36. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung des Wassergesetzes betreffend. Eingegangen am 1. Juli 1931. — Auszugsweise — Nr. 434 81. K. I. Dresden, den 1. Juli 1931. An den Herrn Landtagspräsidenten. Den: Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Gesamtministeriums an liegend 1. pp. pp. 2. den Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung des Wassergesetzes mit dem Ersuchen, diese Gesetzentwürfe dem Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen, pp. pp. Der Ministerpräsident. Schieck. Gesetz über eine Änderung des Wassergesetzes. Der Landtag hat folgende Änderung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (EVBl. S. 227) beschlossen. Artikel I. Als § 150a werden mit der Randbezeichnung „Enteignung von Wasserbenutzungen" folgende Bestimmungen eingefügt: Es kann auch die Entziehung oder Beschränkung (Enteignung) von Wasserbenutzungen gegen Entschädigung verfügt werden, wenn sie für ein dem öffentlichen Nutzen gewidmetes wasserwirtschaftliches Unternehmen notwendig ist. Die Vorschriften des Enteignungs gesetzes vom 24. Juni 1902 (EVBl. S. 153) und der 8§ 143 bis 145, des 8 146 Abs. 2 und der 88 148, 149 des Wassergesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit nicht im gegen wärtigen Gesetz oder durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.