241. B v r l n q c über den (Lntwurs eines Gesetzes zur Äuberuug des Landeswahlgesetzes vom 4. September 1320 (G.B.Bl. S. 33 t). Eingegange» arn 19. August 1926. Nr. 609b 8t. K. I. Dresden, den 17. August 1926. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten überreiche ich im Namen des Gesamtministeriums ergebenst den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes mit der Bitte, ihn dem Landtage zur Entschließung vorzulegen. Der Stellvertreter des Ministerpräsident. Müller. G e s e k zur Änderung des Landeswahlgesetzes. Vom Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel l. Das Landeswahlgesetz für den Freistaat Sachsen vom 4. September 1920 (GVBI. S. 331) wird geändert wie folgt: 1. 8 12 erhält folgende Fassung: „Die Wählerlisten oder Wahlkarteien werden zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus gelegt. Die Gemeindebehörde gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist darauf hin, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einspruch gegen die Wählerliste oder Wahlkartei erhoben werden kann." 2. In 8 14 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „einundzwanzigsten" jeweils ersetzt durch das Wort „siebzehnten". 3. In 8 M Äbs. 3 Satz 1 wird das Wort „zwanzig" ersetzt durch das Wort „fünfhundert Ferner erhält 8 H Abs. 3 Satz 1 als zweiten Halbsatz folgenden Zusatz: „bei Wahlvorschlägen solcher Parteien, die im letzten Landtag vertreten gewesen sind, genügt die Unterschrift von zwanzig Wühlern." 4. 8 14 erhält folgende neue Absätze 7 und 8: „(4 Jeder Wahlvorschlag soll mit einem auf die Parteistellung der Bewerber hin weisenden Kennwort versehen sein. Fehlt ein solches Kennwort, so gilt der Name des ersten Bewerbers als Kennwort. büiniiax 1926. 1