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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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falls als Legitimation zum Eintritt in die Kammer genügt, es besser sei, sic nach einem falschen Schema auszuhändi- gen, als die Aushändigung länger zu verzögern. Das erklärt die auf den ersten Anblick etwas frappante Er scheinung, daß die Missive unter einem älteren Datum, als dem des Wahltages, ausgefertigt in die Hände des Abgeordneten gekommen ist. Es ist der Grund, wie sich aus dem Bemerkten ergeben wird, in keiner Mißachtung der Rechte der Kammer zu suchen, sondern bcrubt im Ge- gcntheil in dem Streben, sobald als möglich der Kammer den geehrten Abgeordneten zuzusühren. Abg. Schreck: Zur tatsächlichen Berichtigung! Es ist vom Herrn Rcgierungscommissar eingehakten worden, es sei ihm unbekannt gewesen, daß der Bericht der königl. Krcisdirection über die Prüfung des Wahlvcrfahrens im 7. städtischen Wahlbezirke bei dem hohen Ministerium ein gegangen war. Ich halte dafür, daß, wenn der Tag be reits herbeigekommen war, an welchem der Landtag zu- sammentretcn sollte; ein Tag, zu welchem wir unsere Missiven längst hätten haben müssen, das hohe Ministe rium und insbesondere diejenigen Herren, denen die Aus händigung der Missiven übertragen war, Anlaß nehmen mußten, zu jeder Viertelstunde sich darum zu bekümmern, ob die betreffenden Berichte eingegangen seien, und wenn der hier fragliche Bericht am Tage vorher cingegangen war, der Herr Geh. Rath aber hiervon am 5. November Vormittags 11 Uhr noch keine Kcnntniß genommen hatte, fo fand hier allerdings ein vini88nin sehr starker Art statt. Ich halte aber weiter ein, daß dem Herrn Regie- rungscommissar nach der Mittheilung eines Mitglieds der Einweisungscommisfion bereits ausdrücklich gesagt worden war, die Kammer warte auf diese Angelegenheit, es seien die Missiven zur Aushändigung bereit, und cs ist nach dieser Mitthcilung der Herr Rcgierungscommissar nur nicht Willens gewesen, eine Stunde eher, als gewöhn lich, im Büreau des Ministeriums des Innern einzutreffen und dieMissive auszuhändigen. Es ist ferner eingehalten worden, hie Missive sei gedruckt und man habe, um die Sache nicht zu verzögern, dieselbe in unrichtiger Fassung ausgehändigt. Ich glaube aber, das königl. Ministerium darf uicht Urkunden, deren Datum unrichtig ist und gar nicht paßt, ausstellen und ausantworten, und wenn dies geschah, so mußte mir, als dem Vertreter eines Bezirks, ein Wort der Entschuldigung und Erläuterung gegönnt werden; man durfte nicht einLegitimationsdocument aus händigen, welches non-sons enthält. Eine Mißachtung ist und bleibt es, wenn man Jemandem ein solches Docu- ment in die Hände und dadurch zu erkennen giebt, man nehme sich nicht einmal die Mühe, das Document zu än dern oder ändern zu lassen. Abg. Georgi: Unsere geehrte Deputation hat der Klage, ich darf wohl sagen, der Unzufriedenheit, welche im Lande sich gezeigt hat aus Anlaß des Umstandes, daß bei Beginn unserer Berathungen die Kammer so unvoll ständig war, einen entschiedenen und würdigen Ausdruck gegeben, sie hat Act genommen von der Versicherung der Regierung, daß letztere diese Verhältnisse in der selben Weise beklage und bemüht sein werde, Abbülfe zu verschaffen. Sie hat einen Antrag gestellt, der wohl ge eignet ist, wenn er, wie zu hoffen steht, von Seiten der Regierung Anerkennung findet, für die Folge derartigen Zuständen vorzubeugen. Ich könnte mich mit der geehrten Deputation nur einverstanden erklären, werde für deren Antrag stimmen und würde vielleicht gar nicht um das Wort gebeten haben, wenn mir nicht eine Aeußerung des Abg. Schreck, welcher gegen den Antrag stimmte und dagegen einen Antrag auf ein Gesetz bringen will, Veranlassung dazu gäbe. Ich möchte doch nicht, daß die geehrte Kammer den Antrag der Deputation von der Hand wiese in Aussicht auf das von ihm angc- kündigte Gesetz. Es wird sich erst zeigen, 'ob das Gesetz, wie es der Abgeordnete beantragt, wirklich den Uebclstän- den Abhülfe gewährt, ohne zu neuen wesentlichen Uebel- ständen Veranlassung zu geben; ob es ihm möglich sein wird, alle die Fälle zu wahren, welche nothwendig im In teresse oer Kammer selbst werden gewahrt sein müssen. Allein ich weise in formeller Beziehung auch darauf hin, daß ein Antrag, wie ihn die Deputation jetzt vorlegt, bei gegenwärtigem Landtage an die Regierung gebracht werden kann, während ein Antrag auf ein Gesetz, wie es der Herr Abgeordnete im Auge hat, bei diesem Landtage gar nicht an die Regierung wird gebracht werden können, weil er aus eine Abänderung der Verfassung hinausläuft. Anträge dieser Art müssen, abgesehen davon, daß sie mit größerer Majorität zu beschließen sind, zwei Landtage wiederholt werden, um an die Negierung zu gelangen. Ich möchte deshalb die geehrte Kammer bitten, nicht in Aussicht auf diesen Gesetzantrag den sehr zweckmäßigen Antrag unserer geehrten Deputation von der Hand zu weisen. Es ist ganz gewiß in dieser Angelegenheit gefehlt worden von den Unterbehörden, von den Wahlcommissaren und theil- weise von der Regierung selbst. Wenn auch die politische Seite der Frage durch die Erklärung der Regierung nicht beseitigt wird, so bricht doch nach meiner Ueberzeugung der Umstand, daß hier absichtslos gefehlt worden, der Sache die Spitze ab. Zu theilweiser Bestätigung dessen, was der Abg.-Schreck in Beziehung auf das Verfahren der Unterbehörden bei den Wahlen angeführt hat, erlaube ich mir nur noch einen Wunsch auszusprechcn. Im höchsten Grade mangelhaft und von nachtheiligem Einflüsse auf das Wahlverfahren war der schlimme Zustand der Wahl listen, deren Fertigung den Behörden nach §.55 und 56 des Gesetzes vom 29. October 1861 und 8- 12 und 13 der Verordnung vom 21. August 1862 obliegt. Die Anfer tigung der Wahllisten ist Lei den Unterbehörden vielfach
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