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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Regierung dahin entschieden hat, dieBekanntmachungen der -Wahlausschüsse wären um deswillen unentgeltlich aufzuneh men, weil diesen Collegien die Eigenschaft obrigkeitlicher Be hörden beiwohne, die Wahlcommissare aber, so viel bekannt, größtenteils von einer andern Ansicht ausgegangen sind, so war diese Verschiedenheit der Auffassung eine Folge der Un bestimmtheit der Begriffe: „obrigkeitliche Veröffentlichungen der ober» und untern Verwaltungsbehörden rc." Diese Un bestimmtheit wird nun aber nicht mjederBeziehung gehoben, wenn erklärt wird, es solle eine Art der Veröffentlichungen nicht ferner in den Umfang der Begriffe gerechnet werden; sie bleibt vielmehr wesentlich unverändert bestehen und kann noch ferner zu verschiedener Auslegung, folglich aber zu Un gleichheiten Anlaß geben. Uebrigens ist auch von dem Herrn Regierungscommissar bemerkt worden, daß auf dem Verord nungswege die Aufhebung der Unentgeltlichkeit der Wahlbe kanntmachungen nur insoweit verfügt werden könne, als dem Staate daraus eine Last erwachsen würde, während die Ge meinden eines durch das Gesetz ihnen zugesprochenen Vortheils nicht verlustig gemacht werden dürsten, und damit wird der Werth jener Beschränkung für die Herausgeber öffentlicher Blätter sehr verringert. Faßt man dies Alles ins Auge und erwägt man vorzüg lich, daß die Worte: „untere Verwaltungsbehörden des Orts und Bezirks, wo sie erscheinen" fortwährend zu sehr willkür lichen Deutungen Anlaß geben werden, und es doch kaum möglich erscheint, ihnen eine völlig entsprechende Auslegung zu geben oder an deren Stelle etwas Bestimmteres zu setzen, so kommt man auf den gleich anfänglich ausgestellten Schluß zurück, da er alle Hauptbedenken hebt. Der Ausschuß hat sich daher auch vereinigt, mit Einstim migkeit der zweiten Kammer anzurathen: dem Beschlüsse der ersten Kammer beizu treten, folglich im Vereine mit derselben sich dafür auszusprechen, daß §. 12 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 im gesetzlichen Wege ohne Verzug aufzuheben und ein hierauf abzweckender Antrag an die Staatsregierung zu bringen sei. Mit Annahme dieses Vorschlags werden die genannten vier Petitionen als erledigt zu betrachten sein. Präsident Cuno: Der Abg. Ziesler hat das Wort. Abg. Ziesler: Verdankte die hier in Rede stehende Ge setzesbestimmung nicht ihre Entstehung einer Zeit und Regie rung, welche die unwiderlegbarsten Beweisewahrer Freisinnig- keit und entschiedener Abneigung gegen jede polizeiliche Be vormundung der geistigen Thätigkeit des Volkes abgelegt hat, so würde man in der Ehat bei genauerer Betrachtung dieser Vorschrift des Preßgesetzes sehr stark versucht sein, an diesen Lugenden zu zweifeln. Denn, meine Herren, eine illiberalere, ungerechtere, und dem Geiste, wie dem Buchstaben unserer Verfassungsurkunde widersprechendere Bestimmung als dieser §. 12 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 dürfte schwerlich die sächsische Gesetzgebung der neuern Seit aufzuweisen haben. Ja ich stehe nicht an, zu behaupten, diese Gesetzbestimmung überbiete in dieser Hinsicht Alles, was die im Jahre 1848 zu Grabe getragene Censur jemals verschuldet hat. Während die Censur, meine Herren, nur diejenigen, welche ihre Ansichten und Meinungen durch die Presse ver öffentlichen wollten, daran verhinderte, wenn diese Ansichten den Grundsätzen des gerade herrschenden Negierungssystems widersprachen; während die Censur nur den Ton und Geist, welcher den jeweiligen Regierungsgewalten widerstrebte, er- tödtete, — so zwingt §. 12 des Prcßgesetzes auch diejenigen, welche vielleicht mit den Tendenzen, mit den Ansichten der Regierung gar nicht übereinstimmen, direct und absolut, diesen Ansichten und Erklärungen der Regierung die weiteste Ver breitung zu verschaffen. Die Censur nöthigte doch nur die jenigen zu Ausgaben, die ihre Ideen durch die Presse ver öffentlichen wollten, Z. 12 des Preßgesetzes aber zwingt zu den bedeutendsten Opfern für Zwecke, die zu fördern gerade diejenigen, von denen diese Opfer gefordert werden, viel leicht gar nicht gewillt sind. Das, meine Herren, ist keine Freiheit der Presse, wie sie in §. 1 des Preßgesetzes und in §. 13 der Grundrechte als Grundsatz hingestellt ist. Das ist ein unerhörter, nie dagewesener Preß zwang, das ist ein Frohndienst für den Staat, der die Presse zur willen losen Sclavin der Behörden macht, das ist ein monströses Monopol der Orts- und Staatsbehörden auf Kosten der Geldbeutel von Privatpersonen; es ist ein Loch, ein tiefes, großes Loch in der Preßfreiheit, es ist aber auch, meine Her ren, ein Loch in dem Princip, welches die Verfassungsurkunde in H. 31 ausgestellt hat. Da heißt es wörtlich: „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit ge botenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand er mittelt und gewährt werden soll. Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwal tungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu brin gen." Meine Herren! Der Drucker, der Verleger eines Blattes wird durch §. 12 des Preßgesetzes absolut und direct genöthigt, ohne Entschädigung sein Eigenthum an Papier, sein Geld, seineArbeit, seineZeit zu opfern für Staats zwecke, zu denen kein anderer Staatsbürger beiträgt. Er wird durch dieseBestimmung zu einem rechtlosenFröhner un ter der Autorität der Staatsgesetze; er wird es durch die Gel tendmachung eines Grundsatzes, den ich geradezu als einen cvmmunistischen bezeichnen muß. Das vielgefürchtete Ge spenst eines groben, materiellen Communismus erhält durch diese Bestimmung Fleisch und Bein. Wo aber ein Fehlgriff in der Gesetzgebung die Forderungen, die ewig wahren Forde rungen des natürlichen Rechtes und der Gerechtigkeit so schreiend verhöhnt, da, bin ich der Ansicht, kann die Erörte rung, ob ein solches Gesetz aus Gründen bloßer Zweckmäßig keit fortbestehen dürfe, gar nicht weiter zulässig sein, und das
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