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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht über die siebenundzwanzigste auf der Deutschen Seewarte abgehaltenen Wettbewerb-Prüfung von Marine-Chronometern (Winter 1903-04)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lieferung nur an Wiederverkäufer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- ArtikelCentral-Verband 205
- ArtikelDanksagung 206
- ArtikelBericht über die siebenundzwanzigste auf der Deutschen Seewarte ... 206
- ArtikelLieferung nur an Wiederverkäufer 210
- ArtikelPrachtuhren aus vergoldetem Kupfer 211
- ArtikelAus der Praxis 212
- ArtikelElektrische Aufziehvorrichtung für Uhren und andere Triebwerke ... 212
- ArtikelUnsere Werkzeuge 213
- ArtikelSprechsaal 214
- ArtikelJuristischer Briefkasten 214
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 215
- ArtikelVerschiedenes 217
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 218
- ArtikelArbeitsmarkt 218
- ArtikelModerne Zimmeruhren -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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210 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 15. Daraus ergeben sich für die einzelnen Chronometer die fol genden Werte: Fabrikant Nr. a b Fabrikant Nr. a b I. kl aase. Sok. Sek. Sek. Sek. 1 Knoblich 2607 0,003 — 0,0010 10 Kittel 257 -4 0,043 — 0,0016 2 Knobllch 2610 -J- 0,013 — 0,0001 ; 11 Kittol 263 4- 0,054 0,0000 3 Knoblich 2608 -4 0,004 0,0013 12 Dledrich 70 4- 0,106 -4 0,061 — 0,0013 4 Lange A Söhne 12 4- 0,019 — 0,0041 13 Kittel 255 — 0,0034 5 Diodrich 73 — 0,005 -r 0,0005 14 Kittol 256 4- 0.080 — 0,0060 6 Dencker 238 — 0,013 -(- 0,0014 15 Jenson 7 -4 0,089 4- 0,0004 7 Bröcking 1412 — 0,021 4- 0,0023 16 Kittel 448 -4 0,029 — 0,0045 8 Doncker 219 -|- 0,037 — 0,0001 17 BrUckiog 1909 -4 0,097 4- 0,0021 9 Knoblioh 2612 — 0,018 + 0,0011 18 Jensen 5 — 0,107 -4 0 OOS9 10 Knoblich 2602 — 0.03S + 0,0022 19 Kittel 264 4- 0,031 -4 0,0029 11 Denoker 236 — 0,052 + 0,0018 20 Schlesioky 3028 -4 0,036 4- 0,0031 12 Diodrich 65 + 0,010 4- 0,0010 21 Kittol 254 4- 0,118 — 0,0029 13 Doncker 216 + 0,009 -f 0,0020 ; 111 Klasse. 14 Kuoblioh 2606 -j- 0.022 + 0,0039 15 Kittol 261 — 0,003 — 0,0007 1 Kuoblioh 2398 - 0,051 -4 0,0014 18 Khrlich 902 -f- 0,016 — 0,0015 2 Lango A Söhne 11 — 0,013 4- o,ooi5 17 Knoblich 2611 — 0,053 -f 0,0039 3 Diodrich 69 — 0,025 -4 0,0054 18 Khrlioh 901 + 0,034 — 0,0020 4 Lidecko 271 — 0,055 4- 0,0061 19 Bröcking 1411 — 0.032 4- 0,0010 5 Bröcking 1905 4- 0,057 4- 0,0135 20 Dencker 232 -f 0,074 — 0,0005 , 6 Bröcking 1900 — 0,033 4- 0,0179 21 Knoblich 2431 — 0,003 4- 0,0046 i IV. Klasse. 11. Klause. 1 Jenson 9 — 0,080 — 0,0010 — 0,013 4- 0,0001 , 2 Lidecko 259 — 0,035 -4 0,0080 1 2 Diodrich 72 3 Lidecko •272 — 0,087 4 0,0124 Doncker 247 ~ 0,005 -r 0,0009 1 4 Bröcking 1906 4- 0,082 ”4 0,156 4“ 0.0058 3 Schuch mann l 900 4- 0,035 — 0.0007 r, Bröcking 1907 + 0.01)41 4 Khrlich (- 0,001 4- 0,0019 6 Lidocko 258 •4 0,047 4- 0,0116 6 Lange A Söhne 18 -\- 0,019 — 0,0015 7 Bröcking 1901 -4 0,146 4- 0.0065 8 7 Knoblich Sohloaicky 244 7 3027 - 0,072 •f 0,053 4- 0,0044 - 0,0001 8 Lauge & Söhne 10 •4 0,199 4- o.ooii 8 Diodrich 71 — 0,018 - 0,0022 V. Klasse. 9 Drüoklng 1416 — 0,014 4- 0 0028 1 Schuchmanu 2 4- 0,190 4- 0,0007 Dio Abteilung IY y der Deutschen Seewarte. Dr. Stechert. ».£££« Lieferung nur an Wiederverkäufe!