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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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schütz Commandirte nicht dadurch, daß er Alles seiner eigenen Willkür und seinem eignen Ermessen anheimgegeben sieht, zu Ungesetzlichkeiten und brutalen Handlungen veranlaßt werde. Es liegt in dem, was ich gesagt habe, auch im ent ferntesten nicht ein Antrag auf Beibehaltung der frühern Bestimmungen. Wenn ich den Wunsch ausgesprochen habe, daß die Worte: „durch Gesetz" im zweiten Anträge der Depu tation wegfallen möchten, so glaube ich, entschuldigt zu sein durch die übrige Fassung des Antrags. Es soll nämlich nach dieser nicht die Instruction vom 13. Qctober 1836 in ihrem ganzen Umfange, — sie bezieht sich auch noch auf eine Menge anderer Gegenstände — aufgehoben, sondern sie soll nur bei einem einzigen Punkte auf das gesetzliche Maaß, das sind die Worte des Berichts, zurückgcführt werden. Ich habe mir die Sache so gedacht: Wird die gesetzliche Bestimmung geändert, wie es in Folge des ersten Antrags der Deputation geschehen soll, so kann das Zurückführen der Vorschriften der Instruction im 26. §. auf das gesetzliche Maaß nicht ein zweites Gesetz erfordern. Ich würde es auch nicht einmal ganz angemessen finden, wenn die Verordnung, die von der Verwaltungsbehörde innerhalb des Bereichs ihrer Compe- tenz gegeben worden ist, bei einem einzigen speciellen Punkte durch ein besonderes Gesetz ergänzt würde, da namentlich der Zweck kein anderer, als der sein kann, die zum Forstschutze Commandirten durch angemessene Erläuterungen über den wahren Sinn des 70. Artikels des Criminalgesetzbuchs auf zuklaren. Abg. Schneider: Ich kann mich mit dem Herrn Secretair Fritzsche nicht einverstanden erklären. Wenn er auch etwas zu Gunsten der Forstbeamten gesprochen hat, so erwidere ich darauf, daß es nicht nöthig sei, weil wir hier solche Falle nicht vorliegen haben, wo die größer» Forst beamten auf-Wilddiebe geschossen hätten. Die meisten Fälle, welche vorgekommen sind, sind der Art, daß nicht Wilddiebe es waren, sondernLeseholzsammler,auf d ie die Forstbeamfen geschossen haben. Hier kann nun keine Bestimmung getroffen werden, um solche specielleFällezu bezeichnen. Denn es liegt in den Grundsätzen der Humanität selbst, daß man auf diese Leute nicht schießt. Ferner meinte der Herr Abg. Spitzner, den Fall der Nothwehr zu bezeichnen hinsichtlich der minder gebildeten Beamten. Dies wird aber ebenso schwer sein, als es schwer geschienen hatte, als man diesen Paragraphen über haupt aufnahm. Die Worte sind genug ausgelegt worden und ich brauche darauf nicht weiter einzugehen. Wünscht aber der Abg. Spitzner blos, durch die abgeänderte Fassung dieses Paragraphen alles dies stehen zu lassen, und nur durch die bestimmtere Fassung den minder gebildeten Beamten eine Instruction zu ertheilen, nun, so bleibt der Hauptgrundsatz eben wieder die Humanität. In diesem ganzen Paragraphen muß ,die Humanität der Hauptgrundfatz sein; fehlt diese, so wird die Willkür leider ganz ohne Grenzen sein, und aller dings kommt mir der ganze Paragraph, der von den frühern gesetzgebenden Gewalten ausgeht, wie ein dreieckiger Hut II. K. ? vor, man mag ihn drehen, wie man will, er steht stets recht. Die Fälle werden sich unbedingt sehr schön bezeichnen lassen, aber darauf möchte ich noch aufmerksam machen, sollten solche einzelne specielle Fälle bestimmt werden können, so müssen diese Fälle auch mit ausgenommen werden, so, daß man nicht erst hintennach, wenn der Schuß gefallen und ein Mensch todt ist, wieder heraussuchen will, ob sich dieser Mensch auch widersetzt hat, oder nicht, denn dieser kann nicht mehr sprechen und derandereistdavongekommen, und diesem wird geglaubt, und warum wird ihm geglaubt? weil er der gesetzmäßigen Bestimmung nach sseiner Aussage nachgekommen ist. Solche Fälle sind viele dagewesen, daß auf Leute von der Seite und von hinten geschossen worden ist; wahrhaftig, wenn mich Jemand von hinten schießt, so reiße ich doch aus und setze mich nicht zur Wehr. Ich will hier nicht weiter darauf ein gehen, aber ich sollte meinen, hat der Beamte das Recht, bloS wegen eines Raubes, denn die Wilddieberei kann man doch blos als Raub bezeichnen, aufIemanden zu schießen, so muß auch jeder Privatmann dieses Recht haben, er müßte, wenn ihn Jemand bestehlen und angreifen wollte, auch das Recht haben, diesen, wenn er sich widersetzte, über den Haufen zu schießen; warum hier diesen einzelnen Männern diese Be rechtigung ertheilen, wodurch das Leben eines Menschen gefährdet wird! Ich kann ferner nicht einsehen, wie man sagen kann, sie wüßten jetzt nicht, was sie thätcn, es müßten feste Bestimmungen getroffen werden. Nun glaube ich, das muß wohl die Vernunft einem Jeden sagen, was er nach die sem Paragraphen zu thun hat, wenn er sich nur auf dem Standpunkte der Humanität befindet, er muß sehen, ob sein Leben gefährdet ist, und setzt sich ihm ein Mann entgegen, so wird ihm sein Gefühl, oder es muß ihm seine Ueberzeugung sagen, dein Leben ist gefährdet oder nicht, du mußt schießen, oder ihn verwunden. Das kann aber blos da vorkommen, wo die Rohheit herrscht, oder die Willkür, oder persönlicherHaß, denn sonst können solche Fälle'nicht zum Vorschein kommen, nie aber wird es passiren, wo sich ein Mann auf dem Stand punkte der Humanität befindet, dieser wird dem andern nicht nachschießen, er wird ihn nicht verwunden und ihm sonst kein Leid beizubringen suchen. Ganz anders verhält es sich aber mit den Anträgen der Deputation, sie bestimmen n»r den einzelnen Fall, insoweit sich dieJnstruction aufdieNothwehr des zum Jagdschutz commandirten ^Soldaten bezieht. Nun auch hier ist es, wie ich schon vorhin erwähnte, nothwendig, daß wenn man eine feste Bestimmung trifft, so darf auch ein Soldat keinen Menschen von hinten schießen. Abg. Kell (aus Dresden): Man hat den Fritzsche'schen Antrag von mehrer» Seiten vertheidigt, ich kann mich aber davon noch nicht überzeugen, daß er wirklich zweckmäßig sei. Meine Herren! Fassen Sie eine Instruction, wie Sie sie wollen, Sie werden manche Fälle dadurch nicht treffen, Sie werden aber auch in andern Fällen den Mord privilegiren. Nehmen Sie z. B. den Z. 26 der Verordnung von 1836; auch bei diesem, ich bin es überzeugt, ist die Regimmg von dem 45*
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