987 die vorgedachte Motive zu Anstellung von Untersuchungen wenigstens in der Regel nicht statt findet, die Anzahl der vorfallenden Untersuchungen gegen die frühere Zeit in glei chem Verhältnisse angewachsen ist. Sodann ist als ein bei Errichtung einer allgemeinen Criminalcasse nur schwer zu beseiti gendes Hinderniß die Aufbringung der ndthigcn Unkosten betrachtet worden. In Hin sicht auf diesen Gegenstand hat sich bei uns eine Meinungsverschiedenheit hervorgethan, indem einer Seits die Ansicht aufgefaßt worden ist, daß die von der Errichtung einer Criminalcasse zu hoffende bessere Verwaltung der Criminaljustiz und Beförderung der allgemeinen Sicherheit zum Besten sammtlicher Staatsbürger gereiche, und mithin auch die Gesammtmasse derselben bei der Aufbringung der nöthigen Unkosten zur Mitlciden- heit gezogen werden könne; dahingegen anderer Seits die Meinung geäußert worden ist, den schon in dem Oberlaufitzer Criminalcassen-Regulative §. 2. et 3. so wie in dem der allerunterthanigsten Schrift, die Vorschläge wegen Verbesserung der ausübenden Crimi- naljustiz betreffend, vom 29sten April 1811. 123. dec Landtagsacten v. I. 1811. beigelegten Deputationsgutachten ausgesprochenen Grundsatz festzuhalten, daß, die Ver bindlichkeit, zu einer Criminalcasse zu contribuiren, nur denjenigen obliege, welche bis her die in einzelnen Patrimonialgerichtsbezirken auflaufenden Unterfuchungskosten ganz oder theilweise zu tragen gehabt. Unter Voraussetzung der Annahme des letztem Grund satzes, würden nun freilich sehr bedeutende Schwierigkeiten in den Fällen sich darbieten, wo die Gerichtsunterthanen die Untersuchungskosten entweder allein, oder nach einem gewissen Verhältnisse mit dem Patrimonialgericbtsherrn zugleich zu übertragen verpflich tet sind. Zwar würde wohl jedenfalls die Criminalcasse selbst nur mit dem Patrimo- nialgerichtsherrn, von welchem präsumtiv die Gerichtskosten zu bestreiten sind, in Ver bindung gesetzt werden können, und diesem überlassen bleiben müssen, die Unterthanen, in wieweit solche durch Verjährung, Verträge oder rechtskräftige Entscheidungen zu der Mitübertragung der Criminalkosten gehalten, zur Mitleidenheit zu ziehen; allein die Frage, ob den Unterthanen nunmehr mit Recht angcsonnen werden könne, statt der nur vorkommenden Falls zu übertragenden Untersuchungskosten fortlaufende jährliche Bei träge zu der Criminalcasse zu entrichten, die Ausmittelung des Maßstabes, nach wel chem die Unterthanen in den Fällen, wo sie mir dem Gerichtsherrn zugleich die Unter suchungskosten zu übertragen haben, nunmehr bei diesen Beiträgen, bei welchen zum Beispiel der in dem Generale vom ZOsten April 1783. die Verwandlung der Strafen betreffend, 8»k H. ausgesprochene Unterschied zwischen peinlichen und Untersuchungsko- sten nicht weiter berücksichtigt werden könnte, zu concurriren hätten, und mehrere an dere auf solche- Rechtsverhältnisse bezügliche Fragen würden zu häufigen Differenzen und Rechtsstceitigkeiten zwischen Gerichtsobrigkeiten und Unterthanen Veranlassung geben. Wir haben jedoch für unndthig und überflüßig gehalten, uns mit dem Versuche zu beschäftigen, diese bei Einrichtung einer allgemeinen Criminalcasse vorauszusehenden Schwierigkeiten durch Aufstellung allgemeiner Grundsätze zu beseitigen, da wir die Uibcr- 124 *