Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unterliegen Uhrmachergehilfen der Gewerbe-Unfallversicherung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unpfändbarkeit von Handwerksgeräten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- ArtikelCentral-Verband 129
- ArtikelZur Berichtigung 130
- ArtikelIn eigener Angelegenheit 130
- ArtikelMeisterprüfungen 130
- ArtikelDie Gewerbeförderung in Oesterreich (Schluß aus Nr. 8) 131
- ArtikelDie Medaille (Schluß aus Nr. 7) 134
- ArtikelElektrische Uhranlage mit einer elektrisch aufgezogenen Hauptuhr 137
- ArtikelUnterliegen Uhrmachergehilfen der Gewerbe-Unfallversicherung 138
- ArtikelUnpfändbarkeit von Handwerksgeräten 139
- ArtikelJuristischer Briefkasten 139
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 139
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 143
- ArtikelArbeitsmarkt 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 139 der Berufsübung nicbt. verbunden zu sein pflogen, während die Arbeitnehmer im Baugewerbe oder im Transportwesen, in der Montan-Industrie und dergl. mehr solchen Gefahren, allerdings in mehr oder minder hohem Grade, ausgesetzt sind. Eben des halb besteht, ja aueh für Handlungsgehilfen keine solche Ver sicherungspflicht, weil der Umsatz von Waren, in dessen Diensten sie ihre "Arbeit verrichten, keine sogen. Berufsgefahren in sich schliesst. Dr. B. Unpfändbarkeit von Handwerksgeräten. [Nachdruck verboten.] inem Handwerker, der seinen Beruf persönlich ausübt,, waren von einem seiner Gläubiger im Wege der Zwangs vollstreckung gewisse Gerätschaften gepfändet worden, von denen an und für sich nicht bezweifelt werden konnte, dass sie für ihn unentbehrlich seien, und dass sie deshalb der Pfändung gemäss § 811, Nr. 5 der Zivil-Prozessordnung nicht, zugänglich sein sollten. Der Gläubiger hatte aber seine Massnahme damit zu rechtfertigen versucht, dass der andere alle diese Gerät schaften noch in einem zweiten Exemplare zur Verfügung hatte. Diese Sachen aber standen nicht in seinem Eigentum, er hatte sie von der Fabrik auf Abzahlung gekauft, und so lange, bis die letzte Eate getilgt sein würde, hatte sich die Verkäuferin das Eigentum daran Vorbehalten. Da nun zu dem hier massgebenden 'Zeitpunkte der Kaufpreis erst zu oinem Teile erlegt, war. so ge hörten diese Gerätschaften, die dem Schuldner verblieben waren, in Wirklichkeit nicht ihm. Gerade auf diesen Umstand aber hat, das Landgericht zu München in seinem Beschluss vom 21. De zember 1904 das entscheidende Gewicht gelegt und mit Rück sicht auf ihn die stattgehabte Pfändung für unzulässig erklärt. Das Gesetz bezweckt, dem Schuldner für jeden Fall den Betrieb seines Erwerbsgeschäftes zu ermöglichen und diesen vor den Angriffen der Gläubiger sicherzustellen. Eine Sache nun, die noch nicht dem Schuldner gehört, an der sich sein Verkäufer das Eigentum Vorbehalten hat, kann von dem letzteren jederzeit herausverlangt werden, sobald der Käufer seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Gerade aber von einem Handwerker, der schon anderweitig, wie hier, die Zwangsvollstreckung hat dulden müssen, ist nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass er seinen übrigen Ver pflichtungen unbedingt pünktlich werde naehkommen können, es ist also zu befürchten, dass der Verkäufer von seinem Rechte Gebrauch machen und die in Rede stehenden Gerätschaften zu rücknehmen werde. Würde aber diese Eventualität, eintreten, so würde dem Schuldner die Möglichkeit genommen sein, seinen Beruf persönlich auszuüben, es würde also die Absicht, die das Gesetz verfolgt, vereitelt werden. Jene Gegenstände können mithin als ausreichende Ersatzstücke für die gepfändeten nicht angesehen werden, so lange nicht, als bis der Kaufpreis nicht vollständig ge zahlt, das Eigentum auf den Schuldner übergegangen sein wird. Mit Rücksicht hierauf musste die Freigabe der Pfandstücko an geordnet werden. Br. B. — Juristischer Briefkasten. 