975 schäften das von ihnen zu gewahrende Accis-Fixum wegen des zu verschenkenden frem den Bieres fast gänzlich zu erlassen. Erwägt man nun, wie alle diese Verluste dadurch hatten können beseitigt werden, wenn man den hiesigen Brauern, die übrigens dem nicht mit aufgehobenen Bannrechte der hiesigen Hofmühle dergestalt unterworfen sind, daß sie alles Malz dort schroten lassen müssen, und nicht einmal mit eigenen Pferden dasselbe dahin und zurück bringen lassen dürfen, da auch darauf die Hofmühle das Bannrecht erstreckt, und die die Hälfte der Trebern zu einem niedrigen Preiß an die hiesige Fleifcherinnung abgeben müssen, eine solche Taxe bestimmt hätte, um welche sie ohne Verlust hätten brauen können, und wel che in andern Städten auf mindestens 6 und 7 Pfennige für eine Kanne Dresdner Maaß gesetzt ist, da selbst Laudbrauereien, auf welchen weder die hohen Accis-Abgaben, noch die Stadtabgaben, und nur selten (bei Braufchenken und Erbkretzschmarn) Nahrungs- Quatember lasten, und welche Freiheit in Schutt und Guß genießen, und durch die k'ixa begünstigt sind, für den Preiß von 5 Pfennigen pro Kanne Bier zu liefern nicht im Stande sind, so geht von selbst hervor, wie gegründet die Beschwerde der Stadt Dresden ist, daß unter der Form einer polizeilichen nicht einmal gehörig modivirten Maasregel gesetzliche und in der Verfassung rief begründete Gerechtsame Jahre lang suspen- dirt und ungültig gemacht und Berufungen auf bestehende wohlerworbene Rechte, deren Aufhebung der ganzen Stadt und ihrem Nahrungsbestand, dem Stcuer- Aerarium und selbst Allerhöchstdero Fiscus den empfindlichsten Schaden brachte, unbeachtet gelassen worden sind, obschon eine hinlängliche Concurrenz in Hinsicht des Bierbrauens dadurch besteht, daß das hiesige Hofbrauhaus der Taxe nicht unterworfen ist, auch die Köiu'gl. Brauerei in Gorbitz sich im Besitzstand befin det, ihr Bier in die Stadt cinzuführcn, auch alle Kdnigl. Hof- und Staats diener jederzeit die Freiheit haben, sich Dorfbier cinzulegen. Eine solche Ausdehnung der Polizeigcwalt und die Maxime, welche aus diesem Ver fahren hervorgcht, das, was im Jahre 1819., wo ein Vorbeschied deshalb vor Aller höchstdero Landesregierung gehalten wurde, nicht auf dem Wege des Vergleichs, der mannigfaltigen Schwierigkeiten halber, die auch die Stände in den alleruntcrthänigsten Schriften vom Isten April 1818. und 22sten Juli 1824. ausführlich entwickelt haben, zu bewirken war, auf dem Wege polizeilicher Anordnungen, ohne alle Entschädigung der Betheiligten, und ohne alle Rücksicht auf den dadurch für das Steuer-Aerarium erwach senden Nachtheil anzubefehlen, ist für uns, die getreuen Stände, die wir insgesammt bei Erhaltung bestehender in der Landesverfassung gegründeter Rechte das wichtigste Interesse zu nehmen haben, eine dringende Aufforderung zu der ehrfurchtsvollen Bitte: Ew. K. M. wollen gerechrest geruhen, die von Allerhöchstdero Landesregierung mittelst Refcripts vom 21stm September 1826- gegen die verfassungsmäßigen Gerechtsame der Stadt Dresden ergriffene Maßregel wieder aufheben, und den