V»I In^on. Xi. H. 1 11. P o rInge über den Entwurf eines Gesetzes zur Äuderuug des Stempelsteuergesetzes. Eingegangen am 16. September 1929. Nr. 438a 8t. U. I. Dresden, den 14. September 1929. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministerinms an liegend den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stempelsteuergesetzes ergebenst mit Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Das Stempelsteuergesetz vom 12. Januar 1909 und der dazu gehörige Tarif (GVBl. S. 1) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Juni 1923 und 26. Juli 1923 (GBl. S. 172 und 242) und der Verordnung vom 7. Dezember 1923 (GBl. S. 536) werden geändert wie folgt. dem Ersuchen, ihn dem Landtag zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. vp. Bünger. Gesetz zur Änderuug des Stempelsteuergesetzes. Vom 1929. Artikel l. 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: „das Gleiche gilt für öffentliche Heil-, Pflege- und Erziehungsanstalten der Gemeinden und der Fürsorge-, Bezirks- und Zweckverbände." 2- In § 3 Abs. 2 wird hinter Nr. 5 folgende Bestimmung angefügt: „6. Urkunden, die zur Sicherung öffentlicher Abgaben des Reichs, des sächsischen Staates und der sächsischen Gemeinden oder Bezirksverbände ausgenommen oder beigebracht werden müssen, sofern sie allein zu diesem Zwecke dienen."