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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Abgeordneter vr. Roth.) M gewissen Kautelen für die Enteigneten. Sie forderten insbesondere deren unentgeltliche Versorgung mit Wasser durch den Enteignungsberechtigten. Wieder andere wollten nicht die allgemeinen Enteignungsgrundsätze angewandt wissen, verlangten vielmehr, daß in diesen Entschädigungs fällen die Entschädigung nicht nach dem Werte, den das Enteignungsobjekt zur Zeit der Enteignung in der Hand des Eigentümers habe, sondern nach dem Werte, dm es für den anderen, den Enteignungsberechtigten habe, er folge. Andere schließlich wollten gegen die Enteignung der Gemeinde ein Einspruchsrecht zugestehen, aus deren Bezirk das Wasser entzogen werde. Die Regierung stand bis zuletzt auf dem Standpunkte, den der vorliegende Antrag vertritt. Da aber die Mehr heit der Zwischendeputation der Zweiten Ständekammer von ihrer abweichenden Haltung nicht abging, so blieb es schließlich dabei, daß mit der Einfügung des 2. Ab satzes im 8 150 der Zustand erhalten blieb, wie ihn das damals noch in Geltung befindliche Gesetz vom 28. März 1872 geschaffen hatte, daß also die Enteignung von Quellen und Grundwasser überhaupt ausgeschlossen wurde, eine Lösung, der schließlich auch die Regierung zustimmte, weil sie diese für das kleinere Übel hielt. Meine Herren! Man wird bei objektiver Betrachtung den Einwand der Königlichen Staatsregierung wohl als M durchschlagend betrachten müssen, daß, wenn als Ent schädigungsmaßstab für den Wert der Quellen ihr Wert nach der Ausführung des Unternehmens zugrunde ge legt würde, wie es nach dem Anträge der Gesetzgebungs deputation der Zweiten Kammer geschehen sollte, die Ent eignung in den meisten Fällen illussorisch würde, da viel fach Preise gefordert würden, die für die wassersuchenden Gemeinden einfach unerschwinglich wären, ja es würde bei dieser Durchbrechung des im H 23 Abs. 1 des Ent eignungsgesetzes normierten Zustandes noch die gewiß unerwünschte Folge eintreten, daß ein freihändiger Er werb von Quellen und Grundwasser überhaupt nicht mehr möglich wäre. Werden aber die Entschädigungs grundsätze des allgemeinen Enteignungsgesetzes zugrunde gelegt, so kommt der Enteignete gewiß zu einer ange messenen Entschädigung seines enteigneten Objekts, da nicht nur der Quellenwert an sich entschädigt wird, sondern auch eine etwaige Beeinträchtigung der Erwerbsverhält nisse, die der Enteignete erleidet, insbesondere auch der Minderwert des Grundstücks infolge der Entziehung des Wassers. Ein Grund, warum gerade dem Wasser vor allen anderen Gütern eine Ausnahmestellung zugebilligt werden sollte, ist nicht einzuseheu Auch in anderen Bundesstaaten gelten hierfür die allgemeinen Enteignungsgrundsätze. So besteht diese Regelung beispielsweise im bayerischen Wasser- (0) gesetzt vom 23. März 1907 in Art. 153 Ziff. 6 für die Inanspruchnahme von Grund- und Quellenwasser für öffentliche Zwecke. In gleicher Weise ist in Baden die Zwangsabtretung des Rechtes an Wasser aus Gründen des öffentlichen Nutzens geregelt; es finden hierfür die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes vom 2s. Au gust 1835 Anwendung. Die gleichen Verhältnisse weisen die wasserrechtlichen Bestimmungen in Elsaß-Lothringen in Art. 643 des Zivilgesetzbuches auf. Meine Herren! Bekanntlich ist seinerzeit die Zwischen deputation der Ersten Kammer unter Aufgabe ihres früheren Standpunktes dem Beschlusse der Deputation der Zweiten Ständekammer über den Ausschluß der Ent eignung beigetreten. Hierüber fanden am 10. November 1908 im Plenum der Ersten Kammer Beratungen statt. Mit großer Wärme vertrat damals der verstorbene Oberbürgermeister Or. Schmid (Plauen) den Standpunkt, daß die Möglichkeit der Enteignung von Quellen im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt zu fordern sei. Er führte damals fol gendes aus: „Bei dem Thema der Wassergewinnung will ich wenigstens kurz meinem Bedauern darüber Ausdruck geben, daß man in der jenseitigen Kammer dazu gekommen ist, das Enteignungsrecht für Quellen und Quellengrundstücke vollständig auszuschließen. Ich bin der Königlichen Staatsregierung noch jetzt sehr dankbar dafür, daß sie in den ursprünglichen Entwurf dieses Enteignungsrecht ausgenommen und damit eine Lücke, die hier zweifellos in Sachsen besteht, ausgefüllt hat. Nach meinem Ermessen — die Königliche Staats regierung steht ja heute noch auf diesem Standpunkte — würden sich auch Kautelen genug finden lassen, um die Befürchtungen zu zerstreuen, welche in der jenseitgen Kammer an die Ausübung gerade dieses Enteiguungs- rechts geknüpft worden sind. Soviel ich gehört habe, wird heute von anderer Seite ein Antrag eingebracht werden, welcher dos Enteignungsrecht wieder auf nimmt. Ich enthalte mich daher meinerseits der Stellung eines solchen Antrags, möchte aber schon jetzt bitten, daß diesem von anderer Seite an Sie gelangenden Anträge Ihr Wohlwollen zu teil wird." Der von dem Oberbürgermeister vr Beutler im Verlaufe jener Sitzung tatsächlich gestellte Vermittlungs antrag bezweckte nun, daß die Enteignung von Quellen für zulässig erklärt werden sollte, wenn sie zur Befrie digung eines unabweisbaren ' öffentlichen Bedürfnisses notwendig wäre, dabei dem Eigentümer der Eigenbedarf an Wasser ungeschmälert erhalten bliebe und dem Unter nehmer bei der Ableitung von Wasser nach einem anderen Gemeiudebezirke die Verpflichtung auferlegt würde, Wasser an die Gemeinde abzugeben, aus deren Bezirk 226*
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