64 8 71. (8 55. des jetzigen.) Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 29. des allgemeinen Straf-; gesetzbuchs, welche auch auf Müitärverbrcchen Anwendung leidet, ist dieser Pa ragraph ganz entbehrlich und hat daher ganz auszufallen. 8 72. 56. des jetzigen.) giebt zu keiner Bemerkung Veranlassung. 8- 73. (8 57. des jetzigen) soll nur, gleichwie dicß im jetzigen Militärstrafgesetzbuche der Fall ist, das Recht des Parthei-Kommandanten auf Verwandlung des dreimonatlichen ein fachen Arrests auf zweimonatlichen reducirt, sonst der Paragraph unverändert angenommen werden. 8 74. i Da im ganzen Militärstrafgesetzbuche kein Vergehen vorkommt, welches . mit lebenslänglichem Festungsarrcst bedroht ist, so ist dieser Paragraph aus dem Gesetzbuche ganz auszuscheiden. 8 75. (8 68. des jetzigen.) Hierzu sollen nur die Worte: „einschließlich der Desertion" wegfallen. Die Desertion wurde nämlich früher zu den unverjährbaren Ver- brechen gerechnet, um daraus hin zu deuten, daß dieß künftig nicht mehr der Fall sei, nahm man in das Militärstrafgesctzbuch von 1838 diese Worte auf, werden sie aber jetzt ganz wcggelassen, so ergiebt sich von selbst, daß die De sertion der gewöhnlichen Verjährung unterliegt. Dagegen sollen dafür die Worte: „insoweit sic nicht nach Art. 106. des allgemeinen Strafgesetzbuchs unverjährbar sind," inserirt werden, wodurch ausgedrückt wird, daß die Bestimmungen des allge- meinen Strafgesetzbuchs rücksichtlich der Unverjährbarkeit von Verbrechen auch auf Militärverbrechen Anwendung zu leiden haben.