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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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1l. K. 47. Sitzung, am 19. Februar 1914 1587 (Berichterstatter Abgeordneter vr. Roth.) ox) kam. Die Sache wurde im gerichtlichen Verfahren aus- i getragen. Die erste Instanz verurteilte den Beklagten kostenpflichtig, an den Kläger gegen Übergabe eines Badehäuschens 7 M. nebst Zinsen zu zahlen. Die zweite Instanz, das Landgericht Leipzig, hob das Urteil auf und wies die Klage kostenpflichtig ab. Der Petent behauptet nun, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt in dem Urteil in einer solchen Weise dargelegt, daß man bezweifeln müsse, ob das Be weismaterial auch richtig gewürdigt worden sei. Erführt dafür einige Belege an Er wünscht, daß der Schaden, der ihm aus dem Berufungsurteil erwachsen ist und den er aus 80 M. einschließlich der Gerichtskosten beziffert, ihm aus der Staatskasse ersetzt werde, wenn die Wieder aufnahme des Verfahrens nicht statthaft sein sollte. Die Erste Kammer hat bereits in dieser Sache Be ratung gepflogen und beschlossen, die Petition für un zulässig zu erklären. Insoweit das Wiederaufnahmever fahren in Frage kommt, schließt sich die Beschwerde- und Petitionsdeputation der Zweiten Kammer diesem Anträge an, da ja die Wiederaufnahme des Verfahrens den Ge richten zusteht, die nach Maßgabe der in der Zivilprozeß ordnung festgelegten Grundsätze zu befinden haben, da die Sache insoweit also nicht zur Zuständigkeit der Stände kammern gehört. Soweit der Petent aber Entschädigung M wegen des durch das fragliche Urteil erlittenen Schadens aus der Staatskasse begehrt, hat die Deputation nach Prüfung der Sachlage weder aus rechtlichen noch aus Billigkeitsgründen Veranlassung finden können, das Ge such zu befürworten, und sie beantragt demgemäß: „Tie Kammer wolle beschließen: die Petition, soweit sie sich auf die Wiederaufnahme des Ver fahrens bezieht, als unzulässig auf Grund von Z 23 o der Landtagsordnung zn erklären, weil ihr Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der Stände gehört, soweit sie aber auf Ersatz des durch ein Urteil verursachten Schadens gerichtet ist, auf sich be ruhen zu lassen." Ich bitte Sie im Namen der Deputation, diesem An träge zuzustimmen. Präsident: Das Wort wird nicht begehrt. Ich schließe die Debatte. Will die Kammer dem eben verlesenen An träge der Deputation, Drucksache Nr. 184, zu stimmen? Einstimmig. Punkt 6 der Tagesordnung: Schlutzberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- nnd Petitionsdepntation über die Petition der (0) Assistenten am städtischen .KrankenHause zn St. Jakob in Leipzig nnd Genossen, die Höhe der an den Ärztlichen Bezirksverein zu zahlen den Beiträge betreffend. (Drucksache Nr. 204.) Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Abgeordneter Schade. Berichterstatter Abgeordneter Schade: Meine sehr geehrten Herren! In der Petition wird angeführt: die Assistenten an den Kliniken, Polikliniken und Kranken häusern im Königreiche Sachsen empfinden die Höhe der von ihnen an den Ärztlichen Bezirksverein zu zahlenden Beiträge, zu denen sie nach der Entscheidung des Königlich Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1908 gesetzlich verpflichtet sind, als eine schwere Belastung, die in keinem Verhältnis zu ihrem geringen Einkommen steht, und bitten daher um Befreiung von diesen Bei trägen. Nach der genannten Entscheidung des Oberverwaltungs gerichts sind die Assistenten den Ärzten, „die Praxis aus- übeu", gleichgestellt und haben dem Bezirksverein beizu treten und wie die praktischen Ärzte die folgenden Jahres beiträge zu zahlen: 1. den Vereinsbeitrag von 18 M , 2. den Beitrag zur Juvalidenversicherungskasse mit 15 M., 3. den Beitrag zur Witwen- und Waisenkasse mit 15 M., (v) 4. in unregelmäßigen Zwischenräumen zu zahlende Bei träge für die Sterbekasse mit 10 M.; das sind jährlich 68 M. Für die Zwecke zu 2 und 3 werden in den ersten drei Jahren nach der Approbation statt 15 M. nur 5 M. Beiträge gefordert, im ganzen 20 M. weniger, so daß jährlich von diesen Ärzten 48 M. Beitrag jährlich zu zahlen wäre. Die Assistenten sind der Ansicht, daß bei der gesetzlichen Verpflichtung auch der Assistenten zum Beitritt zum Ärztlichen Bezirksvereine und zu den Bei trägen nicht den Umständen Rechnung getragen ist, daß erstens die Assistenten keine freie Praxis ausüben. Dazu ist zu erklären: die Assistenzärle finden die Bei träge an den Ärztlichen Bezirksverein der Bezahlung ihrer Tätigkeit entsprechend zn hoch. Daß sie hoch sind, muß zugegeben werden; sie sind vom Ärztlichen Bezirksvereine bestimmt, dem niemand etwas hineinzureden hat. Die Assistenten sind aber nicht, wie sie meinen, durch die Ent scheidung des Oberverwaltungsgerichts dazu gezwungen, sondern durch das Gesetz vom 15. August 1904, nach dem alle Praxis ausübenden Ärzte, also auch die Assistenten, in Sachsen ohne weiteres Mitglieder eines Ärztlichen Ve- zirksvereins werden. Als solche genießen sie nicht nur alle Rechte, sondern haben auch alle Verpflichtungen zu übernehmen. Dazu gehört auch die Zahlung von Bei-
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