam gemacht, deren Beibehaltung wünschenswerth sei, aber durch die Bestimmungen des Entwurfes gefährdet scheine. So insbesondere gelte bei derselben eine geringere Lheilbarkeit der Kuxe, als in §. 15 nachgelassen sei; auch bestünde ein Vor kaufsrecht der Gewerken an den Kuxen, welches durch §. 27 als aufgehoben betrachtet werden möchte. Aehnliche Verhält nisse kommen vielleicht auch bei andern Gewerkschaften vor.. Wenn nun aber schon §. 106 des Entwurfes eine der statu tarischen Autonomie günstige Bestimmung enthalt, so er klärte noch der königliche Commiffar in Bezug auf die beiden tben gedachten, an sich durch §. 106 nicht getroffenen Punkte,, daß §.15 ein Verbot einer geringem Lheilbarkeit der Kuxe, als daselbst festgestellt sei, nicht enthalten, sohald dieLhei-- lungsart nur in die ebendaselbst erforderte Decimaleinthei- lung passe, daß aber ein Vorkaufsrecht, wenn es vertrags mäßig imter den Mitgliedern feststehe, durch die Bestim mungen der §. 27 nicht aufgehoben werden könne. Hierdurch scheint auch in diesem Bezug jedes Bedenken beseitigt. Größere Bedenken erheben sich von finanzieller Seite, indem die in Gemäßheit des XU. Abschnitts beabsichtigte Veränderung mit den Bergwerksabgaben und den Unter stützungen des Bergbaues den Staatscassen nicht unbedeu tende Opfer ansinnt. Die Deputation hat sich daher auch in diesem Punkte mit der zweiten Deputation in Vernehmen ge setzt und sich mit derselben über das weiter unten angeführte- Gutachten in Betreff dieses Gegenstandes vereinigt. Bisher bezog der Staat von dem Bergbau mancherlei Abgaben und andereEinnahmen, deren sehr verwickeltesVer- hältniß in den Motiven zu Abschnitt X. und der Uebersicht unter X. S. 318 näher auseinandergesetzt ist. Von der an-, dern Seite aber gewährte er dem Bergbau auch vielfache- virecte Unterstützung, z.B. durch die Unterhaltung derStölln. und Wasserversorgungsanlagen rc., so daß er gewiffermaaßen mit der einen Hand wieder gab, was er mit der andern ge nommen hatte. Diesen complicirten und zum Lheil drückenden Verhält-- nissen will der Entwurf ein Ende machen. Unter Aufhebung aller bisher vom Bergbau erhobenen Abgaben und unter Auf gabe des dem Staate zustehenden Erzvorkaufsrechtes sollen künftig nun bestehen: 1) eine Grubenfeldsteuer an 5 und beziehentlich 3 Ngr. quartaliter von jeder Maaßeinheit (§. 264); 2) eine Abgabe vom Reinertrag des Bergwerkseigen- thums an Verlagserstattung und Ausbeute an 20 Procent (§.269). 3) eine Abgabe von der Rohproduction an 3 Procent, jedoch nur von Gold und Silber (§. 271).
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