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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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beschieden worden ist, so liegt es auch außerhalb des Res sorts und der Competenz der Ständeversammlung, hier noch irgendwie vermittelnd einzugreisen, sie muß diese An gelegenheit vielmehr vom rechtlichen Standpunkte aus als völlig abgemacht betrachten. Es fragt sich dagegen noch: H. Ob die Ständeversammlung in Betracht der von dem Petenten angeführten, hier obwal tenden besondern Umstände von Billigkeits rücksichten sich leiten und deshalb die Verab reichung der beantragten Entschädigung aus der Staatskasse befürworten könne? Die Deputation verkennt nicht, daß das den Peten ten getroffene Schicksal ein unverdientes, ein hartes ist; sie verkennt nicht, daß nach dem Wortlaute der Klage und der Darlegung des Thatbestandes Seiten des Petenten, darüber Zweifel auftauchen können, ob die Handhabung der Gewalt, die Erbrechung seines Gewölbes vom Neu markt herein noch nöthig gewesen ist, nachdem die Häuser am westlichen Ende des Neumarktes, wo das Gewölbe sich befunden, von den Truppen bereits genommen und besetzt worden waren; sie verkennt endlich nicht, daß gerade der vorliegende Fall mehr als jeder andere das Gefühl der Bil ligkeit und des Mitleidens in Anspruch nimmt, weil der Petent durch Plünderung auf einmal eines großen Theiles seines Eigenthumes beraubt worden ist. Dennoch vermag die Deputation, so leid es ihr auch thut, das Gesuch selbst auch nicht aus Billigkeitsrücksich ten zu befürworten, indem eme derartige Fürsprache Conse quenzen nach sich ziehen kann, die weder zu übersehen, noch zu quantificiren sind, die Ständeversammlung sich aber von allen Anträgen fern halten muß, die die Staatsregie rung möglicherweise in Verlegenheit bringen können. Denn in ähnlicher Lage, wie Petent, befinden sich noch viele An dere, die gleich ihm bei dem Maiaufruhr nicht unbedeu tende Verluste erlitten haben. Diesen würde im Fall der Gewährung des vorliegenden Gesuchs eine gleiche Berück sichtigung ihrer dadurch hervorgerufenen Bitten nicht zu versagen sein. Auch hat man zum Theil aus denselben Gründen die beim Landtage 1850/51 von der verwitweten Justizräthin Herrmann, gebornen v. Dübitzsch, eingereichte, einen glei chen Gegenstand betreffende Petition als zur ständischen Befürwortung ungeeignet nicht berücksichtigt. 6k. Mit theilungen der ersten Kammer vom Landtage 1850/51 Nr. 72 S. 1348. Die Deputation findet nach allem Diesen sich veran laßt, der geehrten Kammer anzurathen, die vorliegende Be schwerde auf sich beruhen zu lassen, und ist selbige, da sie an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet, an- noch an die zweite Kammer abzugeben. Präsident v. Schönfels: Es würde nun zu erwar ten sein, ob Jemand über den soeben vorgetragenen Be richt zu sprechen wünscht? — Es scheint dies nicht der Fall zu sein; ich werde daher sogleich zur Fragstellung über gehen. Die Deputation rathet an, die vorliegende Beschwerde auf sich beruhen zu lassen, selbige jedoch, da sie an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist, annoch an die zweite Kammer abzugeben, und ich frage: ob sich die Kammer mit diesem Anträge ihrer Deputation einverstehen will?— Einstimmig Ja. Es wäre dies der letzte Gegenstand der heutigen Ta gesordnung. Ich befinde mich leider in dem Falle, erklä ren zu müssen, daß ich die geehrte Kammer zur nächsten Sitzung durch Karten werde einladen lassen, da durchaus ein Material nicht vorhanden ist; sobald jedoch aus den Deputationen Berichte hervorgehen, die berathungsreif sind, werde ich nicht ermangeln, sofort eine Sitzung anzube raumen. Bürgermeister Hennig: Herr Präsident! Ich bitte noch um die Erlaubniß, eine ständische Schrift vortragen zu dürfen; sie ist ganz kurz. (Es erfolgt der Vortrag der ständischen Schrift über den Gesetzentwurf sub die Abtretung von Grundeigenthum zu Eisenbahnanlagen betreffend.) Ich bemerke noch: in der zweiten Kammer ist diese Schrift bereits verlesen und genehmigt worden. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand gegen die Fassung der soeben vorgetragenen Schrift etwas einwendet, so ist dieselbe als genehmigt anzusehen und wird in dieser Maße abgelassen werden. Herr Secretär Wimmer eröffnet soeben, daß er sich in dem Falle befindet, das Pro tokoll der heutigen Sitzung verlesen zu können, und da wir voraussichtlich nicht sobald eine Sitzung abhalten wer den, so schlage ich vor, daß das Protokoll jetzt noch verle sen wird. (Dies geschieht.) Wenn Niemand gegen die Fassung des soeben vorge- tragenen Protokolls etwas erinnert, so ist dasselbe als ge nehmigt anzusehen und wird von den Herren v. Arnim und v. Böhlau mit zu vollziehen sein. (Dies geschieht.) Die Sitzung, ist aufgehoben. (Schluß der Sitzung 5 Minuten nach j Uhr.) Mir der Redactkon provisorisch beauftragt: Ed. Gottwald. — Druck von B. G. Teubner. Letzte Absendung zur Post: den 16. Juni 1855.
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