988 Zeugung gefaßt haben, daß ein weit wirksameres und durchgreifenderes Mittel zur Ver besserung der nicht immer zweckmäßig verwalteten Criminalrechtspflege in der auch schon öfters bei den Landtagsverhandlungen in Antrag gekommenen Constituirung besonderer, jeder andern Geschäftsverwaltung enthobener Criminalgerichte gefunden werden könne. Und schwerlich durften die großer: Vortheile zu verkennen fcyn, welche aus der Errich tung besonderer Criminalgerichte für die Criminalrechtspflege resultiren würden. Ab gesehen auch von der dadurch erreichbaren Vereinfachung der oft verwickelten, und in Einem Orte concurrirenden Jurisdictionsvcrhältnisse, wie denn z. V. in dem Dorfe Erlau bei Rochlitz, Sieben verschiedene Gerichtsbarkeiten neben einander bestehen sollen, läßt sich wohl, ohne der Persönlichkeit auch selbst durch Geschicklichkeit und Fleiß sich auszeichnender Patrimonialrichter zu nahe zu treten, mit Gewißheit voraussetzen, daß Beamte, welche ihre Thätigkeit ausschließlich den Geschäften der Criminaljustiz widmen können, in kurzer Zeit eine vielseitigere Erfahrung, eine gründlichere Kenntniß und eine größere Gewandheit in Führung der Untersuchungen, Behandlung der Verbrecher, Ver folgung und Benutzung der vorhandenen Jndicien sich erwerben werden, als Amtleute oder Patrimonialrichter, welche die Führung von Untersuchungen, die für sie oft nichts weniger als lucrativ sind, nur als Nebensache, neben den ihnen obliegenden zahlreichen übrigen Geschäften in den Fächern der Administration, der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit treiben können. Ebenso würde durch die Anstellung solcher Beamten die Unterbrechung der Untersuchungen durch andere oft plötzlich eintretcnde und nicht zu ver schiebende Geschäfte gänzlich vermieden werden; und nicht weniger die oft höchst nach theilige Verzögerung und weniger gründliche Behandlung der Untersuchungen bei Pa- trimonialgerichten wegfallen, welche oft dadurch hcrbeigeführt wird, daß der nicht an dem Orte des Gerichts wohnhafte Richter, um die Kosten, welche die Reife dahin ihn verursacht, zu ersparen, die Vernehmungen, Zeugcnabhörungen, und andere vorkom mende Handlungen nur an den gewöhnlichen Gerichtstagen eppedirt, wo er schon außer dem mit anderweitigen und einträglichem Geschäften überhäuft ist. Und obwohl uns die Einwendungen nicht unbekannt geblieben sind, welche man wiederholt, namentlich im Berichte der Landesregierung vom Isten October 1808., Beilage I. des höchsten Decrctö vom 26sten Januar 1811. 47. der Landtagsacten v. I. 1811. und in dem der allerunterthänigstcn Schrift wegen Verbesserung der Criminaljustiz vom 29stca April 1811. 123. der Landtagsacten desselben Jahres, beigelegten Deputations ¬ gutachten aufgestellt worden; so scheinen doch die daselbst erwähnten Schwierigkeiten nicht von der Beschaffenheit zu feyn, um deshalb eine als nützlich und heilsam erkannte Reform völlig aufzugeben. Man hat diese Schwierigkeiten vorzüglich darin zu finden geglaubt, daß 1.) der Natur der Sache nach, der Anfang und die erste Einleitung der Untersuchung immer den Localgerichten überlassen bleiben müsse, mithin gerade einer der wichtigsten Gegenstände des Criminalprozesscs, nämlich die Erforschung und Veurtheilung der vor-