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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (26. September 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitschriftenschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- ArtikelVerbesserung des Kalenders 795
- ArtikelSchwache Stellen 797
- ArtikelLohnt sich für den Uhrmacher ein Telefon? 799
- ArtikelZu "Wer hat Recht" bezüglich Gleichgewichtslage der Unruh? 800
- ArtikelZeitschriftenschau 801
- ArtikelSteuerfragen 802
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 803
- ArtikelSprechsaal 804
- ArtikelVerschiedenes 804
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 807
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 807
- ArtikelGeschäftsnachrichten 810
- ArtikelBüchertisch 812
- ArtikelPatentschau 812
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 813
- ArtikelEdelmetallmarkt 813
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 814
- ArtikelAnzeigen 814
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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802 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 39 ernste Klagen geführt über den starken Mangel an brauchbaren Gehilfen. Früher wanderten viele Gehilfen aus Europa ein; seit die Einwanderungserlaubnis stark beschränkt ist, fehlt dieser Zustrom. In diesem Zu sammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß die Fach- bläfter mit immer wachsendem Nachdruck betonen, zur Führung eines Fachgeschäftes sei nicht nur kaufmännische Fähigkeit nötig, sondern auch anerkannte Tüchtigkeit im Fache. Elektrisches Reinigen der Taschenuhren. The Jewelers Circular 1929, Dez. 12. Ein Konzern in Newark (im Staate New York) bringt eine patentierte Maschine heraus, die auf elektrischem Wege Uhrwerke reinigt und trocknet, und zwar innerhalb drei Minuten, gleichgültig, ob das Werk groß oder klein, zerlegt oder im ganzen ist. — So wie diese Nachricht dasteht, wird sie sich vorzüglich dazu eignen, den Wert der Uhrmacherarbeit in der Tagespresse in das richtige Licht zu rücken. Staatliche Gangzeugnisse in der Schweiz. Rev. intern, de l’horlogerie 1930, Nr. 6. bekanntlich geben in der Schweiz die Sternwarten von Neuenburg und Genf Gangzeugnisse aus, und außer dem die amtlichen Kontrollbüros der Städte Biel, Genf, La Chaux-de-Fonds, Le Locle und St. Imier. Seit einigen Jahren gehen bestrebungen dahin, ein staatliches Zeugnis einzuführen, besonders die schweizerische Kammer für Uhrmacherei hat sich sehr dafür verwandt. Da geseß- liche Schwierigkeiten nicht bestehen, ist mit der Ein richtung einer staatlichen Prüfungsstelle zu rechnen, die vermutlich mit der Sternwarte Neuenburg verbunden wird. (Schluß folgt.) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Wann ist Niederschlagung der preußischen Hauszins steuer für unvermietete Läden gerechtfertigt? Wir hatten in unserem Artikel: „Leerstehende Läden und Hauszinssteuer“ (Nummer 37 der UHRMACHER KUNST) die Ansicht vertreten, daß der Steuererlaß nur dann bewilligt werden sollte, wenn es dem Hauseigentümer nicht gelingt, den Laden zu etwa 120 °/ 0 der Friedens miete zu vermieten. Diese bedingung zu stellen, ist durchaus gerechtfertigt, denn die Steuer erfaßt die Miete nur bis zu dieser Höhe. Jede über 120 °/ 0 hinausgehende Mietforderung wird von der Hauszinssteuer nicht berührt. Solche Überschüsse bleiben also hier unbesteuert; wenigstens ist das in Preußen so. Die preußische Hauszinssteuerverordnung stammt aus der Zeit, wo die Mietzinsgestalfung auch für Läden geseßlidi nocti geregelt war. bekanntlich wird bei der geseßlicJien Miete, wie sie noch heute für Läden, welche im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wohnungen stehen, gilt, ein bestimmter Prozentsaß als Steuer in AnsprucJi genommen. Läden, bei denen nicht die geseßliche, sondern die freie Mietzinsbildung Anwendung findet, werden ebenso besteuert, als wenn für sie nur die ge seßliche Miete zu zahlen wäre. Die