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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Abgeordneter Träber.j und irgend eine Strafe bekommt, Berufung einlegen kann. Selbst der Mörder kann gegen das Urteil Berufung ein legen, wenn er gestanden hat, daß er einen Totschlag begangen hat, und hier soll den Landwirten da- nicht zugestanden werden? Wenn also eine zweite Kommission bestellt wird und die zweite Kommission entscheidet wieder wie die erste, so hat doch der Betreffende, der die Berufung eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Er wird sich doch scheuen, wenn er glaubt, nicht die gerechte Sache zu haben, die Berufung einzulegen. Meine Herren! Ich bitte Sie, den Beschluß der Beschwerdedeputation abzuändern und der Petition eine andere Zensur zu geben. Ich beantrage: „Die Kammer wolle beschließen: die Petition der Gutsbesitzer Frenzel. Frömmel, Philipp und Eisold aus Leppersdorf um Einrichtung einer Berufungs instanz zur Festsetzung von Schäden, die durch Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen entstehen, der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnisnahme zu überweisend Sie sehen, daß wir nicht zu viel verlangen, aber daß wenigstens die Königliche Staatsregierung die Angelegen heit zur Kenntnis nehmen und prüfen soll, wie die Ver- hältnisse sind. Ich bitte nochmals, stimmen Sie meinem Anträge zu! (Bravo! rechts.) Präsident: Darf ich mir den Antrag ausbitten. Der Herr Abgeordnete Trüber beantragt also, entgegen dem Votum der Deputation: ,,Die Kammer wolle beschließen: die Petition der Gutsbesitzer Frenzel, Frömmel, Philipp und Eisold aus Leppersdorf um Einrichtung einer Berufungsinstanz zur Festsetzung von Schäden, die durch Benutzung von Grundstücken zuTiuppen- übungen entstehen, der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnisnahme zu überweisen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Hinreichend. Ich eröffne die Debatte und gebe das Wort dem Herrn Abgeordneten Friedrich. Abgeordneter Friedrich: Meine sehr geehrten Herren! Ich muß bedauern, daß die Deputation nicht zu einer besseren Zensur für diese Petition gelangt ist. Es handelt sich hier um Schaffung einer Berufungsinstanz für das Abschätzungsgebiet, welches durch das Reichsgesetz für die Militärverwaltung für Entschädigung von Flur schaden besteht. Jetzt existieren bekanntlich in allen Richtungen Be rufungsinstanzen, außer im gewerblichen Leben. Vergegen wärtigen wir uns den Gang einfacher Prozesse oder auch der Verfahren im Verwaltungsgebiete oder im Privatleben! Min- (0) bestens zwei, zum Teil sogar drei Instanzen sind möglich. Der Werdegang ist zum Teil: Friedensgericht, Schöffengericht, Landgericht; Schöffengericht, Landgericht, Oberlandesgericht; Landgericht, Oberlaudesgericht, eventuell Reichsgericht; auf dem Verwaltungsgebiete: Amtshauptmannschaft, Kreis hauptmannschaft, Oberverwaltungsgericht, eventuell Ministe rium. Sogar auf den Privatgebieten, sei es Feuer- oder Hagelversicherung, ist nicht die erste Taxe ohne weiteres maßgebend und entscheidend für den Geschädigten. Auch hier existiert eine Obmannstaxe, nach welcher die Ab schätzungskommission ohne weiteres entscheiden kann. So gar bei der Behandlung des gestrigen Dekrets wurde von der Abschätzungskommission und von ihrer Vereinfachung bei der Schlachtviehversicherung gesprochen. Man hat auch dort auf dem einfachen Gebiete, falls die erste Ent scheidung nach Ansicht des Betreffenden nicht zu Recht er folgt ist, bekanntlich den Ortsschätzungsausschuß, so daß — ich kann mir nicht denken, daß etwas außer acht ge lassen wäre — nach allen Richtungen hin eine Berufung existiert, nur gerade hier nicht, auf dem Gebiete der Militärverwaltung bezüglich solcher Entschädigungen. Ich gehe nicht so weit, daß ich annehme, daß dort zu Unrecht entschädigt wird. Ich bin überzeugt, daß vielleicht in 99 von 100 Fällen das Richtige getroffen wird. Aber Irren ist menschlich. Das ist selbstverständlich. Wenn man(v) von der Annahme ausgeht und ausgehen kann, daß jeder zeit zu Recht beurteilt wirb, so braucht man eigentlich von der entgegengesetzten Richtung aus eine sogenannte Berufung erst recht nicht zu scheuen Man braucht sich auch dem nicht entgegenzustellen, sondern könnte es sogar mit Freuden begrüßen, weil ja noch die Möglichkeit geboten wird, daß auch von der entgegengesetzten Behörde eine Nach kontrolle eintritt, und sogar umgekehrt der Geschädigte es sich gefallen lassen muß, eine geringere Entschädigung zu erhalten. Der Vertreter des Königlichen Kriegsministeriums und auch der Vertreter des Ministeriums des Innern betont hauptsächlich, daß es nicht gut möglich sei, es koste zu viel Geld und zu viel Zeit. Meine Herren! Wenn es gilt, jemand zu seinem Rechte zu verhelfen, darf man weder Zeit noch Geld scheuen. Das ist als selbstverständlich anzunehmen. Die Zeit kann nicht maßgebend sein. Ich glaube, wir haben in unseren Verwaltungsgerichten sehr viel Personen zur Ver fügung, die in den einzelnen Fällen ohne weiteres heran gezogen werden können, um ein derartiges Urteil ab zugeben. Das Geld darf keine Rolle spielen, wenn es heißt: jemand ist zu Unrecht verurteilt worden. Falls die Be dingung ausgenommen wird, wie mein Herr Vorredner schon
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