965 dem Mandate vom 4ten Juni 1829. in so weit völlig beistimmcn, als darin die vorher den Eheweibern, dem Fiscus, dem Steuer-dlerar, auch den Städten und Gemeinden zugestandnen oder wenigstens bisweilen beigelegtcn stillschweigenden Hypotheken rücksicht- lich mit dem damit verbundenen Vorzugsrechte, aufgehoben werden; so würden wir doch im Betreff des auch den Unmündigen und andern, gleich ihnen zu bevormundenden Per sonen, den Kindern in väterlicher Gewalt, und den Kirchen und andern frommen Stif tungen ganz entzogenen geschlichen Pfandrechts, eine gleiche Bestimmung nur dann zu erklären vermögen, wenn entweder auch hier die Nachtheile der stillschweigenden Hypotheken ihre Vortheile überwögen, oder das Aufhdren der letzteren durch andere weniger nachtheilige Mittel gnügend ersetzt werden könnte; denn so heilsam auch die Aufsicht der Obrigkeiten auf Vormünder und Verwalter frommer Stiftungen ist, so bleibt sie doch hauptsächlich nur eine Controle, die bei weitem nicht alle Ungcbührniffe verhindern, und am wenigsten die geschehenen ungeschehen machen kann. Die Nachtheile der stillschweigenden Hypotheken, abgesehen von den Inconvenienzen des einigen beigelegten Vorzugsrechts, dürften, außer der schon gerügten Rechtsungleich heit, im Wesentlichen die seyn, daß s) die Sicherheit des Eigenthums dadurch in so weit gefährdet wird, als der Er werber von Gegenständen, die ihnen unterliegen, mit diesen Gegenständen eine lange Zeit hindurch für fremde, unbestimmte, ihm selbst vielleicht unbekannte Forderungen hafrer; k>) daß der, welcher gegen ausdrückliche Hypothek Geld auf Grundstücke darleihr, an der gehofften Sicherheit durch das Vorgehen einer nicht gekannten stillschweigenden Hypothek verlieren kann; e) daß dem, dessen Vermögen mit einer stillschweigenden Hypothek belastet ist, die Veräußerung, besonders von Grundstücken, und die Aufnahme von Anlehnen gegen aus drückliche Hypothek dadurch erschwert werden kann; 6) daß dadurch der Crcdir im Handel und Wandel leidet und Treu und Glaube gegen die Billigkeit oft schwer verletzt wird, wenn der Briefglaubiger sich im Concurs durch bevorzugte Gläubiger die Mittel einer, auch nur thcilwcisen, Befriedigung entzo gen sehen muß. Von diesen Nachtheilen kommen jedoch die unter »") d) c) bemerkten, wenig in Be tracht, wenn von Aufhebung der gesetzlichen Hypotheken die Rede ist, weil scbon eine bloße Modisication der letzteren jene Nachtheile zu entfernen vermag. Wenn man näm lich, wie größtenthcils scbon der Gesetzentwurf von 1818. in Vorschlag brachte, bei be weglichen Sachen die Pfandklage gar nicht gegen den dritten Besitzer zuläßr, und so das volle hypothekarische Recht auf ein Vorzugsrecht im Concurs beschränkt; bei unbeweg lichen Sachen aber das hypothekarische Recht nicht stillschweigend entstehen laßt, sondern seinen Eintritt von einer nothwendig zu bewirkenden Eintragung des entstehenden Rechts verhältnisses in die Gcrichtshandelöbücher abhängig macht, und die Verjährungsfrist der Klage aus dieser Hypothek gegen den dritten Besitzer, mir Wegfall aller Restitutionen,