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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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" „Hat ein Ehegatte sich eines vorsätzlichen Verbrechens schuldig gemacht, wegen dessen er zu einer Freiheitsstrafe ' von mindestens vier Jahren verurlheilt worden ist, so k^kann der andere Ehegatte, vorausgesetzt, daß er sich bei Begehung dieses Verbrechens nicht selbst betheiligt hat, Scheidung verlangen, wenn der schuldige Ehegatte ein , Jahr der Strafe verbüßt hat." Dieser Paragraph ist bei uns im ersten Theile mit Wegfall der Worte: „wenn der schuldige Ehegatte ein Jahr der Strafe verbüßt hat", angenommen worden, dagegen ist ein wesentlich modisicirter Zusatz des Inhalts genehmigt worden: „Unter gleicher Voraussetzung ist ein Ehegatte auch dann auf Scheidung anzutragen berechtigt, wenn der andere, nachdem er wegen eines vorsätzlichen Verbrechens einmal Bestrafung erlitten, wiederholt eins oder mehrere vorsätzliche Verbrechen begangen hat und deshalb zu Freiheitsstrafen verurtheilt worden ist, die theils von ihm verbüßten, theils ihm zuerkanntcn Strafen aber zusam men die Dauer von vier Jahren erreichen." Hier ist also die Zusammenrechnung verschiedener Frei heitsstrafen mit ausgesprochen; aber bei der nochmaligen Erwägung der ganzen Verhältnisse kam man zu der An sicht, daß der erste Theil des Paragraphen allerdings noch deutlicher gefaßt werden möge, um anzudeuten, daß jeden falls eine Zusammenrechnung nicht ausgeschlossen sein soll bei dem Falle, daß gleichzeitig mehrere Verbrechen zur Un tersuchung kommen und nach der Concurrenztheorie nicht für jedes einzelne Verbrechen eine Strafe, sondern für alle zusammen eine solche eintritt. Das war die Ansicht der Deputation und es war nun das Nöthige zu verfügen, was im ersten Theile des neuen Vorschlages enthalten ist. Schwieriger war die Vermittlung der Entscheidung über die Frage, inwieweit auch in anderen Fällen Zusammenrech nung vorkommen solle und es wurde da Seiten der Staats regierung gegen den angenommenen Vorschlag vorzüglich geltend gemacht, daß es zu großen Härten führen könne, wenn auch schon in früherer Zeit verbüßte Strafen herbei gezogen werden könnten, wo doch eine lange Zeit dazwischen liegen kann. Man gab an, daß in einzelnen Fällen der Eine oder Andere ein Verbrechen begehen könne, um die vier Jahre voll zu machen; dieser Ansicht konnte man sich nicht verschließen und es kam nun darauf an, einen Aus weg zu finden. Den haben wir aber darin erblickt, daß wir die Zusammcnrechnung der Strafen nur auf die Fälle reducirten, wenn, während der Verurtheilte sich noch in Dctention befindet, neben dem ersten Verbrechen noch an dere Verbrechen zur Sprache kommen; die sollen dazu ge rechnet werden, aber von Zusammenrechnung bereits ver büßter Strafen soll abgesehen werden. Um aber doch die Sache etwas auszugleichen, haben wir uns zu dem Vorschläge mit der Deputation der Ersten Kammer ver einigt, statt der vierjährigen Frist eine dreijährige zu setzen, welche schon früher in dem Entwürfe von 1852 ent halten war. Es würde danach der Vorschlag, den die De putation als Vermittelungsvorschlag zu machen hat, also lauten: „Hat ein Ehegatte sich eines vorsätzlichen Verbrechens oder mehrerer Verbrechen, unter denen wenigstens ein vorsätzliches befindlich, schuldig gemacht, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verur theilt worden ist, so kann der andere Ehegatte, voraus gesetzt, daß er sich bei Begehung des Verbrechens oder eines der mehrer» Verbrechen nicht selbst betheiligt hat, Scheidung verlangen. Unter gleicher Voraussetzung ist ein Ehegatte auch dann auf Scheidung anzutragcn berechtigt, wenn der andere Ehegatte während der Ehe wiederholt wegen vorsätzlicher Verbrechen in Untersuchung kommt und die Freiheitsstrafen, in die er verurtheilt worden ist, von denen er,aber noch keine vollständig verbüßt hat, zusammen die Dauer von drei Jahren erreichen." Es hat also der erste Theil blos die Absicht, darauf hinzuwirken, daß jedenfalls die Strafe im Ganzen betrach tet werden soll, wenn sie auch mehrere Verbrechen betrifft und in dieser Beziehung hat man auch nicht darauf beste hen wollen, daß alle Verbrechen vorsätzliche sein müssen, weil es leicht zu eigenthümlichen Resultaten hätte führen können, wenn das Hauptverbrechen vielleicht nur ein cul- poses war und ein Zusatz dazu kommt wegen eines Ver brechens mit Vorsatz oder auch umgekehrt. Deshalb hat man hier den ersten Satz so ausgedrückt: „Hat ein Ehegatte sich eines vorsätzlichen Verbrechens oder mehrerer Verbrechen, unter denen wenigstens ein vorsätzliches befindlich, schuldig gemacht, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verur theilt worden ist, so kann der andere Ehegatte, voraus gesetzt, daß er sich bei Begehung des Verbrechens oder eines der mehrern Verbrechen nicht selbst beiheiligt hat, Scheidung verlangen." Das ist der Fall, der eigentlich schon berührt war. Nun kommt die zweite sehr beschränkte Zusammenrechnung, die geht also nur auf diejenigen Strafen, die er so noch nach und nach zu verbüßen hatte; er darf keine ganz ver büßt haben. Es heißt: „Unter gleicher Voraussetzung ist ein Ehegatte auch dann auf Scheidung anzutragen berechtigt, wenn der andere Ehegatte während der Ehe wiederholt wegen vor sätzlicher Verbrechen in Untersuchung kommt und die Freiheitsstrafen, in die er verurtheilt worden ist, von denen er aber noch keine vollständig verbüßt hat, zusam men die Dauer von drei Jahren erreichen." Nach unserer Ansicht wird auf diese Weise ein recht zweckmäßiger und billiger Vermittlungsvorjchlag gemacht, dessen Annahme die Deputation empfiehlt. Präsident Haberkorn: Insofern Niemand das Wort begehrt, frage ich, ob die Kammer §. 1774 in der gestern vereinbarten Weise annimmt? — Einstim mig Ja.
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