Miete, wie sie sich durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markte der Läden entwickelte, mag vielleicht dreimal höher sein als die für die besteuerung in Frage kommende geseßliche Miete. Dieser Umstand führt zu einer ungleichen Steuer belastung gleichartiger Steuerobiekle. Um so grotesker tritt er in Ersdieinung, wenn man bedenkt, daß der Eigen tümer des Hauses, dessen steuerhdie belastung im Ver hältnis zum Ertrag bzw. Nußungswert viel geringer ist, auch noch den weiteren bedeutenden Vorteil hat, daß er sich den Mieter für seinen gewerblichen Raum aussuchen kann. Der höhere Nußerlrag aus den gewerblichen Räum lichkeiten wird es ihm ferner gestatten, in ganz anderer Weise sein Haus instand zu halten, als es der Vermieter, der zwangsbewirtschafteten Laden mit Wohnung hat, zu tun vermag. Dieser kann nicht an seinen Mieter heran treten und fordern, daß auf dessen Koslen der Laden modern umgebaut werde. Er kann keinen Druck aus- iiben etwa derart, daß im Ablehnungsfälle Kündigung erfolgen würde, da das Mieterschußgeseß für diese Art Läden noch Geltung hat. Will er selbst bauliche Ver besserungen oder größere Reparaturen ausfuhren lassen, so ist er weiter noch insofern im Nachteil, als der ge ringere Nußertrag seines Hauses den Kreditgeber ver anlassen würde, das Hypothekendarlehn sieh höher ver zinsen zu lassen. Uhrmadier [Einheitsverband) Kommen wir nun auf die hier zur Erörterung ge- slellte Frage zurück: „Wann ist Niederschlagung der Hauszinssteuer für unvermietete Läden gerechtfertigt?“ Nadi der Verordnung ist die Steuer niederzuschlagen, wenn Mieträume ohne Verschulden des Eigentümers leerstehen. Das ist der alte Text, und daran ist auch nichts geändert worden, obwohl er den heutigen Ver hältnissen hinsichtlich solcher der freien Mitbildung unter liegenden Läden nicht angepaßt ist. Nehmen wir an, ein Laden mit 3000 Mk. Friedensmiete ist für 9000 31)1 ver mietet, und zwar schon seit 3 Jahren. Ein langfristiger Mietvertrag ist abgeschlossen, der Mieter wird aber als Folge der Absaßstockung zahlungsunfähig, und ist daraufhin zur sofortigen Räumung des Ladens gezwungen worden. Kaum wird anzunehmen sein, daß dies Leerstehen des Geschäftsraumes auf ein Verschulden des Eigentümers zurückzuführen ist. Denn war es kein Verschulden, daß er die 9000.'/?)/ Miete forderte, so wird auch kein Verschulden anzunehmen sein, wenn weiter 9000 .'/?)/ als Miete ver langt werden und als Folge davon eben der Laden leer steht. Vermutlich würde einem Antrag auf Nieder schlagung der Steuer auch entsprochen werden, weil der Wortlaut der Verordnung das wohl zulassen würde, namentlich, wenn der Laden statt für 9000 31)l jeßt für 8000.'/?)/ angeboten würde. Die angegebene Vorschrift der Hauszinssteuer verordnung bedarf daher einer Ergänzung, um zu ver meiden, daß eine Steuer niedergeschlagen wird, obwohl der Steuerschuldner sehr w'ohl in der Lage wäre, die auf die leerstehenden Räume entfallende Hauszinssteuer zu tragen. Der Grund des Leerstehens liegt in der Miet forderung, und solange diese nicht bis auf die Be- messungsgrundlage für die Steuer herabgeseßt ist, sollte die Vorausseßung unverschuldeten Leerstehens nicht anerkannt werden. Es wurde auch nidit genügen, die Bedingung angemessener Mietforderung zu stellen. Der begriff der Angemessenheit für Ladenmiete ist heute nicht so leicht zu definieren. Es ist auch zu umständlich für die über den Niederschlagungsantrag entscheidende Be hörde, erst Erhebungen hierüber anzustellen. Gerechter und einfacher ist es, wenn die Steuerbehörden vom Finanzminister angewiesen werden, die Steuer nur nieder zuschlagen, falls es dem Hauseigentümer nicht gelingt, den Laden zu 120°/ o der Friedensmiete zu vermieten. Die heutigen Mietforderungen für Läden verhindern in erheblichem Maße den Preisabbau. Der Steuerfiskus sollte daher nidit nodi dazu beitragen, daß sich die Forderungen auf der Höhe halten, indem er ohne
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