0. G. in L. Sie haben einen jungen Mann, der in Ihrem Geschäfte die Ladenkasse führte, kündigungslos entlassen, weil sich wiederholt ein Manko herausgestellt hat, das er nicht auf zuklären vermochte. Nachdem Sie ihn aber fortgeschickt hatten, ergab sich, dass diese Fehlbeträge durch Diebstahl entstanden waren, die ein anderer, nämlich ein Hausdiener in Ihrem Ge schäfte, begangen hatte. Sie haben nun den gemassregelten An gestellten einen höflichen Brief geschrieben, in dem Sie Ihr Bedauern über den Vorfall aussprachen, zugleich auch darüber, dass Sie ihn unbegründet, verdächtigt hatten; gleichzeitig aber haben Sie ihn aufgefordert, nunmehr zu seiner Tätigkeit zurück zukehren. Dies letztere verweigert er. indem er erklärt, er be trachte sich ein für allemal als entlassen und sei nicht gewillt, sich von neuem zu fügen, halte dagegen seine Ansprüche auf Fortzahlung des Gehaltes aufrecht. Angesichts dessen können Sie nicht als verpflichtet erachtet werden, ihm den Gehalt weiter zu gewähren, als bis zu dem Tage seiner Entlassung. Diese Ansicht, die ja allerdings gelegentlich auf Widerspruch in der Praxis stösst, ist neuerdings erst vom Oberlandesgericht zu Marien werder, und zwar durch ein Erkenntnis vom 1. Dezember 1904, gebilligt worden. F. Sch., Berlin. Gutsagen für fremde Verbindlichkeiten. Wenn jemand verspricht, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzutreten, so kommt es wesentlich darauf an, ob hieiin eino Bürgschaft oder eine sogen. Schuldübernahme zu erblicken ist, Die erstere bedarf, wenn nicht ein Handelsgeschäft vorliegt, der Schriftform, während die letztere wirksam in jeder beliebigen anderen Weise erklärt werden kann. Erklärt, beispielsweise A, er sage gut dafür, dass B. seine Schulden an C. bezahlen werde, so liegt hierin eine Bürgschaft, und wenn diese Erklärung nicht, auf seiten des A. als ein Handelsgeschäft, angesehen werden muss, so kann C., also der Gläubiger, den A. nur in Anspruch nehmen, wenn er seine Verpflichtung schriftlich ausgesprochen hat. Würde die Aeusserung des A. aber lauten: „Das, was Sie von B. zu fordern haben, nehme ich auf mich“, so liegt, hierin eine Schuld übernahme, d. h. A. will in diesem 4 alle nicht bloss dann ein treten, wenn B. seiner Verbindlichkeit, nicht naehkommen sollte., sondern er will von nun an, sei es allein odei neben dem L., als unmittelbarer Schuldner gelten. Eine solche Erklärung aber bindet ihn, auch wenn er sie bloss mündlich abgegeben hat,. C. F. in K. Wenn Sie von Ihrem Vorgänger wohl das Ge schäft. selbst, also die Lokalitäten mit allen ihren Einrichtungen und ebenso auch die Warenvorräte, nicht aber auch die „Firma“ ausdrücklich übernommen haben, so steht Ihnen nach der mass gebenden Rechtsprechung auch nicht, die Befugnis zu, den Namen Ihres Vorgängers in irgend einer Form in Ihre eigene Firma aufzunehmen. Würde der Verkäufer des Geschäfts beispielsweise „Gottlieh Schulze“, der Erwerber „August Müller“ heisson, so dürfte er unter solchen Umständen auf sein Geschäftsschild _ und auf seine Briefbogen ohne besondere Einwilligung nicht schreiben: „Gottlieb Schutzes Nachfolger August Müller“ oder „August Müller, vormals Gottlieb Schulze“, sondern er muss sich daraut beschränken, soinen eigenen IN amen an die betreffenden Stellen zu setzen, so dass ein Zusammenhang mit dem Geschäftsbetriebe seines Vorgängers nicht, erkennbar wird. In diesem Sinne hat sich z. B. unter dem 29. September 1904 das Bayerische Oberste Landesgericht zu München ausgesprochen. Dagegen steht natürlich nichts im Wego, dass August. Müller durch Zeitungsannoncen, durch Rundschreiben oder aut ähnliche Art dem Publikum mit teilt, dass er das Geschäft von Gottlieb Schulze übernommen habe, denn hierin liegt, die Bekanntmachung einer Tatsache, während in der oben erwähnten Fassung der Firma sich der unzulässige Gebrauch eines fremden Namens darstellen würde. Dr. B. Innungs- und Yereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs - Innungen’). Verein Berlin. Bericht über die 216. ordentliche Versammlung am Dienstag, den 18. April, abends 9 Uhr, in der Niederwallstrasse 11. Tagesordnung: 1. Ein- und Aiisschreiben von Lehrlingen und Ueber- reichung eines Diploms; 2. Verlesung des Berichts der am 21. Mär/, d. J. stattgefundenen Versammlung; 3. Besprechung über Festsetzung der Unterrichts stunden der am 1. Mai in Kraft tretenden Pflichtschuleu; 4. Besprechung über die Sehülerprüfung in Glashütte; 5. Verschiedenes und Entgegennahme von Anträgen; 6. Fragekasten. 1) Zur Beachtung« Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnachrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Central-Verbandes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Vereine und Innungen werden dringend ersucht, alle Vereins- und Iunungsberichte, ebenso die Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig eiuzusendeu. Für Nr. 10 bestimmte Einsendungen werden bis spätestens den 8. Mai an die Adresse des Vorsitzenden Koll. Rob. Freygang, Leipzig, Johannis platz 24, erbeten.
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