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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mlttheilrrrrgen über die Verhandlungen des Landtags. M 131. Dresden, am 28. April. 1837 Neun und sechzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 2V. April 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berathung über den Crimmalgesetzent- wurf. AllgemeinerTheil. IV. Kapitel: Vom rechtswidrigen Vor sätze und von der Fahrlässigkeit. (Art. 29.—31.) V. Kapitel: Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülfe und Begünstigung. (Art. 32. — 37.) ' Man geht nun zum IV. Kapitel des allgemeinen Theils über, welches „vom rechtswidrigen Borsatze und von der Fahr lässigkeit" handelt. Referent Eisenstuck verliest Art. 29. (s. dens. Nr. 31. d. Bl. S. 393.) und fügt die Bemerkung hinzu: Die Deputation hat geglaubt, sich hier für den Gesetzentwurf aussprechen zu müssen. Dagegen hat die Deputation der I. Kammer eine an dere Fassung beantragt, welche auch von der I. Kammer selbst angenommen worden ist. Die Fassung ist diese: „Eine dem Strafgesetze zuwiderlaufende Handlung kann nur dann straf bar sein, wenn sie entweder aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden ist." Die Deputation schlägt vor, es beim Gesetzentwürfe zu lassen und der I. Kammer sonach nicht beizu treten. . Präsident: Ich würde demnach die Kammer zu fragen haben: Ob sie nach dem Anrathen unserer Deputation es beim Gesetzentwürfe lassen und denselben annehmen will? Wird einstimmig bejaht. Somit ist der Beschluß der I. Kammer abgelehnt. Referent Eis enstuck: Bei Art. 29. hat die Deputation einen Zusatzartikel beantragt. Ich muß auf den Hauptbericht zmückkommen, wo man sich darüber ausführlich verbreitet hat: DamitDerjenige, welcher ein Verbrechen begeht, nicht durch nichtige Entschuldigungen der Strafe entgehe, der Mystizismus, der leider mehnund mehr über Deutschlands Norden und Sü den sich verbreitet, nicht auch noch mißbraucht werden könne, dem Verbrecher Straflosigkeit zu gewähren, um endlich die in der Theorie streitige Frage, inwiefern Beschaffenheit des Be weggrundes und Endzwecks von Einfluß sein könne bei Beur- theilung eines Verbrechens, als eines vorsätzlich begangenen, zu beseitigen, empfiehlt die Deputation als Artikel 29k>. den 50. Art. des Würtembergischen Entwurfs: „Der rechtswidrige Vorsatz wird weder durch den Wahn, als ob die durch das Ge setz verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der Religion erlaubt gewesen, noch durch die Unwissenheit über die Art und Größe der Strafe, noch durch die Beschaffenheit des Beweg grundes oder Endzwecks, um dessen willen der Entschluß zur That gefaßt worden, ausgeschlossen. Referent: Auslesen Gründen hat die Deputation sich veranlaßt gesehen, dabei stehen zu bleiben, daß die Kammer dem Zusatzartikel 29 b. ihre Zustimmung ertheile. Staatsminister v. Könneritz: Gegen die Richtigkeit des Satzes hat das Ministerium durchaus Nichts einzuwenden. Es ist ein Satz, mit dem ich vollkommen einverstanden bin. Man hielt es aber nicht für nothwendig, ihn in das Gesetzbuch aufzu nehmen, weil der Gesetzentwurf über die Zurechnungs- und Milderungsgründe irgend Etwas nicht enthält, was ihm eytge- genstände. Wünscht aber die Kammer diesen Zusatzartikel aus genommen zu sehen, so steht dem kein wesentliches Bedenken entgegen, doch würde ich solchenfalls Vorschlägen, daß er eine andere Stellung erhalte und in das Kapitel über die Zurech nung hinter den Artikel über den Jrrrhum ausgenommen werde. Er hat zwar in dem Würtembergischen Entwürfe dieselbe Stel lung wie hier, er ist auch hem 28. Artikel angepaßt; derWür- tembergische Entwurf hat aber bei dem vorhergehenden Artikel die Ueberschrift: „Bedingungen der Straflosigkeit." Doch wird dies Sache der Redaktion sein. Königl. Commissair v. Groß: In dem neuesten Baden- schen Entwürfe hat dieser Satz im Artikel 66. und 67. in dem Kapitel von der Zurechnung seine Stellung erhalten. Präsident: Ich hätte also vorbehältlich der Redaktions veränderung an die Kammer die Frage zu stellen: Ob die Kam mer dem Zusatzartikel 29b. ihre Zustimmung ertheile? Wird einstimmig bejaht. Referent Eisenstück: Die Stellung des Artikels kann man der Redaktion überlassen. Wenn der Zufatzartikel nur ins Ge setzbuch kommt, ist es gleichgültig, wo er steht. Dem vorgetragenen 30. Artikel fügt Referent die. Be merkung hinzu: Die Deputation hat die unveränderte Annahme dieses Artikels der Kammer empfohlen. Er ist auch in der I. Kammer durch die Deputation beifällig begutachtet und ange nommen worden. (Vgl. Nr. 31. d. Bl. S. 393. Sp. 2.) Präsident: Wird dem Art. 30. in unveränderter Maße die Zustimmung ertheilt? Einstimmig Ja! Ebenso wird, nach Vortrag des 31. Artikels die Frage: Wird Art. 31. des Gesetzentwurfs unverändert angenommen? einstimmig bejahend beantwortet. Man gelangt nunmehr zu Berathung des V. Kapitels, welches „von derTheilnahme an einem Verbrechen, der Bei hülfe und Begünstigung" handelt. Der erste Art. ist hier der 32. Er lautet: (Gleiche Theilnahme an verbrecherischen Handlungen.) „Haben mehrere Personen nach vorgängiger ausdrücklicher Ver-
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