Da es nun bezüglich aller Maxima immer im Ermessen der rechtsprechen-> I den Behörden liegt, inwieweit sie nach Umständen von der Ermächtigung Ge- k brauch machen wollen, so will die Deputation dem Entwürfe nicht entgegen-! s- trctcn. Das bisherige Militärstrafgesetz hatte noch folgenden Schlußsatz: „Wenn eine Militärperson vor Antritt der wegen einer Desertion zu r. erwartenden Strafe abermals entweicht, so kann deshalb die Strafe^ des Rückfalls zwar nicht eintrcten, cs ist aber um deswillen die »3 außerdem ausfallende Descrtionsstrafe, äußersten Falls bis um die «2 Hälfte, zu erhöhen." Der Entwurf hat denselben nicht wieder und zwar wegen der Bestimmung I x § 70. ausgenommen. Dieser Paragraph verweist auf die im Art. 73. bis lr 77. des allgemeinen Strafgesetzbuchs aufgestellten Grundsätze über die Eon-»° currenz, gegen deren Anwendung kein Bedenken obwalten kann und wodurch!^ die Weglassung dieses Schlußsatzes gerechtfertigt ist. § 97. ist 8 76. des bisherigen. Nur setzte das bisherige Militärstrafgesetzbuch die-R- selbe Strafminderung auch für die Desertion zum zweiten Male, während derö r Entwurf diesen Grund nur für das erste Mal statuirt. DaS preußische Militärstrafgesetz unterscheidet nicht, ob in Friedenszciten k r ein Soldat nach erst- oder zweitmaligcr Desertion sich freiwillig wieder einfin-V- det, und es ist auch für uns aus criminal-politischen Gründen rathsam, diesen In Unterschied nicht auszunehmen, sondern die zeitherigc Bestimmung gelten zu In lassen. Um daher die freiwillige Rückkehr auch bei den zum zweitenmal Desertir- L ten möglichst zu begünstigen, so wie mit Rücksicht auf die Erhöhung des Mi-D- nimi zu 8 96. 2. haben die Herren Kommissare ihr Einverständniß damit er-k - klärt, daß es in der ersten Zeile statt „zum ersten Male" heißen soll: „zum ersten oder zum zweiten Male". Außerdem macht sich noch die Einschiebung der Worte „oder 2." hinter „8 96. Nr. 1." deshalb nöthig, weil auch in diesem Falle die Strafe»^ des Paragraphen Platz zu ergreifen hat.