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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,1
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028445Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028445Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028445Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 47
- Protokoll5. Sitzung 65
- Protokoll6. Sitzung 147
- Protokoll7. Sitzung 237
- Protokoll8. Sitzung 283
- Protokoll9. Sitzung 295
- Protokoll10. Sitzung 321
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 343
- Protokoll13. Sitzung 399
- Protokoll14. Sitzung 431
- Protokoll15. Sitzung 435
- Protokoll16. Sitzung 455
- Protokoll17. Sitzung 481
- Protokoll18. Sitzung 551
- Protokoll19. Sitzung 603
- Protokoll20. Sitzung 609
- Protokoll21. Sitzung 621
- Protokoll22. Sitzung 683
- Protokoll23. Sitzung 719
- Protokoll24. Sitzung 761
- Protokoll25. Sitzung 809
- Protokoll26. Sitzung 841
- Protokoll27. Sitzung 885
- BandBand 1917/18,1 -
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(Adgeordneter vr. Roth.) LL) rufung auf seine Autorität und ohne Widerspruch hier gegen verkündet worden war, noch den Mut besessen habe, zu behaupten, die Prophezeiung wäre eingetroffen, wenn der U-Bootkrieg früher von uns begonnen worden wäre. Wegen der Charakterisierung dieser Handlungs weise mit dem Ausdruck Frivolität ist ihm der Ordnungs ruf erteilt worden. Es fragt sich nun, ob dieser Ordnungsruf auf Grund deS Z 27 Abs. 3 der Landtagsordnung gerechtfertigt war oder nicht. Meine politischen Freunde sind der Meinung, daß der Herr Präsident hier dem Begriff Frivolität eine Bedeutung unterlegt, die diesem seinem strengen Wortsinne nach nicht zukommt. Frivolität heißt nichts weiter als Leichtfertigkeit. Wenn nun auch zweifellos dieser Aus druck eine sehr abfällige Kritik der Handlungsweise eines Privatmannes enthält, so involviert er doch noch nicht einen beleioigenden Ausdruck im Sinne des angezogenen Paragraphen. Herr Abgeordneter Brodaus hat im Ver laufe der Debatte eine Stelle einer Reichstagsrede wört lich vorgetragen, in der He>rn v. Tirpitz in seiner damaligen Eigenschaft als Staatssekretär des Marineamtes Mangel an Offenheit und Hinterhältigkeit vorgeworfen wurde, der man bei ihm nicht zum ersten Male begegnet sei. Diese Kritik an einem in einem hohen Reichsamt stehenden Manne enthält einen viel schwereren M Vorwurf, als er in dem Ausdruck enthalten ist, welchen Herr Abgeordneter Brodaus gegenüber Herrn v. Tirpitz gebraucht hat. Ein Ordnungsruf durch den Reichtags präsidenten ist aber nicht ei folgt. Würden alle berechtigten scharfen Kritiken als beleidigende Ausdrücke aufgefaßt und mit einem Ordnungsruf belegt, so würde das die freie Meinungsäußerung im Parlament aufs schwerste ge fährden. (Sehr richtig! bei der Fortschrittlichen Volkspartei.) Zu einer Änderung der Landtagsordnung im Sinne einer Beschränkung im Parlamentsrechte würde es dann gar nicht zu kommen brauchen. Wir bitten Sie daher, durch Ihre Abstimmung be kunden zu wollen, daß Sie der vom Herrn Präsidenten vertretenen Auffassung nicht beitreten. Vizepräsident vr. Spietz: Eine Wortmeldung liegt nicht vor; die Aussprache ist geschlossen. Wir kom men zur Abstimmung. Die Bestimmung der Landtagsordnung im 8 27 Abs. 3, (cd auf Grund deren die Entscheidung der Kammer angerufen ist, lautet: „Gegen den Ordnungsruf, sowie die Entziehung deS Wortes seitens des Präsidenten kann binnen 24 Stunden auf Entscheidung der Kammer angelragen werden." Die Kammer hat also zu entscheiden, ob der Ordnungs ruf berechtigt war. Ich würde demzufolge die Frage so stellen: Will die Kammer beschließen, daß der vom Herrn Präsidenten in der Sitzung vom 21. Januar 1918 dem- Herrn Abgeordneten Brodaus erteilte Ordnungsruf berech tigt war? Ist die Kammer mit dieser Fragestellung einverstanden? — Einstimmig. Ich frage also: Will die Kammer beschließen, daß der vom Herrn Präsidenten in der Sitzung vom 21. Ja nuar 1918 dem Herrn Abgeordneten Brodaus erteilte Ordnungsruf berechtigt war? Gegen 31 Stimmen. Präsident: Damit ist auch dieser letzte Gegenstand der Tagesordnung erledigt, und ich habe nun noch die nächste öffentliche Sitzung auf Mittwoch, den 30. Januar 1918, mittags 12 Uhr, mit folgender Tages ordnung anzuberaumen: D) 1. Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Finanzdeputation zu dem mittels König lichen Dekrets Nr. 13 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Einkotnmensteuer- gesetzes und über die hierzu eingegangenen Pe titionen. (Drucksache Nr. 86.) 2. Allgemeine Vorberatung über das Königliche Dekret Nr. 15, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Wohlfahrtspflege. 3. Allgemeine Vorberatung über das Königliche Dekret Nr. 16, betreffend den Entwurf zu einem Gesetz über die Änderung des 8 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898, die Aussührung des Bürger lichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz buch« von demselben Tage betreffend. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung 5 Uhr 47 Minuten nachmittags.) Druck von B. G. Teubner in Dresden. Letzte Absendung zur Post: am 6. Februar 1918.
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