176 nach auch für die hier in letzter Instanz entscheidenden obern Justizbehörden (§.59) nicht maaßgebend sein kann, so sicht sich die Deputation veranlaßt, der Kammer fernerweit vor zuschlagen: sie wolle im Vereine mit der zweiten Kammer die Staatsregierung ersuchen, der oben ersichtlichen Aus legung der in Z. 4 des provisorischen Wahlgesetzes enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen beizutreten und die hierdurch ermittelte authentische Interpreta tion im verfassungsmäßigen Wege zu publiciren. Dresden, am 10. Februar 1849. Heubner. Mit der Redaktion provisorisch beauftragt: Ad- Gottwald. — Druck von B. G. Teubner ü, Dresden-