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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schutz von Geschäftsforderungen gegen die Verjährung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zehnergraduhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- ArtikelCentral-Verband 369
- ArtikelAufruf 370
- ArtikelDie Zukunft des Lehrlingswesens 370
- ArtikelLage der österreichischen Uhren-Industrie 371
- ArtikelDer Biedermeierstil (Schluss aus Nr. 13) 372
- ArtikelSchutz von Geschäftsforderungen gegen die Verjährung 374
- ArtikelJuristischer Briefkasten 375
- ArtikelZehnergraduhren 375
- ArtikelChronometerhemmung von Otto Himmelheber in Bacelona 376
- ArtikelTransportversuche mit Chronometern 376
- ArtikelNochmals die Frage der gewerblichen Sondergerichte 379
- ArtikelSprechsaal 381
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 382
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 382
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 383
- ArtikelVerschiedenes 383
- ArtikelVom Büchertisch 384
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 384
- ArtikelArbeitsmarkt 384
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 24. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 375 4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Aus gange der Anspruch abiingt; 5. die Vornahme einer VollstreckungshandluDg und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrages auf Zwangsvollstreckung. Man sieht, es handelt sich hier überall um Erklärungen oder um Massnahmen geschichtlicher Art, und nirgends ist hier von solchen Kundgebungen die Rede, mit denen sich der Gläubiger unmittelbar an den Schuldner wendet. Ganz anders aber liegt die Sache, wenn der Schritt, durch den die Verjährung unterbrochen werden soll, vom Schuldner ausgeht. Diesen Fall behandelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 208 mit folgender Bestimmung: Gefordert wird hier eine Aeusserung oder eine Handlung des Schuldners, aus welcher sich sein Wille, die Forderung noch weiter gegen sich gelten zu lassen, sie also als rechtsbeständig anzuerkennen, mit Zuverlässigkeit entnehmen lässt. Wenn A. am Morgen des 31. Dezember 1906 sich im Geschäfts- lokal des R. einfindet und dort auf eine Schuld für gelieferte Waren oder geleistete Arbeiten, die aus dem Jahre 1904 herrührt und die sich auf 100 Mk. beläuft, 1 Mk. auf Abschlag zahlt, so reicht dies vollständig aus, um die Verjährung zu unterbrechen; denn indem er diese 1 Mk., mag es verhältnismässig auch ein noch so winziger Betrag sein, hingibt, erkennt er an, in Höhe dieser ganzen Forderung Schuldner des B. zu sein. Er braucht aber auch gar nicht einmal diese Mark zu erlegen, das Gesetz begnügt sich mit sehr viel weniger; es reicht aus, wenn er nur um Stundung bittet. Ein solcher Hergang kann sich beispielsweise folgendermassen abspielen: B., der Gläubiger, hat Anfang Dezember an A. folgenden Brief geschrieben: „Sie schulden mir aus dem Jahre 1904 noch den Betrag von 100 Mk. Diese Forderung würde am 31. d. M. verjähren, wenn nicht zu ihrer Unterbrechung die geeigneten Massnahmen geschehen. So gern ich daher auch auf Sie Rück sicht nähme, so müsste ich doch, falls Sie die Angelegenheit nicht ordnen sollten, gegen Sie im Wege der Klage vorgehen, nur um mein Recht zu wahren. Ich bitte Sie deshalb. Sorge dafür zu tragen, dass die Angelegenheit noch vorher geordnet werde.“ Hierauf findet sich nun A. bei B. ein und erklärt ihm, dass er beim besten Willen den Betrag von 100 Mk. jetzt nicht erlegen, auch nicht einmal eine Teilzahlung leisten könne; er bäte daher dringend, ihm doch weitere Stundung zu gewähren, oder er schreibt ihm einen Brief dieses Inhalts. Ein solches Stundungsgesuch reicht aber auch vollständig aus, um die Forderung vor der Ver jährung zu schützen; denn hier hat nicht der Gläubiger dem Schuldner die Stundung angeboten. sondern umgekehrt hat der Schuldner sie vom Gläubiger verlangt. Das Gesetz erwähnt neben der Abschlagszahlung noch die Zinszahlung und die Sicherheitsleistung als Akte, die den unzweifelhaften Willen, die Forderung anzuerkennen, in sich schliessen; es lässt aber auch jedes Anerkenntnis „in anderer Weise“ gelten, und dazu gehört natürlich auch die Bitte um Nachfrist oder um Stundung. Man muss sich aber davor hüten, diesen