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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschätsunkosten und Kalkulation
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Behinderung des Exportes von Gold- und Silberwaren durch die Punzierungsvorschriften
- Autor
- Schwalenberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- ArtikelCentral-Verband 237
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 238
- Artikel5. Verbandstag des Verbandes deutscher Juweliere ,Gold- und ... 238
- ArtikelZur Befähigungsnachweisdebatte 240
- ArtikelEine wissenschaftliche Jahrhundert-Feier 242
- ArtikelDie Beteiligung von Beamten an Produktivgenossenschaften und die ... 242
- Artikel"Reeller Wert" und Verkaufspreis 244
- ArtikelZur Erinnerung an die Enthüllung des Peter Henlein - Denkmals in ... 244
- ArtikelTransportpendel 245
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 245
- ArtikelGeschätsunkosten und Kalkulation 247
- ArtikelDie Behinderung des Exportes von Gold- und Silberwaren durch die ... 248
- ArtikelJuristischer Briefkasten 248
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 249
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 250
- ArtikelVerschiedenes 250
- ArtikelVom Büchertisch 252
- ArtikelDie Sammlung von Oskar Spiegelhalterin Lenzkirch in der ... -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 16. Arbeitskraft des Prinzipals, die eine entsprechende andere ersetzt, muss insoweit in die llandlungsunkosten mit eingesetzt werden, als sie sieh auf die Nebenarbeiten. wie schriftliche Arbeiten. Kundcnhesuch. gewerbliche Ehrenämter u. s. w. bezieht. Die eigentliche Berufstätigkeit dagegen gehört nicht in die Kalkulation, indem dieselbe durch den Nettoverdienst des Geschaltes entschädigt wird. 8. Verluste, die keinem Geschäfte erspart bleiben und daher als Betriebsunkosten zu betrachten sind. 9. Porti- und Fracht sposen. 10. Drucksachen und Reklame. Endlich seien 11. sonstige unvorau.sz.usohonde- direkte tIesclni11sspesen noch aulgcttikrt. Um nur ein Exempel machen zu können, wollen wir für diese einzelnen Positionen einen frei aus der Luft gegriffenen Betrag aufstellen: Miete pro Jahr Mk. 2000.— Abschreibungen von der Geschäftsein richtung 2. Kleine Ausgaben ....... 4. Verzinsung von lOOOOMk. zu J'/o Proz. Steuern „ >■ Versicherung Arbeitskraft des Meisters für Neben arbeiten Verluste Porti und Fraehlspesen 10. Drucksachen und üeklame 11. Sonstige Ausgaben ,■ Die Behinderung des Exportes von Gold- uud Silberwaren durch die Punzierungsvorsehriften. Von Dr. G. Schwalenberg, Dessau. [Xaohdruok verboten.] ie Behinderung des Exportes von Gold- und Silberwaren aus Oesterreich ist des öfteren in den engeren Interessentenkreisen ein Gegenstand der lebhaftesten Erörterungen gewesen, wobei es sich vorwiegend um 1. .) o. (i. 7. 8. 9 I ,. 250,— „ 110 — 450.— ,. 120 — , 120 — .. 400 — j ., 200,- j 150,— 300- „ 250 — Mk. 4350 — Nehmen wir nun das Jahr zu 360 Tagen au und dividieren diese in die erhaltene Gesamtsumme der jährlichen Geschäfts unkosten, so erhalten wir pro Tag ungefähr 12 Mk. Unkosten, die zunächst auf die Ware aufgeschlagen werden müssen, ehe ein Pfennig als verdient betrachtet werden kann. Dreht es sich um die Berechnung einer in eigener Werkstatt, hergestellten Arbeit, so braucht, man nur die tägliche Arbeit, angenommen 9 Stunden, in die Tagesunkosten zu dividieren und erhält pro Arbeitsstunde ungefähr 1.30 Mk., welche dem Materialverbrauch und Stunden- lolm als Grundtaxe zugerechnet werden müssen. Schwieriger ist die Verteilung der Geschäftsunkosten auf die bezogene fertige Ware, ln diesem Falle wird es zu empfehlen sein, einen mut masslichen oder den letzten Jahresumsatz als Grundlage zu nehmen und von diesem den ungefähren Einkaufspreis desselben festzustellen, indem man vielleicht 25 Prozent abrechnet. Diese so erhaltene Summe, nehmen wir der Einfachheit halber 4.3 500 Mk. an. wird durch die Geschäftsunkosten dividiert, und gibt die erhaltene Zahl die unter allen Umständen auf die Ware aufzuschlagenden Geschäftsunkosten in Prozenten an, also in unserem Beispiel 10 Prozent. Da aber auch-dieses Verfahren doch immer ein nur annähernd richtiges Resultat ergeben wird, ist zu empfehlen, den Prozentsatz nach oben abzurunden. Der mit dem Zuschlag der Geschäftsunkosten erhaltene Preis ist, der Selbstkostenpreis, und zu diesem