Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Abänderungsbedürftigkeit der Konkursordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Militärische Übung und Gehaltszahlung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- ArtikelCentral-Verband 119
- ArtikelZwei Berufsjubilare, Gustav Rondke und Robert Brüggemann 120
- ArtikelÖffentliche Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte 120
- ArtikelJugendlektüre 121
- ArtikelUeber die Abänderungsbedürftigkeit der Konkursordnung 122
- ArtikelMilitärische Übung und Gehaltszahlung 123
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums III 125
- ArtikelTaschen-Weckeruhr 127
- ArtikelStromschlußvorrichtung für elektrische Uhraufzüge mit einem als ... 128
- ArtikelSprechsaal 128
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 129
- ArtikelVerschiedenes 131
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 132
- ArtikelArbeitsmarkt 132
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmaeherkimst. 123 pekuniäre Schwierigkeiten hinwegzukonimen. und dies wäre der Ruin für eine grosse Zahl Existenzen des Gewerbe- und Klein handelstandes. Viel eher der Erwägung und Berücksichtigung wert erscheint ein Ergänzungsvorsehlag der Konkursordnung durch die Zu lässigkeit, bezw. Einführung gerichtlicher Zwangs vergleiche ohne die Notwendigkeit einer Konkurseröffnung. Derartige gesetzliche Bestimmungen sind bereits in England, Frankreich und Belgien eingeführt und haben sich in diesen Staaten gut. bewährt. Die bei uns vorkommenden Vergleiche ohne Konkursordnung, die sogen. Akkorde, können in keiner Weise die gerichtlichen Zwangsvergleiche ersetzen, da sie ledig lich privaten Charakter tragen und überhaupt nur abgeschlossen werden können, wenn alle Gläubiger damit einverstanden sind, was nur selten vorkommt, da beinahe regelmässig die kleinen Gläubiger das Zustandekommen eines solchen privaten Akkords in obstinater Kurzsichtigkeit vereiteln. Zweifellos abänderungsbedürftig ist die Konkursordnung in ihren Bestimmungen über den Gläubigerausschuss. Dieser besteht bekanntlich neben dem Konkursverwalter, und werden seine Mitglieder von der Gläubigerversammlung mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Diese letztere wird nach der Höhe der Forderungen berechnet, und zwar ohne Rücksicht, ob sie bevorrechtigt sind oder nicht, somit hat also derjenige das ein flussreichste Stimmenrecht, der die grösste Forderung hat. Gegen diese Bestimmung besteht an sich kein Bedenken. Dagegen bedeutet das Fehlen einer Charakterisierung, bezw. einer Qualitäts bestimmung der einzelnen Forderungen hinsichtlich des Stimm rechtes eine ganz bedeutende Lücke des Gesetzes. Dieses macht nämlich eigentümlicher- und unbegreiflicherweise keinen Unter schied, ob den Konkursforderungen Waren-, bezw. Arbeits lieferungen zu Grunde liegen, oder ob es sich um Geld darlehen handelt. Aus der Praxis ergibt sich aber unwiderlegbar, dass eine Bevorzugung der ersteren angebracht wäre, zumal die Fälle an der Tagesordnung sind, wo gewerbsmässige Gelddarleiher an faule Geschäftsleute Vorschüsse geben in der geheimen Absicht, im Konkursfalle durch Erlangung eines Zwangsvergleichs noch weitere pekuniäre Vorteile zu sichern. Durch nachstehendes Beispiel dürfte die Notwendigkeit präziser Gesetzesbestimmungen über die Qualitätsbestimmung der Konkursforderungen deutlich bewiesen werden. Der Besitzer einer grösseren Möbelhandlung war in Konkurs geraten. An der Spitze der Gläubiger stand ein bekannter Geldmann mit einer bedeutenden Forderung und wurde natürlich infolge dieses Umstandes auch in den Gläubiger ausschuss gewählt. Im Laufe der Konkursauseinandersetzungen beschloss nun der Gläubigerausschuss den Verkauf der gesamten Lagervorräte an eine Verwandte des fallierten Besitzers. Diese war nun aber nicht etwa tatsächliche Interessentin, vielmehr hatte der vorgenannte Geldmann (Mitglied des Gläubigerausschusses) ihr das Geld zum Erwerb der sämtlichen Warenbestände vor geschossen, um durch billigen Erwerb der Konkursmasse neuer dings wieder Geld zu verdienen. Der Protest einiger Gläubiger über den zu niedrig bemessenen Kaufpreis fand weder im Gläubiger ausschuss noch in der Gläubigerversammlung Gehör, denn beide standen unter dem Druck des besonders bevorrechtigten Mitgliedes des Gläubigerausschusses. des Geldmannes. Aehnliche Bewandtnis hat es mit den bekannten Ver wandtenforderungen, denn gerade bei diesen ist unsauberen Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Ein weiterer fühlbarer Missstand ergibt sich daraus, dass bei