-IF 128. Schrift die in Antrag gekommene Errichtung einer allgemeinen Criminal- Caffe und eine veränderte Einrichtung in Hinsicht der Criminal- gerichtsbarkeit betreffend. Allerdurchlauchtigster ic. '^,ie Uiberzeugung von dem Nutzen und der Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Criminal- Casse, hat bei dem gegenwärtigen Landtage zu wiederholten Erörterungen und Be- rathungen, an denen auch die städtischen Curien Antheil genommen haben, Veranlas sung gegeben, und die Hoffnung erweckt, daß die der Errichtung einer solchen Casse entgegenstehenden Schwierigkeiten sich wohl beseitigen lassen dürsten. Bei den Verhandlungen der frühem Landtage, namentlich in den Jahren 1811. und 1824. hatte man sich schon mit Untersuchung der Frage beschäftigt: ob die Errich tung einer allgemeinen Criminalcasse unter den gegenwärtig noch bestehenden Verhältnis sen der Criminalgerichtsbarkeit für das allgemeine Beste wünschenswerth und ausführbar seyn möchte? Die Beantwortung dieser Frage war zwar von einer bei der letzten Lan- dcsversammlung uiedergesetzten Deputation im Allgemeinen bejahend ausgefallen, jedoch auf den Grund der allerh. Entschließung auf das 8te allgemeine Jntcrcessionale 8<M lit. 0. vom Landtage welche die Königl. Iustizamter von dem Societätsvcrbande un bedingt ausgenommen wissen wollte, und den Patrimonialgerichtsinhabern nur die Er richtung einer oder mehrerer freiwilligen Vereinigungen zu gegenseitiger Assecuranz der Criminalkosten überließ, von Vorschlägen begleitet worden, die, bei ihrer Ausführung, den Zweck nur sehr unvollkommen und mangelhaft erreicht haben würden. Wir haben uns überzeugt, daß, wenn eine Criminalcasse für das allgemeine Beste wahrhaft nützlich seyn solle, von einer freiwilligen Vereinigung einzelner Patrimonial- gcrichtsinhaber ganz abgesehen und das Institut möglichst allgemein werden müsse. Al lein, auch unter der Voraussetzung, daß der Beitritt zu einer solchen unter gesetzlicher Autorität zu errichtenden Criminalcasse, wenigstens den Inhabern der Patrimonialge- richte auf dem Lande zur Nothwendigkeit gemacht würde, indem auch in der Oberlau sitz die Städte, mit Ausschluß der Vasallenstädte, von dem Verbände der daselbst be stehenden Criminalcasse ausgenommen sind, ohne daß dem Vernehmen nach ein Nach- rheil aus dieser Eremtiou zu bemerken, ist uns die Begründung einer solchen Criminal casse sehr wünschenswerth erschienen, da wohl nicht zu bezweifeln seyn möchte, daß bei dem Bestehen einer Criminalcasse die Gewißheit, die freilich oft höchst bedeutenden Ko- Zweitcr Band. 424