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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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hat die sächsische Staatsregierung mit den Unternehmern folgendes Übereinkommen getrosten: „Sie übernimmt den Betrieb der Bahn, jedoch durchaus auf Rechnung der Actiengcsellschaft. Sie verpflichtet sich, die nöthigcn Betriebsmittel aus dem, soweit uöthig, deshalb zu vergrößernden Betriebsmittel park der westlichen Staatscisenbahnen zu stellen, bei der Berechnung der dafür zu gewährenden und den Betriebskosten hinzuzurechnendcn Vergütung aber die Linsen für das Anschaffungskapital bis zur Höhe der in dem Voranschläge dafür eingesetzten Summe von 369,000 Thlr. wegzulassen, und statt derselben bei der künftigen Dividendenvertheilung in der Art zu parti- cipiren, als ob sie Actien im Werthe von 369,000 Thlr. besäße. Das größte.pecuniare Opfer, was in dem allerungünstigsten und nicht zu erwartenden Falle, daß gar keine Dividende gezahlt werden könnte, Sachsen treffen würde, beträgt hiernach 14,760 Thlr. jährlich, während dieses Opfer, wenn die Dividende 4 Proceru erreicht, völlig wegfällt uno sich bei einer höheren Dividendenzahlung sogar in einen positiven Gewinn verwandelt. Das ganze Uebereinkommen beschränkt sich übrigens nur auf einen Zeitraum von 10 Jahren, nach dessen Ablauf, wenn der Vertrag nicht erneuert wird, der gesummte Betriebsmittelpark seblstverständlich im Eigenthume der sächsischen Eisenbahnverwaltung bleibt. Auch ist zu berücksichtigen, daß die herzogl. altenburg'sche Regierung sich mit einem bedeutenden Kapitale bei dieser Bahn betheiligt und mit der Ver zinsung desselben so lange zurücktritt, bis auf die aus gegebenen Actien einschließlich der oben erwähnten 369,000 Thlr. eine Dividende von 4 Procent ausfällt. Die Bahn berührt das sächsische Landesgebiet nicht, ist aber dessenungeachtet für die sächsischen Interessen von solcher Wichtigkeit, daß eine Unterstützung ihres Zustandekommens ebenso gerechtfertigt, als erforderlich geschienen hat. Da nun der Werth, welcher diese, an sich ziemlich beschränkte Unterstützung für das Unternehmen haben mußte, ganz wesentlich in ihrem moralischen Eindrücke und insbesondere darin bestand, -daß das Cornitö Lei der Aufforderung zur Actien- zeichnung darauf Bezug nehmen konnte, so war es, um das Zustandekommmen dieser wichtigen Bahn zu ermöglichen, unbedingt nothwendig, daß das Finanz ministerium seine diesfallsige Erklärung sofort und ohne den Vorbehalt ständischer Genehmigung abgab, was auch geschehen ist." / Die Deputation muß sich hiermit vollständig ein verstanden erklären. Ein Blick auf die Landkarte zeigt, welche günstigen Einflüsse diese Linie nach ihrer Vollendung und noch mehr, wenn sie einst weitergeführt sein wird, auf fast alle sächsischen Staatscisenbahnen, zunächst besonders auf die bayer'sche, auf die erzgebirg'schen und auf die von Gößnitz über Glauchau nach Chemnitz und weiter, ausüben muß. Eine Unterstützung schien um so mehr geboten, als sonst die Gefahr nahe lag, daß die Bahn Unternehmern anhcimfallen müßte, die ihrer übrigen concurrirenden Interessen wegen dieselbe in einer für Sachsen keineswegs günstigen Weise ausbeuten würden, und als in dieser Beziehung bereits Unterhandlungen mit der thüringischen Eisenbahngesellschaft im Gange waren. II. K. (7. Abonnement.) Ein bestimmter formulirter Vertrag ist zur Zeit noch nicht abgeschlossen worden und die Staatsrcgierung konnte daher etwas Weiteres der Deputation nicht mittheilen. Die Deputation beantragt: die Kammer wolle zu dem auf einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkten Uebereinkommen mit dem Comitä der Gößnitz-Geracr Eisenbahngesellschaft, wonach die königl. sächsische Staatsregierung den Betrieb auf dieser Bahn, jedoch durchaus auf Rechnung der Actien- gesellschaft, übernimmt, für das für die Betriebsmittel berechnete Anschaffungskapital an 369,ooo Thlr. aber sich als Actionär bei dem Unternehmen betheiligt, der hohen Staatsregierung nachträglich ihre Genehmigung ertheilen. Präsident Haberkorn: Begehrt Jemand zu Punkt XIII das Wort? — Es ist nicht der Fall. „Will die Kammer zu dem auf einen Zeit raum von zehn Jahren beschränkten Ueber einkommen mit dem Comits der Gößnitz- Geraer Eisenbahngesellschaft, wonach die königl. sächsitsche Staatsregierung den Be trieb auf dieser Bahn, jedoch durchaus auf Rechnung der Actiengcsellschaft, übernimmt, für das für die Betriebsmittel berechnete Anschaffungskapital an 369,000 Thlr. aber sich als Actionär bei dem Unternehmen bc- theiligt, der hohen Staatsregierung nach träglich ihre Genehmigung ertheilen?" Einstimmig: Ja. Referent Stöhr (Zittau): XIV. Auf einige Vorwürfe, die man den Verwaltungen von Staatsbahnen zu machen pflegt, übergehend, hat hip Deputation zu erwähnen, daß schon im Jahre 1847 bei Uebernahme der sächsisch-bayerffcheN Bahn für Rech nung des Staates der Wunsch sich geltend gemacht hatte, daß die Direktion der-Bahnen aus mehr praktisch gebilde ten Personen bestehen möge, denen namentlich die Fähig keit zu Beurtheilung der kaufmänischen Verkehrsverhält nisse und der technischen Fragen beiwohne, weshalb beide Kammern beantragten: „daß Lei Zusammensetzung und Wahl des Directoriums auf die erforderliche Geschäftserfahrung für die ein schlagenden technischen und kaufmännischen Fragen Rücksicht genommen werde." Ein weiter angenommener Antrag: „daß das Directorium unmittelbar unter dem betreffen den Ministerium stehen und mit den erförderlichen Befugnissen zu Verwaltung und Beschleunigung der Geschäfte versehen sein solle," bezweckte, zu vermeiden, daß das Directorium einer Zwischenbehörde untergeordnet werden könne und dürfe, wodurch der Geschäftsgang sehr behindert werden würde, und weiter, dem Directorium eine Stellung zu geben, die den Verhältnissen nach möglichst selbständig sei (ohne aber dadurch die Verantwortlichkeit der Behörde und namentlich die des hohen Ministerinms aufheben zu wollen), weil gerade eine solche Einrichtung am meisten zur Beschleunigung her Geschäfte beitrqge. 549
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