Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(Vizepräsident Bär.) (^) der Maßregelung der Chemnitzer Werkstättenarbeiter hier vertreten. Wir dürfen es vor allem nicht dahin kommen lassen, daß die Staatsarbeiter einen Anlaß zum Streiken haben. Die Allgemeinheit muß sich vor ihre berechtig ten Forderungen stellen. Darüber sind sich auch die Staatsarbeiter klar, daß ihre Forderungen aussichts los sind, sobald sie nicht von der öffentlichen Mei nung gestützt werden. Die Staatsarbeiter wissen sehr wohl, daß das Streikrecht für sie nur einen theoreti schen Wert hat und sie durch eine gemeinsame Arbeits einstellung ihrer Sache nur schaden würden. Der Staat hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die natür lichen Ursachen, die in anderen als Staatsbetrieben zu einem Streik führen können, durch Gewährung von Rechten und durch Zugeständnisse auf wirtschaft lichem Gebiete überwunden werden. Einer klugen Verwaltung muß es möglich sein, die Arbeiter auf das zweckentsprechende Maß von Selbstverwaltung und Verantwortlichkeit auch ohne Streik zurückzufüh ren. Der Zusammenschluß der Staatsarbeiter in Berufsvereinen, die Streiks ausschließen, darf nicht verboten oder beeinträchtigt werden. Es liegt im Interesse des Staates und der Arbeiter, wenn sich diese zu Berufsvereinen zusammenschließen, mit denen die Verwaltung in Fühlung treten kann. Die Verwaltungen dürfen es nicht ablehnen, mit den Be rufsvereinen mündlich oder auf schriftlichem Wege zu verhandeln. Ein Aufsichtsrecht darf den Behörden nicht zustehen, ebensowenig sind Eingriffe in die Tätig keit der Berufsvereine statthaft. Den Staatsarbeitern darf auch nicht die Teilnahme an politischen Bestrebun gen vorenthalten werden, soweit diese nicht den Be stand und die Autorität des Staates gefährden. Vor schriften über Versammlungsbesuch und über das Halten bestimmter Zeitungen billigen wir nicht. Dies würde zu einem unklugen Bevormundungssysteme führen, das nur mit Hilfe von Denunziationen durch geführt werden kann. Wie wir für die Staatsarbeiter Freiheit in Aus übung ihrer politischen Rechte fordern, so soll ihnen auch die Übernahme öffentlicher Ehrenämter, die durch Reichs-, Landes- oder Gemeindegesetze geschaffen sind, gestattet werden, und zwar ganz ausdrücklich unter Fortbezug ihres Lohnes. Hierbei haben die §8 22, 139 und 140 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Anwendung zu finden. Mit Arbeitern, die zur Wahr nehmung ihrer Ehrenämter nach vorheriger rechtzeiti ger Meldung von ihrem Betriebe fern bleiben, kann demnach ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis nicht gelöst werden. Auch dürfen <0) den Arbeitern keinesfalls aus der Art der Ausübung solcher Ehrenämter Nachteile entstehen. Die Behörde darf nicht für irgend eine bestimmte Organisation Partei ergreifen, der Grundsatz der Gleich berechtigung darf zücht verletzt werden. Als selbstverständlich sehen wir es an, daß in den Betrieben von den Arbeitsverbänden keine Agitation getrieben wird. Auch die politische Agitation muß von den Arbeitsstellen ferngehalten werden. Gegen derartige Verstöße bringt unser Antrag in Abschnitt III Nr. 2 besondere Bestimmungen in Vor schlag. Arbeiter und Angestellte, die ihre dienstliche Stelle oder Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Dienst stellenvorstand zu verwarnen. Bei Wiederholung kann Entlassung erfolgen. Die Entlassung bedarf der Genehmigung der vorgesetzten Stelle. Religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Arbeitszeit und die Ausübung des Vereinsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht verhindert wer den. Sie gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung. So haben wir es nicht gebilligt, daß sich im August 1912 das sächsische Kriegsministerium dem Vorgehen des Herrn v. Heeringen angeschlossen hat gegen die M) Zugehörigkeit der Militärarbeiter zum Deutschen Mili- tärarbeiterverbande. Bayerns Kriegsminister hatte es in dieser Frage nicht so eilig, es Preußen nachzutun, sondern hielt sich wohlweislich zurück. Unsere Inter pellation über dieso-Frage gelangte im letzten Landtage leider nicht mehr zur Verhandlung. Disziplin erkennen wir als notwendig an, aber nur insoweit, als sie zur Erhaltung der Leistungsfähig keit der Betriebe erforderlich ist. Disziplinarrecht geht vor Vereinsgesetz, sagen die Behörden. Nach unserer Auffassung kann die fundamentale Bestimmung des Reichsvereinsgesetzes ß 1 Abs. 1 nicht aufgehoben werden. Reichsrecht geht vor Landesrecht, das muß unter allen Umständen bestehen bleiben! Angesichts der Tatsache nun, daß den Berufsver einen der Staatsarbeiter nur ein beschränktes Ver einigungsrecht zugestanden werden kann, müssen andere geeignete Formen gefunden werden, die den Arbeit nehmern einen Einfluß auf die Gestaltung ihrer Ar beitsverhältnisse ermöglichen. Die Berufsarbeiter der Staatsvereine wünschen vielfach, daß das Arbeits recht bis in die Einzelheiten festgelegt wird. Ein System von Arbeiterausschüssen soll in diesem Falle nur mehr prüfend und regelnd eingreifen. Eine zweite Gruppe
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder