Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
standen haben, nöthigsind. Ich glaube aber keineswegs, daß die Anträge der Art seien, daß sie von derStandeversamm- lung möchten zurückgewiesen werden, sondern im Gegentheile, daß sie die Beistimmung der geehrten Kammer in vollem Maße erhalten möchten; es würde nur darauf ankommen, dieselben gehörig zu modisiziren, um, wie ich überzeugt bin, die Zustim mung der geehrten Kammer zu erhalten und wohl auch die der hohen Staatsregierung. Es ist in dem Anträge gesagt wor den: „es solle die Kammer beschließen, im Verein mit der er sten Kammer bei der hohen Staalsregierung darauf anzutra gen, noch im Laufe dieses Landtags auf verfassungsmäßigem Wege gesetzliche Bestimmungen dahin zu treffen, daß diejeni gen baaren Geldgefälle, welche, nach Ausweis gerichtlicher Urkunden, seit Anfänge des Jahres 1818 an die Stelle von frühem Naturalleistungen getreten sind, auf einseitige, beiden Theilen freistehende Provokation nach dem fünf und zwanzig fachen Betrage in Kapital abgelöst, oder als Renten an die Landrentenbank verwiesen werden können." Das, glaube ich, ist die Kammer im Augenblicke nicht im Stande, es mangeln ihr dazu die nöthigen Unterlagen, wohl aber könnte sie gegen die hohe Staatsregierung den Wunsch aussprechen, die zur Zeit von der Landrentenbank ausgeschlossenen baaren Geldge fälle auf selbige übernommen zu sehen, und könnte die hohe Staatsregierung ersuchen, in Erwägung zu ziehen, in wie weit eine solcheMaßregel ausführbar sei, um darüber der näch sten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen. Es ist dies mein Antrag, welchen ich den Herrn Präsidenten er suche zur Ünterstützung zu bringen. ' Der Vicepräsident verlieft nun den vom Abg. v. Thiel au schriftlich übergebnen Antrag, welcher lautet: „Ge gen die hohe Staatsregierung den Wunsch auszusprechen, die zur Zeit von der Landrentenbank ausgeschlossenen baaren Geld gefälle auf selbige übernommen zu sehen, und die hohe Staats regierung zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, inwieweit eine solche Maßregel ausführbar sei, und darüber der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen." Abg. v. Lhielau: Sie erlauben, daß ich den Antrag näher motiviren darf. Es mag nun gesagt werden, daß das Ablösungsgesetz zu Frommen und Gunsten des ländlichen Grundbesitzes gegeben sei, die Früchte würden also auch dem ländlichen Grundbesitz allein zu gute kommen, und der Genuß dieser Früchte sei ein genügender Gewinn, eine hinlängliche Unterstützung , so bleibt es doch gewiß, daß große Anstren gungen von Seiten der Verpflichteten und nicht minder der Be rechtigten , um zum Genuß der Früchte zu gelangen, erfor dert werden; daß diese Anstrengungen nicht hervorgerufen werden durch freiwillige Uebereinkunft, sondern durch Zwang! Der Staat hat es für nothwendig, seinem mit dem Wohlstände des Grundbesitzes so eng verbundenen Interesse für angemessen gehalten, feste Verträge, vieljährige Observanzen, wohl er worbene Rechtsverhältnisse zu lösen, auf einseitige Anträge des einen oder des andern Theils. Niemand wird leugnen, daß dieser Fall ein anderer ist, als wenn Jemand freiwillig mit einem Andern dahin üöereinkommt, wobei jeder Theil seine Convenienz befragen, seine Kräfte abmeffen kann. Hat der Staat für nothwendig erachtet, für Erhöhung der Landes- cultur solchen Zwang einzuführen, so glaube ich, ist er nicht .nur berechtiget, sondern auch verpflichtet, die Mittel zu ge währen, daß die große Last, welche für den ländlichen Grund besitz, ohnerachtet der später» Vortheile daraus hervorgeht, erleichtert werde. Der Staat hat, wie nicht zu verkennen ist, durch Begründung der Landrentenbank den Verpflichteten, wie den Berechtigten eine große Wohlthat erwiesen; allein ich glaube, daß diese Wohlthat weiter, viel weiter ausgedehnt werden könne, ohne dem Lande einen Nachtheil zuzufügen, ohne Etwas mehr zu thun, als was, wie der Abg. Scholze angeführt hat, rings um uns herum fast alle konstitutionelle Staaten gethan habens In einem ist ein bestimmter Theil der . Dienstgelver, in dem andern .ein bestimmter Th eil derNatu- ralgefälle, in dem dritten sind Zehnten oder sonst irgend ein Theil der Lasten auf die Staatskassen überwiesen worden. Der Sächsische Staat hat für die Ablösungen bis jetzt Nichts gethan, als daß er eine Generalcommission hingesetzt hat, und daß er die Kosten der Landrentenbank hinsichtlich der Regie übertragt. Daß. dies kein großer Aufwand sei, brauche ich der geehrten Kammer nicht erst nachzuweisen; es ist aus dem Budjet ersichtlich. Nun sollte ich glauben, daß um so mehr diese Ausdehnung der Wohlthat ftattsinden könnte, je gewisser der Staat nur die Regiekosten hergiebt. Und angenommen selbst, daß der Staat bei der Uebernahme sämmllicher baären Geldgefälle auf die Landrentenbank einigen Verlust erleiden ollte, so fragt sich immer, ob dieser so hoch sich belaufen kann, daß eine Gefährde für den Staat eintreten wird. Ich will elbst den Fall setzen, daß in 50 Jahren der 15. Theil, also eine Million verloren gehen sollte, wie viel kommt da auf ein Jahr, das der Staat zu übertragen hätte? Nicht mehr als 20,000 Lhlr. Und wäre das Doppelte, und selbst das,Fünffache ein zu großes Opfer, um dem Lande die Wohlthat zu gewähren, in 50 Jahren einen von allen diesen mehr oder minder drücken den Lasten befreiten Grundbesitz zu haben? Sie werden nach 50 Jahren nicht eine einzige Leistung mehr finden, welche aus früheren dienstlichen Verhältnissen herrührt; Sie werden sich ein Denkmal setzen für kommende Jahrhunderte, indem Sie die Möglichkeit gewährt haben, daß diese Schuldenlast inr Lande auf eine für keinen Theil drückende, auf eine das Recht nicht verletzende Weise getilgt werden könne. Man sage, was man wolle! man kann aufstellen, daß Jedermann am Ende ein Kapital zurücklegen könne, um damit seine Schulden zu zahlen; daß es nicht geschieht, ist gewiß, und aus dem Grunde, weil er seine kleinen Ersparnisse nicht an legen kann, weil er einen höhern Zinsfuß für sich einführen, müßte, um durch den Uebsrschuß über die gewöhnlichen Zin sen das Kapital nach und nach aufzusammeln. Daß aber eben bei-nicht erhöhter Leistung das ganze Kapital nach und nach ohne Kosten abgestoßen wird, das ist das Vorzügliche -er Landrentenbank. Ich glaube, daß dadurch für das Land
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder