51. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes über das Steuerrecht der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften betreffend. Eingegangen am 1. Juni 1932. Nr. 343a 8t. U. I. Dresden, den 31. Mai 1932. An den Herrn Landtagspräsidenten. ^L)em Herr" Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Gesamtministeriums an liegend den Entwurf eines Gesetzes über das Steuerrecht der öffentlich-rechtlichen Reli gionsgesellschaften nebst Begründung ergebenst mit dem Ersuchen, ihn dem Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Schieck. Gesetz über das Steuerrecht der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Vom Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1- Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen die Religionsgesellschaften, die im Freistaat Sachsen die Rechte der Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben, von ihren Mitgliedern Steuern erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen, insbesondere aus ihrem Vermögen und aus Lei stungen Dritter, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht ausreichen. 8 2. (i) Die Religionsgesellschaften können ihr Besteuerungsrecht selbst ausüben oder es ihren Unterverbänden im Sinne von § 2 Abs. 2 nnd 8 8 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften vom (GBl. S. ...) ganz oder teilweise überlassen. (2) Für die Unterverbände gilt sinngemäß, was für die Religionsgesellschaften bestimmt ist, soweit sich nicht aus diesem Gesetze etwas anderes ergibt. 1S3V/34. 51. 1