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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Berichterstatter Abgeordneter vr. Roth.) suche des Religionsunterrichts in der Schule beseitigen. Die ausgetretenen Eltern hätten durch ihren Austritt bewiesen, daß sie nichts mehr von der Religionslehre wissen wollten. Der Religionszwang erweitere nur zum Schaden der Kinder die Kluft zwischen Schule und Eltern haus. Auch verstoße die Verpflichtung zum Auswendig lernen unendlicher Bibelsprüche und Gesangbuchverse, die auch den Dissideutcnkindern auferlegt sei, gegen 8 82 der Verfassungsurkuude, in dem jedem Staatsbürger Ge wissensfreiheit gewährleistet sei. Dies sei wohl auch der Grund gewesen, weshalb die bayerische Kreisregierung zu Speyer die Dissidentenkinder vom Besuche des Religions unterrichts befreit habe. Den zweiten Teil der Petition, nämlich den Antrag auf Änderung der Bestimmungen über den Kirchenaus tritt, begründen die Petenten damit, daß die aus dem Jahre 1870 stammenden Bestimmungen unzulänglich seien und infolge der erschwerenden Bedingungen des Austritts dem Geiste der jetzigen Zeit nicht mehr ent sprächen. In den meisten deutschen Bundesstaaten sei das Verfahren weniger umständlich und kostspielig als in Sachsen, hier müsse man in zwei Terminen bei dem zuständigen Pfarrer vorsprechen. Hierzu kämen nicht selten die werteren Umständlichkeiten der Abweisung und Neubestellung zum Zwecke der Beschaffung der nötigen Urkunden, und ab und zu begegne man auch Schikanen. Auch seien die Kosten im pfarramtlichen Verfahren und noch mehr im amtsgerichtlichen Verfahren zu hoch. Für eine Familie von 4 Köpfen berechne sich die Ausgabe auf 18 M., so daß es geringbemittelten Staats bürgern geradezu unmöglich werde, den Austritt aus der Kirche zu bewerkstelligen. Das Verbleiben in der Kirche sei aber für diejenigen zwecklos, die mit der Kirche ge brochen hätten. Es sei auch ungerecht, Personen, die tatsächlich nicht mehr zur Kirche gehörten und deren Dienste nicht mehr begehrten, als Zwaugsmitglieder der Kirche zu den kirchlichen Lasten heranzuziehen, was aber geschehe, wenn man ihnen den formellen Kirchenaustritt unmöglich mache. Es sei ein nicht haltbarer Zustand, daß man in dieser Hinsicht selbst Nichtgetaufte als Kirchenanhänger behandle, ohne daß hiergegen mit Erfolg vorgegangen werden könne. Ohne den Nachweis der Eintragung in das Dissidentenregister nütze die Reklamation gegen die Veranlagung zu Kirchensteuern nichts; da aber in das Dissidentenregister nur Ausgetretene Aufnahme fänden und die Nichtgetauften, also nicht Aufgenommenen, mithin nicht austreten könnten, so bestehe eine für den Beteiligten recht empfindbare Lücke des Gesetzes. In der Depntationssitznng vom 8. Dezember wurde nach längerer Aussprache kommissarische Beratung be schlossen. Diese hat am 21. Januar stattgefunden. Vom (0) Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts nahnien an ihr teil die Herren Geheimer Ministerial direktor Kretzschmar und Geheimrat Thiele, vom Justiz ministerium die Herren Geheimrat Grützmann und Land gerichtsdirektor Köhler. Für das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts gab Herr Geheimrat Kretzschmar nach Befragung durch den Berichterstatter die Erklärung ab, daß die Regierung auf die zur Erfüllung der Wünsche der Petenten nötige Aufhebung des Z 6 Abs. 4 des Volksschulgesetzes von 1873 nicht zukommen werde. Er überreichte weiter eine schriftliche Erklärung mit folgen dem Wortlaut: „Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts teilt im Einverständnis mit dem Justiz- minsterium, soweit dessen Geschäftsbereich nachstehend zu II beteiligt ist, zu der Petition des Zentralverbandes der proletarischen Freidenker folgendes ergebenst mit: Die Petition enthält unter I den Antrag, die Kinder der Eltern, die aus der Kirche ausgetreten sind, vom Besuche des Schulreligionsunterrichtes zu befreien. Nach der bestehenden Gesetzgebung besteht keines wegs, wie in der Begründung der Petition behauptet wird, schlechthin „ein Zwang der Teilnahme der Dissi dentenkinder am Schulreligionsunterrichte". Der gel tende Rechtszustand ist vielmehr folgender: Das Volksschulgesetz vom 26. April 1873 enthält in 8 6 die erschöpfende Regelung der Frage, in welchem D) Glaubensbekenntnisse der nach 8 2 des Volksschul gesetzes einen wesentlichen Gegenstand des Volksschul unterrichtes bildende Religionsunterricht schulpflichtiger Kinder zu erteilen sei. Für die Angehörigen sowohl der anerkannten als der bestätigten Religionsgesell schaften gilt die Regelvorschrift in 8 6 Abs. 3, nach der jeder Schüler an dem Religionsunterrichte seines Bekenntnisses teilzunehmen hat. Hinsichtlich der dissi- dentischen Kinder ist in 8 6 Abs. 4 bestimmt, daß Kin der von solchen Dissidenten, welche keiner Religions gesellschaft angehören (8 21 des Gesetzes vom 2<). Juni 1870), an dem Religionsunterrichte einer anerkannten oder bestätigten Religionsgesellschaft teilzunehmen haben; die Wahl der betreffenden Religionsgesellschaft steht den Erziehungspflichügen frei. Die bezügliche Er klärung hierüber ist von diesen bei Anmeldung des Kindes zur Schule abzugeben. Nur wenn diese Er klärung verweigert wird, haben die betreffenden Kinder dem Religionsunterrichte in der Schule beizuwohnen, die sie überhaupt besuchen. Gemäß 8 6 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 sind demnach alle schulpflichtigen Kinder von Dissidenten, letztere mögen einer auf Grund von 8 21 des Dissidentengesetzes vom 20. Juni 1870 bestätigten Religionsgesellschaft angehören oder nicht, als verpflichtet anzusehen, am Religionsunterrichte einer vom Staate anerkannten oder bestätigten Religions gesellschaft teilzunehmen. Unter den ersteren sind vor nehmlich die im Sinne von 8 56 der Verfassungsurkunde
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