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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Resultate führen wird und daß das Gericht im Gegentheile ohne Noth damit behelligt werde. In diesem Falle wird ohne Schaden die ganze Verhandlung unterbleiben. Man wird das Gesetz unpopulär machen, wenn man einen Zwang gegen den Jmpetratcn auf diese Weise üben wollte; der Zwang wird aber um so gehässiger sein, wenn er nicht etwa, wie in Frankreich, auf einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift beruht, sondern darauf, daß Derjenige, mit dem ich in einen Rechtshandel verwickelt bin, mich vorladen läßt, ungeachtet ich bereits erklärt habe oder noch erkläre, mich darauf nicht einlassen zu können und ungeachtet eine gütliche Verhandlung immer noch nach eingereichter Klage im ersten Termine stattfinden muß. Wenn man hinweist auf 11 und meint, dieser Fall habe nicht soviel zu be deuten, weil man Bevollmächtigte schicken könne nach dem Abänderungsvorschläge, so finde ich meines Theiles darin keinen großen Trost; denn wenn ich nicht selbst erscheine, sondern einen Bevollmächtigten schicke, so muß ich ihn be zahlen und unnütze Kosten dafür aufwcnden, daß es mei nem Gegentheile beliebte, mich zur vorläufigen Verhand lung vorzuladen. Ich also erkläre mich nach wie vor für den Entwurf; ich glaube, daß es umsomehr gerechtfertigt wäre, daß in diesem Falle die Erste Kammer uns nachge geben hätte, weil die Staatsrcgierung und die Zweite Kammer in ihrem ersten Beschlüsse übereinstimmen; aber freilich scheint die Staatsregierung nunmehr eine andere Ansicht gewonnen zu haben; ich habe das zu meinem Be dauern nicht gekonnt; meine Ansicht ist noch die frühere. Abg. Schenk: Ich bleibe bei der Ansicht stehen, daß es hier nöthig sei, daß erschienen werden müsse; diesen geringen Lheil von Zwang mehr fürchte ich für meine Person nicht; im praktischen Leben geht es einmal ohne Zwang n'cht. Sehr schön ist allerdings in Lessing's „Nathan" der Ausspruch „kein Mensch muß müssen"; das gehört aber in das Bereich der Ideale, im wirklichen Leben muß man müssen. Gern will ich mich nöthigen lassen, vor Gericht zu erscheinen und da durch beweisen, daß ich der Obrigkeit Folge leiste und daß ich die von meinem Nachbar mir zu einem Vergleiche gebo tene Hand nicht zurückweiscn will. Ich stimme daher da für, daß die vorgeladcne Partei zur Verglcichsverhandlung erscheinen müsse. Abg. vr. Arnest: Ich habe schon bei der ersten Ver handlung bezüglich §. 7 zur Minorität gehört, ich habe mich dieser Minorität auch wiederum anschließen zu müssen geglaubt, bin auch durch das, was Seiten der Organe der Staatsregierung bemerkt worden ist, in meiner Ansicht nicht wankend gemacht worden. Es bleibt immerhin im Princip nicht richtig, wenn ich zu einer Gütcverhandlung gezwungen werden soll, wenn ich zu einer Güteverhandlung gehen soll, rücksichtlich deren ich nach Befinden bereits voraus weiß, daß ich auf ein gütliches Abkommen mich nicht einlassen will. Tritt nun noch hinzu, daß dies in sehr vielen Fällen durch einen Bevollmächtigen geschehen soll und dadurch noch Kosten entstehen, so ist dann ein solcher Zwang gewiß ein sehr gehässiger. Wird man einwenden und sagen, wenn §. 7 stehen bleibt, so wird das Gesetz keinen großen Erfolg haben und den Zweck nicht erfüllen können, den es erfüllest soll, so kann ich dem nicht beitreten; denn es sind blos zwei Fälle möglich. Denken Sie, daß zwei Nachbarn einen Wegestreit haben; der Eine geht hin und trägt auf gütliche Verhandlung an, der Andere, wenn §. 7 stehen bleibt und er überhaupt zu gütlicher Vergleichung geneigt ist, wird die Gelegenheit sehr gern ergreifen, in dieser Sache gütlich zu verhandeln und es wird, wenn auch §. 7 stehen bleibt, der Abschluß eines Abkommens oft eintreten. Denken Sie aber, daß der andere Nachbar zur gütlichen Verhandlung nicht geneigt ist und Nichts von einem gütlichen Abkommen wissen will, so wird er, wenn §. 7 wegfällt, zwar zur güt lichen Verhandlung gehen, aber sofort die Verhandlung ab, lehnen. Es wird in letzterem Falle also Nichts weiter erreicht, als daß der Mann seine Zeit versäumt, oder, wenn er einen Bevollmächtigen schickt, Kosten aufwendet, deshalb liegt es viel mehr im Sinne des Gesetzes, wenn ß. 7 stehen bleibt, wie die Minorität vorgeschlagen hat. Abg. v. CriegerN: Ich habe früher der Majorität angehört und bin auch jetzt noch der Ansicht, daß das Ge setz ohne diesen kleinen Zwang kaum eine Wirkung haben wird. Zur Erwiderung auf das, was der Abg. vr. Ar nest vorbrachte, habe ich Folgendes zu bemerken: Es scheint mir ein wesentlicher Unterschied zu sein, der auch in dem früheren Berichte umständlich herausgehoben wotden ist, ob davon die Rede ist, daß Jemand zu einem Vergleiche ge zwungen werden soll, oder ob nur gesetzlich ausgesprochen wird, er soll gezwungen werden, die Einleitung zu einem Vergleiche nicht sofort von der Hand zu weisen. Zugeben will ich, daß Jemand, der keine Lust dazu hat, das Ab, kommen immer von der Hand weisen wird; allein es liegt doch so Manches in der Mitte; es ist Einer vielleicht gar nicht so sehr abgeneigt gegen einen Vergleich, aber er hat viel Trägheit, es ist ihm unangenehm, der Aufforderung Folge zu leisten, er bleibt lieber zu Hause, da es keine un angenehmen Folgen hat, er läßt sich gehen mit einem Worte. Wenn er aber kommen muß, so macht doch vielleicht die Ansprache des Richters Eindruck auf ihn. Mir scheint also besonders der praktische Gesichtspunkt dafür zu sprechen, daß wir bei diesem Zwange stehen bleiben. Die Sache steht so: die hohe Staatsrcgierung hat sich dahin erklärt, daß sie dem Beschluß, der in beiden Kammern zu §. 11 gefaßt worden ist, nicht entgegen treten will, es aber auch infolge dieses Beschlusses für rathsam erachte, den Zwang eintreten zu lassen, der übrigens blos in einer gelinden Straft besteht; die Majorität der Deputation hat also jetzt mehr Bundesgenossen als früher und Sie werden es daher
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