11. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes über einen staatlichen Wirtschaftsstock betreffend. Eingegangen am 18. Oktober 1930. Nr. 550ä 8t. X. I. Dresden, den 17. Oktober 1930. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministeriums anliegend den Entwurf eines Gesetzes über einen staatlichen Wirtschaftsstock ergebenst mit dem Ersuchen, ihn dem Landtage zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Schieck. Gesetz über einen staatlichen Wirtschaftsstock. Vom Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1- Unter der Bezeichnung „Staatlicher Wirtschaftsstock" wird ein staatlicher Bestand zu bestimmten Zwecken im Sinne von 8 15 des Staatswirtschaftsgesetzes vom 31. Mai 1922 (GBl. S. 213) begründet. 8 2. Der Stock wird aus den Rückflüssen der für die Zwecke der wertschaffenden Arbeitslosen fürsorge aus Mitteln des Staatshaushaltsplans gewährten Darlehen gebildet. Diese Rück flüsse werden dem Stock rückwirkend vom 1. April 1930 auf die Dauer von fünf Jahren zugeführt. 8 3. (i) Der Stock ist dazu bestimmt, im Dienste der Arbeitsbeschaffung sächsischen Wirt schaftsunternehmungen Mittel in der Regel darlehnsweise in solchen Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen nach den Grundsätzen kaufmännischer Wirtschaftsführung die Lebens fähigkeit des Betriebes zu erwarten ist. üiuiülax 1930/34. 11. 1