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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Abgeordneter Castan.) (z) sucht haben, daß also, in Prozentziffern ausgedrückt, 0,6 Prozent das Bedürfnis hatten, am ersten Tage der Woche ihrer religiösen Betätigung freien Lauf zu lassen. Nun, wenn das der Fall ist, wenn so wenig Gläubige in der Schar der Namenschristen vorhanden sind, dann müßten doch wohl diese Gläubigen das Bedürfnis haben, daß eine reinliche Scheidung zwischen ihnen und den jenigen stattfindet, die nicht mehr Anhänger ihrer Glaubensgemeinschaft im Innern ihres Herzens sind, sondern nur so mitlaufen, die gleichsam die Echtheit des Bekenntnisses an den Pranger stellen und offenbar schä digen. Man sollte das alles tun, damit diese Scheidung so reinlich wie möglich vollzogen werden kann. Aber, meine Herren, heute stehen ja dem verschiedene Schwierigkeiten im Wege. Der Herr Abgeordnete Schmidt sieht sie allerdings nicht. Er meint, es ist ja gar nicht so bedeutend, wenn Mann und Frau je zweimal zum Pfarrer gehen müfsen, wenn sie aus der Kirche aus treten wollen, wenn eine Masse Kosten zu bezahlen sind, Arbeitszeit zu versäumen ist usw. Ja, das fühlt der jenige nicht, der unfähig ist, sich in die materiellen Ver hältnisse der Kreise hineinzuversetzen, die wirtschaftlich beschränkt sind, bei denen mit jedem Pfennig gerechnet werden muß, und das noch zu einer Zeit, wo eine fort gesetzte Steigerung aller Lebensmittel stattfindet. Ich (L) meine, wenn dann schließlich der Austritt einer ganzen Familie in Frage kommt, wenn 14 oder 16 M. bei zweien und, wenn es sich um 4 Familienglieder handelt, das Doppelte bezahlt werden muß, so ist das eine ganz gewaltige Besteuerung der Gewissensfreiheit. Wir sind ja heute darüber hinaus, daß man denen, die eine andere als die herrschende Lehrmeinung vertreten und verteidigen, den Garaus macht mit dem Scheiterhaufen, sie martert und einsperrt, aber merken müssen sie es doch, daß hier im Staate der Glaube an die absolute Gewissensfreiheit Aberglaube ist. Sie werden erheblich geschädigt in ihrer materiellen Existenz, zur Strafe dafür, daß ihre Meinung der der herrschenden entgegenläuft. Auch da liegt es nahe, darauf hinzuweisen, daß andere Staaten, auch andere Bundesstaaten, eine solche Bestimmung, die letzten Endes nur auf eine Schika nierung, auf eine Beeinträchtigung der Übertretenden hinausläuft, nicht kennen. In Preußen z. B. geschieht die Sache sehr einfach dadurch, daß man einmal feine Austrittsanmeldung schriftlich oder mündlich, wie es einem gerade paßt, dem Amtsrichter mitteilt und nur einmal genötigt ist, persönlich zu erscheinen, und daß dann der Richter den Geistlichen in Kenntnis setzt. Wir sehen, in pnuoto Erschwerung des Übertrittes, in xmncto For malitäten, die den Übertritt erschweren, steht auch hier wieder unser Sachsen obenan. Wir haben ja bei uns (6) im Deutschen Reiche eine Reihe Staaten, Bayern z. B., wo die einfache Erklärung beim Kirchenvorstande genügt, oder Württemberg, wo die Bekundung des Aus tritts in irgend einer frei zu wählenden Form, wir haben Staaten, wo einfach die Erklärung vor der politischen Behörde genügt, wie in Baden, wo es vor dem Bezirks amte geschieht. Ebenso ist es in Österreich, wo die poli tische Behörde einfach nur die Austrittserklärung ent gegennimmt. Wenn das dort möglich ist, ohne daß dort die Existenz des Staates gefährdet wird, so muß das auch bei uns in dem kleinen Sachsen möglich sein, wenn man nicht absichtlich den Übertritt erschweren will. Meine Herren! Dann ist noch darauf hinzuweisen, daß neuerdings sogar versucht wird, über den klaren Wortlaut des Gesetzes und die bisherige Methode hinaus den Übertritt von einer Glaubensgemeinschaft in die andere zu erschweren. Es ist vorgekommen, daß man zunächst einmal ohne irgend einen für uns ersichtlichen Grund Dissidenteneltern zwingt, ihre Kinder trotz des Nachweises, daß sie einen anerkannten Religionsunterricht besuchen, in irgend eine andere Glaubensgemeinschaft hineinzudrängen. Mir ist z. B. ein Fall bekannt, wo es sich um den Dissidenten Hähnel handelt, dessen Sohn vom Amtsgerichte Döhlen aus dem Dissidentenregister ge löscht und wo verlangt wurde, daß das Kind nun einen an- deren Religionsunterricht, in diesem Falle den evangelischen, besuche. Das Amtsgericht Döhlen hat erklärt, es handele sich um einen unehelichen Sohn, und in diesem Falle hätten nicht die Eltern, nicht die Mutter, sondern der Vormund darüber zu entscheiden. Erst auf dem langen Wege über das Landgericht ist es möglich gewesen, die Löschung des Sohnes des Dissidenten Hähnel aus dem Dissidentenregister rückgängig zu machen. Wenn man nun auch auf jener Seite darin keine künstliche Hemmung des Austrittes sieht, so kann es doch jedenfalls derjenige begreifen, der weiß, wie sehr jeder Arbeiter genötigt ist, jede Stunde Zeit zu benutzen, und mit wie großen Schwierigkeiten es im Arbeitsverhältnis verbunden ist, das Gericht in Anspruch zu nehmen, schließlich gar noch einen Rechtsanwalt zu bezahlen und unter großen Kosten das durchzusetzen, was nach dem Wortlaute der gesetzlichen Bestimmungen einfach sein gutes Recht ist. In einem anderen Falle handelt es sich um einen Dresdner Arzt. Dieser Fall zeigt sogar bis zur letzten Instanz, dem Oberverwaltungsgerichte, daß es dem Manne nicht möglich war, sein Kind in den Religionsunterricht zu schicken, der ihm passend erschien. Der israelitische Vater wollte, daß sein Sohn den deutsch-katholischen Unterricht besuchte. Das wurde ihm verweigert.
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