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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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so ist doch noch ein anderer im mehrerwähnten Gesetze un berücksichtigt gebliebener Fall denkbar, welcher der Ausfüh rung von Dismembrationen, selbst wenn sie für den Real berechtigten ohne alle Gefährdung bleiben würden, hindernd entgegentreten kann. Dieser Fall würde nämlich eintreten, wenn der Erwerber eines Trennstücks einen Äntheil der Real lasten des Hauptgutes nicht übernehmen will, diebetreffenden Realberechtigten aber nicht zu erlangen oder sogar nach Per son und Aufenthalt unbekannt sind, oder auch, wenn unter der bezeichneten Voraussetzung dieBeibringung derEinwilli- gung der Realberechtigten mit unvermeidlich hohen Kosten verbunden ist, deren Betrag zu dem -Werthe des abzutrennen den Grundstücks im unverkennbaren Mißverhältnisse steht. Die in Rubrik I. eines Grund- und Hypothekenbuchs- foliums eingetragenen Reallasten genießen aber vor den in Rubrik lll. eingetragenen Forderungen wesentliche Vorzüge; denn sie erlöschen durch gerichtliche Zwangsversteigerung nicht und gelangen im Concrnse als absolut privilegirte For derung vor den Hypothekenforderungen zur Befriedigung. Dieser größern Sicherstellung halber schließen sie selbst verständlich die Gefährdung der Reallastenberechtigten in noch weit höherem Grade aus, als die wegen irgend einer Forderung eingetragene Hypothek, und es erscheint daher ebenso Wünschenswerth als notwendig, daß — wie dies be reits den hypothekarischen Gläubigern gegenüber gesetzlich feststeht — auch in Ansehung der Realberechtigten unter ge wissen Voraussetzungen die Möglichkeit zur richterlichen Er gänzung der Einwilligung in die Freilassung des Lrennstücks von der Neallaft geboten wird. Hierdurch beseitigt man eine möglicher Weise ebenso un billiges als zwecklose Behinderung des Besitzers in der Ver fügung über sein Grundstück und füllt zugleich eine im Ge setze vom 6. November 1843 gebliebene Lücke aus, deren Wirkung sich bereits in nicht geringen Unzuträglichkeiten ge äußert hat, und namentlich durch einen in der am 4. Februar dieses Jahres von der zweiten Kammer berathenen Petition des Grafen von Schall-Riaucour mitgetheiltcn Fall klar vor Augen geführt worden ist. Kaum dürfte es daher noch nöthig sein, darauf hinzu weisen, daß durch den vorliegenden Gesetzentwurf dem in der ständischen Schrift vom 4. dieses Monats (vergl. Landt.-Act. I. Abth. 1. Bd. S. 193) an die hohe Staatsregierung gebrachten Anträge begegnet wird, wobeiabernichtunerwähnt bleibenkann, daßderGesetz entwurf sogar noch einen Schritt weiter geht, als der in der ständischen Schrift vom 4. März dieses Jahres niedergelegte Antrag, da durch ersteren alle vermöge Privatrechtstitels auf Grundstücken haftende bleibende Lasten und Beschwerungen, mithin auch siscalische Gefälle, getroffen werden, während nach dem ständischen Anträge siscalische Gefälle gleich den Ablösungsrenten vün der beantragten gesetzlichen Bestim mung unberührt bleiben sollten. Die Deputaten sieht sich jedoch nicht veranlaßt, gegen dieses Weitergehen des Gesetz entwurfs irgend wie ein Bedenken zu erheben, da ja alle in Rubrik!, der Grund-und Hypothekenbuchsfolien verzeichnete Reallasten, mag nun der Fiscus oder ein Anderer als For derungsberechtigter eingetragen sein, gleiche rechtliche Natur haben, und sich überhaupt eine Ausnahmebestimmung der gedachten Art mit Grund kaum rechtfertigen lassen würde. Die Deputation wendet sich nun zu dem speciellen In halte des nur aus vier Paragraphen bestehenden Gesetz entwurfs selbst. Präsident v. Haase: Es würde nun hierüber die all gemeine Debatte eintreten, wenn Jemand allgemeine Be merkungen über den vorliegenden Entwurf zu machen hat.— Es scheint dies nicht der Fall zu sein, ich ersuche daher dem Herrn Referenten, auf den Vortrag des speciellen Theils des Berichts überzugehen. Referent Abg. Lehmann: Der Bericht weist mich dar aufhin, gleich die ersten drei Paragraphen im Zusammenhänge vorzutragen und ich erwarte, ob der Herr Präsident damit einverstanden ist? (Wird bejaht.) Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben die Vorschriften in §. 59 des Gesetzes vom 6. November 1843, die Grund- und Hyporhekenbücher und das Hypothe kenwesen betreffend, theilweife abzuändern für dienlich erach tet und verordnen demnach, mitZustimmungUnserergetreuen Stände, wie folgt: L. Wenn bei Abtrennungen von Grundstücken die Con- trahenten darüber einig sind, daß von den auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels haftenden, im Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen, bleibenden Lasten und Be schwerungen ein verhältnißmäßiger Theil auf das Trennstück nicht repartirt, letzteres vielmehr von diesen Reallasten befreit bleiben soll, so bedarf es der Beibringung der Einwilligung der Realberechtigten dazu nicht, vielmehr kann diese, wofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vom Richter er gänzt werden, sobald nach dessen pflichtmäßigem Ermessen eine Gefährdung der Berechtigten hinsichtlich ihrer Ansprüche aus der Abtrennung, wegen verhältnißmäßiger Geringfügig keit der Reallast oder des abzutrennenden Grundstücks, offen bar nicht entstehen kann. 8.2. Zu dieser Ergänzung der Einwilligung der Berechtigten ist bei Grundstücken, deren Grund-und Hypothekenbehörde ein Untergericht ist, nur das vorgesetzte Appellationsgericht ermächtigt. 8-3. Die vom Richter ergänzte Einwilligung des Berechtig ten in die Unterlassung der Repartition einer solchen Reallast gilt als Aufgebung des fraglichen Rechts an dem abzutren nenden Grundstücke. Der Deputationsbericht sagt: Derselbe enthält in den §§.1,2 und 3 wie gedacht, nicht allein diejenigen Bestimmungen, welche in der vorerwähnten ständischen Schrift beantragt worden sind, sondern auch noch eine unzweifelhaft zweckmäßige Erweite rung; die Fassung dieser Paragraphen schließt sich genau an die §§.57 und 58 des Gesetzes vom 6. November 1843 an, und läßt in keiner Weise über die Absicht des Gesetzgebers irgend einen Zweifel aufkommen. Man beantragt daher die unveränderte Annahme der §§. 1,2 und 3.
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