-. [Nachdruck vorboten.] abrikanten pflegen, wenn sie ihre Waren in Zeitungs- ankiindigungen, in Zirkularen unddcrgl. den Interessenten kreisen empfehlen, vielfach dabei zu bemerken, dass ein Verkauf an Konsumenten nicht stattfinde, sondern dass die Waro nur an solcho Personen abgegeben werde, die sie zum Zwecke der Weiterveritusserung an sich bringen. Sio ptlegen diesen Gedanken in die allgemein geläufige Form zu kleiden: „Verkauf nur an Wiederverkäufor“, „Lieferung nur an Händler“ u. s. w. Es entsteht nun die Frage, ob und welche rechtliche Bedeutung dieser Erklärung zukommt, insbesondere aber auch, ob der Fabrikant, wenn er, ungeachtet der in jener Aeusserung enthaltenen Versicherung, auch an die Konsumenten die Ware ablässt, sich einer Ausschreitung im Reklamowesen, mithin eines Aktes des unlauteren Wettbewerbs schuldig macht. Im allgemeinen wird man sagen müssen, dass die Ver sicherung, es werde nur an Wiederverkäufer die Ware abgegeben, zu Gunsten der Zwischenhändler auszulegen ist, weil diese aus ihr dio Gewissheit entnehmon. dass der Fabrikant nicht mit ihnen selbst um die Kundschaft der Konsumenten in Wettbewerb treten werde. Auch das Reichsgericht, und mit ihm die massgebende Praxis überhaupt, hat es als eine selbstverständ liche Rücksicht bezeichnet, dio der Fabrikant den Zwischen händlern, dio bei ihm die Ware kaufen, schuldet, dass er nicht auch seinerseits sich auf den Einzelverkauf einlasse. Wenn er dem entgegenhandelt, und auch diesen letzteren wahrnimmt, so erschwert er seinen Kunden selbst den Absatz der Ware, er be reitet ihnen eine Konkurrenz, unter der sie schliesslich auf die eine oder die andere Woise immer zu leiden haben. Deshalb darf in den Worten „Verkauf nur an Wiederverkäufer“ ein Versprechen au die Zwischenhändler erblickt werden, wonach der Fabrikant auf den Geschäftsverkehr mit den Konsumenten verzichtet. Liegt somit, in diesen Worten eine Zusage, auf die die Zwischenhändler, dio ja vor allen Dingen als Abnehmer des Fabrikanten in Betracht kommen, ein gewisses Gewicht legen müssen, so ergibt, sieh von selbst daraus, dass ein Ausseraeht- lassen eben dieser Zusicherung für sie die Verletzung einer Vertragsbestimmung bedeutet. Sie haben von ihm u. a. auch unter der Bedingung gekauft, dass er die Ware an die Verbraucher selbst nicht abgeben werde, und sie haben auf diese Bedingung einen gewissen Nachdruck gelegt, weil ihre Erfüllung durch den Verkäufer für sie einer Erleichterung dos Absatzes gleich- kommeu musste. Die Erklärung des Fabrikanten, er verkaufe an das konsumierende Publikum die Ware nicht, enthält mithin die Angabe einer Tatsache, die ihrerseits geeignet ist. „den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen“; denn es ist — um bereits Gesagtes noch einmal kurz zu berühren — für die Wiederverkäufer natürlich viel leichter, schnellen und lohnenden Absatz zu finden, wenn man nur von ihnen die Ware beziehen kann , als wenn sie auch bei dem Fabrikanten selbst zu haben ist. Es kann hierbei auch die Tatsache nicht ungewürdigt bleiben, dass das Publikum vielfach von der Vorstellung erfüllt ist, es decke seinen Bedarf bei dem Fabrikanten billiger, als bei dem Händler. Ob dies in vereinzelten Fällen, oder niemals, oder allenthalben zutrifft, das ist für die Frage vollkommen gleich gültig. Jedenfalls gewinnt, das Angebot der Ware, das der Fabrikant, den Zwischenhändlern macht, für die letzteren an