Willen, die Forderung als gültig anzuerkennen, in jeder beliebigen Aeusserung des Schuldners schon zu entdecken: so würde z. B. das Ersuchen des Schuldners, ihm eine Rechnung oder einen Konto-Auszug zu zuschicken, noch nicht genügen; denn mit einem solchen Ver langen ist keineswegs gesagt, dass er sich auch zu dem, was der Gläubiger ausrechnen wird, bekennen wolle. Abgesehen hiervon aber gilt, wie gesagt, als Regel: Will der Gläubiger die Verjährung unterbrechen durch eine von ihm ausgehende Erklärung, so muss dies eine von den Massnahmen sein, die der § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich erwähnt, jede andere verfehlt ihre Wirkung. Soll die ent sprechende Erklärung vom Schuldner ausgehen, so bedarf sie keiner besonderen Form; sie muss aber unzweifelhaft den Willen die Forderung als rechtsverbindlich anzuerkennen, ent- Lallen.’ Dr. jur. Biberfeld. Juristischer Briefkasten 1 ). J. H. in L. Frage: Seit anderthalb Jahren habe ich einen Lehrling, der mir ein Lehrgeld von gewisser Höhe zahlt, auch die entsprechenden Beträge zur Krankenkasse leistet, dagegen von mir Wohnung und volle Beköstigung erhält. Er hat sich nun den Zeigefinger verbrannt und ist deshalb für einige Zeit arbeitsunfähig geworden. Ich gewähre ihm die freie Station nach wie vor unverkürzt weiter, glaube aber, dass ich dafür das Krankengeld, welches ihm von der Kasse ausgezahlt wird, zu beanspruchen habe. Mein Lehrling selbst bestreitet dies und meint, mindestens müsse ihm ein Teil davon zukommen. Ich bitte um Belehrung darüber, wie ich mich zu verhalten habe. Antwort: Gemäss § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss Ihr Lehrling es sich gefallen lassen, wenn Sie das Krankengeld für ihn einziehen und auf die freie Station verrechnen, die Sie ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit gewähren. Nachdem nämlich die erwähnte Gesetzesstelle angeordnet hat, dass im Falle einer unverschuldeten Verhinderung, und hierzu ist eine Krank heit der vorliegenden Art ja unzweifelhaft zu rechnen, der An gestellte. wenn die Abhaltung nicht von erheblicher Dauer ist, Fortzahlung des Gehaltes, bezw. Lohnes verlangen kann, heisst es in dem zweiten Satze wörtlich: „Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund ge setzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfall versicherung zukommt.“ Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob die Vergütung in barem Gelde oder in Naturalien, also in Form von freier Station gereicht wird. Dl*. B. 1) Alle Rechtsfragen, die sich auf geschäftliche Verhältnisse beziehen, beantwortet unser Syndikus, Herr I)r. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur- fiirstendamm 05, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich. Zelmergraduliren. n der deutschen, nautischen Zeitschrift „Hansa“ 1906, Nr. 46 ist als Schlussstein des metrischen Masssystemes die Zehnergradteilung auch der Karten und Ohrono- ^ meter vorgeschlagen worden. Den Uhrmacher stellt diese Forderung vor neue Erwägungen. Statt in 24 Stunden mit 60X60 Unterteilung ist der Tageskreis in 400 Grad mit dezimaler Unterteilung zu zerlegen. 16,666 Zehnergrade entsprechen einer Zeitstunde, 10 „ „ 3 Stundenminuten, 36 Sek., 01 ” „ 21,60 Stundensekunden, O’OI I „ 2,16 Genügen dem neuen Masse die drei Uhrzeiger und welches werden ihre zweckmässigsten Laufgeschwindigkeiten? Als ein Vorschlag, welcher den schnellsten von drei Zeigern fast mit der Stundensekundengeschwindigkeit von Zehnergrad halbhundertstel zu Halbhundertstel laufen liesse, sei gegeben: ein Quadrantenzifferblat geteilt: 0. 1, 2, 3 für die Hundertgrade, ein Einzelgradzifferblatt geteilt: 0, 1, 2. 3 ... 99 für den Einzelgrad, ein Dezimalteilzifferblatt geteilt: 0, 0,5, 1, 1.5, 2, 2.5 . . . 99,5 für die halben Hundertstel des Zehnergrades. Aber der Zweck dieser Zeilen ist der: die Fachkreise selbst zu den aus dem gegenwärtigen Entwickelungsstande der Uhren technik folgenden Erwägungen und Vorschlägen anzuregen. Die Einführung eines neuen, zweckmässigen Masses ist von so schwer wiegender Wichtigkeit, dass alle Begleitumstände vor endgültiger Massfestsetzung sorgsamst erwogen werden müssen. Die nächst betroffenen Fachkreise aber sind die nächstberufenen Urteiler und Entscheider.
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