wird man dann bei der Kalkulation diejenige sich gestellte Norm des Reingewinnes hinzu zurechnen haben, welche man seinen Gcschättsverbültnissen für angepasst hält. Eine gesetzliche Bestimmung hierfür gibt es ebensowenig, als eine allgemein durchführbare Usance. Rekapitulieren wir noch einmal: es ist grundfalsch, auf den Einkaufs- oder scheinbaren Selbstkostenpreis nur einen aufs Ge ratewohl angenommenen Prozentsatz aut'/,uschlagen, sondern es ist unbedingt erforderlich, zunächst einmal den Prozentsatz der allgemeinen Geschäftsunkosten festzustellen und erst dann sich eine Norm für den notwendigen Verdienst zu bilden. Nur auf diese Weise ist es möglich, mit Sicherheit dem Verdienst gegen über den Umsatz regeln zu können. Wer dies nicht tut. setzt, sich der naheliegenden Gefahr aus. sich trotz Strebsamkeit und Kleissos immer wieder den Erfolg und Verdienst aus den Händen gleiten zu lassen. D. M., Leipzig. den $ 19 des einschliiglichen Gesetzes gehandelt, hat. Nach dem selben dürfen nämlich die zur Ausfuhr bestimmten unpunzierten Gold- und Silbergeräte keinen geringeren als den niedrigsten für den Inlandsverkehr festgesetzten Feingehalt besitzen. Die Festsetzung dieser Mindestgrenze musste natürlich dem Auslande, das eine solche Mindestgrenze nicht kennt, zu statten kommen. Und dieser Umstand lässt die Erregung der Interessenten be greiflich erscheinen, wenngleich diese Art der Festhaltung nicht- gemünzten Goldes im Lande nach der anderen Seite hin wieder nicht unvorteilhafte Perspektiven in monetärer Hinsicht gerade für Oesterreich eröffnet. Wio das nun auch immer sei, jedenfalls waren die An strengungen der Interessenten nicht fruchtlos, wie der k. k. finanzministerielle Erlass vom 23. Februar 1905 zeigt. Derselbe lässt, in seinem Eingänge für den Export die Grenze des Fein gehaltes nach unten hin fallen, so dass wir jetzt in Deutschland innerhalb der Grenzen unseres Rechtes mit den schönsten Sachen beglückt werden können. Er verpflichtet, aber die Fabrikanten, vor der Erzeugung solcher unprobehaltigen Geräte dem zuständigen Punzierungsamt unter Angabe der Anzahl, der Gattung und des Gewichtes" der Stücke, sowie des Zeitraumes, innerhalb dessen die Erzeugung erfolgen soll, Anzeige zu erstatten, und es darf vor dessen Zustimmung mit der Erzeugung nicht begonnen werden. Das Punzierungsamt entscheidet dabei über die Anzeige nach freiem Ermessen und kann die erteilte Bewilligung jeder Zeit widerrufen. Die Ausfuhr derartiger Produkte darf nur unter der Konirolle des zuständigen Punzierungsamtes erfolgen. Diese Geräte sind mit einem genauen, alle erforderlichen An gaben enthaltenden Verzeichnis vorzulegen. Verdorbene oder nicht zur Ausfuhr gebrachte Geräte der erwähnten Art sind unter An fügung eines einschlägliehen Verzeichnisses dem Punzierungs amt zur Vernichtung vorzulegen. Sind Geräte der in Rede stehenden Art zur Erzeugung angemeldet, aber nicht erzeugt, ist das gleichfalls zur Anmeldung zu bringen. Das Arbeitsmaterial, sowie die fertigen Geräte sind unter gesondertem Verschluss zu halten, und über die Erzeugnisse, sowie die Abgabe solcher Waren ist eino genaue Liste zu führen, deren Angaben mit den An gaben an” das Punzierungsamt genau übereinstimmen muss. Ist das nun nicht der Fall, kann namentlich ein Abgang durch Aus fuhr ins Ausland nicht genügend begründet werden, so kann die Genehmigung zur Produktion der fraglichen Geräte sofort entzogen werden. Juristischer Briefkasten. C. A. Die Vorschriften über das Firmenrecht gelten samt und sonders nur für die Inhaber eingetragener Firmen, also für Vollkaufleute, nicht aber für Minderkaufleute und für solche Hand werker. deren Geschäftsbetrieb nicht die sogen, kaufmännische Signatur trägt. Danach ist, auch die Frage zu beurteilen, ob beim Erwerbe eines Geschäfts mit der Firma, auch die Schulden auf den Nachfolger übergehen. Das Handelsgesetzbuch knüpft diesen Uebergang der Schulden bekanntlich als selbstverständliche Folge an die Veräusserung eines bestehenden Geschäfts mit Firma, aber dieser Satz gilt jedoch nur dann, wenn die Firma registriert ist. Ebenso kann auch nur der Inhaber einer ein getragenen Firma eine Prokura erteilen, während es natürlich, abgesehen hiervon, niemandem verwehrt ist, irgend einem seiner Angestellten eino beliebig weitgehende oder in sich be-
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