Reiz, wenn ihnen gesagt wird, dass er, nämlich der Fabrikant,, sich auf einen Geschäftsverkehr mit der Einzelkundschaft nicht ein lasse. Wird nun aber eine solche Zusicherung in öffentlichen Bekanntmachungen, wie also Zeitungsinseraten und dergl. mehr, abgegeben und (rötzdem dagegen gebandelt, so ist damit, in allen Punkten der Tatbestand des § 1 des „Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ gosebaffen. Dort aber wird für ein Verhalten der soeben charakterisierten Art, das sich als eine Ausschreitung im Reklamowesen darstellt, zunächst, dio Klage auf Unterlassung gegeben; es kann also jeder Konkurrent, aber auch jeder Verband, zur Förderung gewerblicher Interessen im Klagewego fordern, dass dem Fabrikanten zur Meidung einer fiskalischen Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten werde, sich der Wendung „Verkauf nur an Wiederverkäufer“ und dergl. mohr in seinen öffentlichen Ankündigungen zu bedienen. Nicht seinen Abnehmern, die durch sein Verhalten doch unmittelbar geschädigt, werden, steht aber dieser Klageanspruch zu, sondern — wie schon erwähnt. — den Konkurrenten, denn vor ihnen sucht er sich auf dem grossen Markt einen Vorsprung dadurch zu verschaffen, dass er Angaben macht, dio der Wahr heit nicht, entsprechen. Das Gesetz geht, aber noch weiter: Wenn nämlich einer dieser Konkurrenten nachzuweisen vermag, dass er durch dio fragliche Ausschreitung im Reklameweson einen Vermögonsnachteii erlitten hat, so kann er hierfür auch Schadensersatz begehren. Müssen sich nun aber die Zwischenhändler das Gebahren des Fabrikanten gefallen lassen, dass er, ungeachtet seines fest und unbedingt abgegebenen Versprechens, dennoch an die direkten Konsumenten verkauft? Ihnen hat er versprochen, er werde ihnen keine Konkurrenz bereiten im Y T crkehr mit den Konsu menten; sie haben daraufhin bei ihm Waren bestellt, um nun mehr zu sehen, dass er dennoch in Wettbewerb mit ihnen tritt? Jeder Vertrag erzeugt auf seiten des Berechtigten zunächst den Anspruch auf Erfüllung, d. h. er kann verlangen, dass der Ver tragsgegner denjenigen Zustand herstelle, der nach dem Y'ertrage herrschen soll, und dass er dasjenige Verhalten beobachtet, das ihm eben dieser Vertrag vorschreibt. Kauft. A. von B. eine Waro schlankweg ohne Nebenbedingung, so kann er fordern, dass sie ihm geliefert werde; hat sich der Verkäufer aber noch dazu verpflichtet, an die Einzelkundschaft keine Ware abzugeben, so kann ebenso auch in dieser Hinsicht von ihm Erfüllung ver langt, werden. Diese Erfüllung besteht, wiederum in einem Unterlassen, und daraus folgt denn, dass auch dor Zwischenhändler, der von dem Fabrikanten gekauft, hat, im Klagewege von ihm zu fordorn hat, er solle den Verkauf an das private Publikum ein stellen. Ergeht das richterliche Urteil in diesem Sinne, so kaon ihm der Richter wiederum dadurch Gehorsam verschaffen, dass er dem Verurteilten für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine fiskalische Strafe androht. Würdo ein Zwischenhändler dartun können, dass er einen Vermögensschaden durch das vertrags widrige Verhalten des Fabrikanten erlitten hat, so würde dies lür ihn einen Anspruch auf Ersatz begründen. Hierbei ist aber noch folgendes zu bemerken: Der Tatbestand einer unzulässigen Ausschreitung im Reklamewesen ist nur gegeben, wenn die Zusicherung in öffentlichen Bekannt-
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