einem Konkurse in den Gläubigerausschuss auch solche Personen gewählt werden können, die überhaupt keine Forderung an den Gemeinschuldner haben. Auch die weitere Bestimmung erscheint unverständlich und unbedingt abänderungsbedürftig, dass ein Mit glied des Gläubigerausschusses, welches im Laufe der Abwicklung des Konkursverfahrens seine Forderung verkauft oder cediert. den noch weiter dem Gläubigerausschuss angehören darf. Die Tat sache, dass die Mitglieder eines Gläubigerausschusses für ihre Bemühungen eine Vergütung aus der Konkursmasse erhalten, trägt auch nicht dazu bei, das Vertrauen an eine möglichst rasche und im Interesse aller Gläubiger gelegenen Abwicklung des Konkurses besonders zu stärken. Eine vielfach verlangte und befürwortete Abänderung der Konkursordnung, wonach das Gericht auch in solchen Fällen eine Veröffentlichung der Zahlungseinstellung ein treten zu lassen habe, wo eine zur Durchführung des Konkursverfahrens ausreichende Masso nicht vorhanden ist, erscheint hier besonders erwähnens- und erwägenswert. Von manchen anderen, im Rahmen dieser Ausführungen nicht weiter zu behandelnden Unzulänglichkeiten der Konkurs ordnung abgesehen, bietet namentlich der § 78 derselben Anlass zu Missverständnissen und berechtigten Klagen. Dieser Paragraph bestimmt, dass der Konkursverwalter vom Gericht zu ernennen ist, dass jedoch auch von der Gläubigeryersammlung ein anderer Konkursverwalter bestimmt werden kann. Diese Bestimmung ist entschieden zu allgemein; auch würde es den berechtigten Wünschen der gewerblichen und kaufmännischen Kreise be deutend mehr entsprechen, wenn deutlich im Gesetze festgelegt wäre, dass zu Konkursverwaltern auch kaufmännisch gebildeto und geschulte Gewerbetreibende oder überhaupt Kaufleute ernannt werden können. Durch das Fehlen einer derartigen präzisen Bestimmung ist es ganz dem Ermessen des jeweiligen Konkurs gerichtes anheimgegeben, wen es als Konkursverwalter im Einzel falle aufstellen will, und daraus erklärt sich auch, dass die Mehr zahl der Gerichte nur Rechtsanwälte zu Konkursverwaltern ernennt. Die Ergänzung der Konkursordnung im vorstehenden Sinne er scheint im Interesse der kaufmännischen und gewerblichen Kreiso sehr von Nöten. Wie bereits bemerkt, wären noch manche Punkte, die sich im Laufe der Zeit an der Konkursordnung als abänderungs bedürftig erwiesen haben, hier zu behandeln, indessen wollen wir uns heute mit der Behandlung der Hauptpunkte genügen lassen. Es wäre im Interesse des reellen Geschäftsverkehrs nur dringend zu-wünschen, dass die Vertretungen von Handel, Industrie und Gewerbe die in unseren vorstehenden Ausführungen enthaltenen Gesichtspunkte bei den kompetenten Körperschaften aufs tat kräftigste unterstützen und vertreten würden. Dr. P. Militärische Uebung und Gehaltszahlung. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten ] ährend sich der Gesetzgeber es geflissentlich hat angelegen sein lassen, die Frage, welche Gehaltsansprüche dem Angestellten zur Seite stehen, wenn er zeitweilig durch unverschuldete Krankheit an der Erfüllung seiner Dienst pflichten verhindert wird, eingehend und für die verschiedenen Kafegorieen von Privalbeamteu gesondert zu regeln, so hat er sich leider dieser Aufgabe im Hinblick auf diejenigen Fälle ent zogen, in denen eine solche Unterbrechung in der Diensttätigkeit dadurch cintritt, dass der Arbeitnehmer zu einer militärischen Uebung einberufen wird. In dem grossen und reichhaltigen Rechtsstoffe, den die neue Gesetzgebung bietet, findet sich nur eine einzige Bestimmung, die auf Vorkommnisse der bezeichneton Art Anwondung finden kann, und auch sie wiederum ist — wie sogleich zu zeigen sein wird — so allgemein gefasst, dass es ausserordentlich schwierig ist, aus ihr einen zuverlässigen Mass stab zu gewinnen. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt nämlich in § 610 im ersten Satze für alle Dienstverhältnisse gleichmässig folgendes: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst leistung verhindert wird.“ Dass dieser Ausspruch des Gesetzgebers, der eigentlich über haupt keinen konkreten Tatbestand vor Augen hat, sich auch auf dio Einberufung des Angestellten zu einer militärischen Uebung bezieht, ist ohne weiteres einzusehen. Erhält irgend ein Privat beamter den Befehl, an dem und dem Tage für die und die Dauer zu einer Reserve- oder Landwehrübung anzutreten, so wird er, indem er dieser Aufforderung den schuldigen Gehorsam leistet, natürlich verhindert, während der Dauer seiner Uebung denjenigen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder