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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1855
- Erscheinungsdatum
- 1855-06-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185506260
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18550626
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18550626
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1855
- Monat1855-06
- Tag1855-06-26
- Monat1855-06
- Jahr1855
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1855
- Autor
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Tageblatt und ^ 177. Anzeiger. Dienstag den 26. Juni. 1855 Bekanntmachung, die ««entgeltliche Einimpfung der Schutzpocken betreffend. Die unentgeltliche Einimpfung der Schutzpocken wird in diesem Jahre allen unbemittelten Personen jeden Alters, welche in hiesiger Stadt und deren Weichbild, so wie in den unter der Jurisdiction des hiesigen Landgerichts und Kö niglichen KreisauileS gehörigen Ortschaften wohnen, hiermit angeboren. Dieselbe soll von und mit dem 18. Juni dieses JahreS an während eines Zeitraumes von acht Wochen und zwar in jeder Woche Mittwochs Nachmittags von S Uhr an im großen Saale der alten Wage am Markte hier stattsinden. Leipzig, am 5. Juni 1855. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. G. Mechler. Landtagsmittheilungen. -8. Sitzung der ersten und 67. Sitzung der zweiten Kammer am 23. Juni. Die erste Kammer hat heute die Berathung de- Gesetzentwurf-, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, beendigt und bei der Schlußabstimmung dm Entwurf mit den beschlossenen Modifikationen «wd Abänderungen mit 22 gegen 7 Stimmen äAM-mmen. Die -weite Kammer beschäftigte sich in ihter heutigen Sitzung Mit der Berathuyg eine- anderweiten DepUtativnSberlchtS über die bei dem Ausgabebudget für da- CuktuSministerium bestehenden Deschlußdifferenzen, und genehmigte sodann die bezüglich mehrerer Budgetabtheiiungen aus dem Bereinigung-verfahren hervorgegangenen Ausgleichung-Vorschläge. " .* .. . Die Leipziger Srankencasse. AlS wir in Nr. 166 diese- Blatte- in dem Artikel „Kranken kassen betreffend" aus die unter obigem Namen errichtete Kranken kasse aufmerksam machten, waren wir noch nicht in der Lage, Genauere- über dieselbe mittheilen zu können. Nachdem wir nun aber Einsicht in die Statuten und Tarife derselben genommen haben, vermögen wir die- zu thun. Daß die Casse den wissenschaftlichen Anforderungen genügen würde, dursten wir mit Recht erwarten, hielten unS auch im Voraus überzeugt davon. Bezüglich der Berücksichtigung der Wünsche, Be dürfnisse und Bequemlichkeiten de- Publicum- finden wir aber unsere Erwartungen übertroffen. Für heute begnügen wir uns, die Vorzüge derselben vor den Lltern Caffen in gedrängter Kürze mitzuthetten. In einigen spätem Artikeln gedenken wir auf die wichtigsten dieser Vorzüge ausführlicher zurückzukommen, wenn die geehrte Redaction Raum dazu gewährt*), um den vielen irrigen Ansichten und Vorurtheilen bezüglich der Krankenversicherung zu begegnen. Die monatlichen Beiträge der neum Casse sind auf Grund der neuesten Krankheit-- und SterblichkeitSerfahrungen nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung zu 8 Procent mit ZinS auf AinS berechnet und für jede- Alter besonder- bestimmt worden. Hier durch wird eine gleichmäßige, nach dem Eintritt-alter sich richtende *) Wenn die einzelnen Artikel kurz und bündig gehalten und das Ganze nicht zu weit ausgedehnt wird, sind wir sehr gern geneigt, dem ausgesprochenen Wunsche zu entsprechen, und dies schon darum, weil da fragliche Institut gar wohl gemeinnützig und für die gesellschaftlichen Ver hält» ^ ltniffe vou höchster Wichtigkeit isi. Die Red. Besteuerung der Mitglieder herbeigeführt, während die alten Caffen ohne Rücksicht auf da- Alter von den jungen Mitgliedern eben so viel fordern, al- von den alten, wa- offenbar falsch ist. Die Höhe deS wöchentlichen Krankengelde- bleibt der Wahl eines Jeden zwischen 1 bi- 5 Thaler in so weit überlassen, als die Zahl der Groschen über die vollen Thaler durch 5 theilbar sein muß. Da- Krankengeld kann ferner so gewählt werden, daß es wäh rend der ganzen Dauer der Krankheit voll zur Auszahlung kommt, oder auch, daß nur im ersten Halbjahre da- volle, im zweiten Halbjahre die Hälfte und. im dritten Halbjahre der fünfte Lheil desselben ausgezahlt wird. Die Auszahlung des Krankengelde- beginnt mit dem Tage der Anmeldung und dauert bis zum Tage der Genesung. Ueber den Zeitpunkt der Genesung und der Reconvalescenz entscheidet in zwei felhaften Fällen nicht der Krankenbesucher, sondern der Arzt. Beim freiwilligen Austritt au- der Casse, wenn derselbe nicht im ersten Jahre stattfindet, wird ein Theil der Beiträge zurückgezahlt. Außer den Krankenversicherungen übernimmt die Casse auch Ver sicherungen auf ein Begrä'bnißgeld. Die Höhe desselben bleibt zwi schen 1V bi- 500 Thaler der freien Wahl Übeklaffen, nur muß die versicherte Summe durch 5 theilbar sein. Die Auszahlung des Be- gräbnißgeldeS geschieht sofort nach dem Tode und zwar voll, wäh rend die alten Caffen erst nach mehrjähriger Mitgliedschaft da- volle Begräbnißgeld gewähren. Bezüglich der Dauer der monatlichen Beiträge ist es gestattet, sich gegen lebenslänglich zu zahlende Beiträge zu versichern, oder auch gegen Beiträge nur bis zum 60sten Lebensjahre zahlbar. Im letzter» Falle wird das Mitglied mit dem 60ften Lebensjahre steuer frei, behält aber alle Rechte und Ansprüche eines Mitglieds. Die Beiträge bleiben für die ganze Dauer der Beitragszahlung unverändert. Wir bemerken dies, weil die Meinung fast allgemein zu sein scheint, daß die Beiträge mit den Jahren der Mitgliedschaft und zwar bis zum 50sten Lebensjahre immer größer würden. Dem ist nicht so. Der Beitrag, der da- erste Mal zu entrichten ist, wird unverändert lebenslänglich oder bis zum kosten Lebensjahre fortgezahlt. Ein den Tarifen beigefügte- Beispiel würde diesem Mißverständnisse vorgebeuqt haben. Wir erlauben un- daher ei« solche- anzuführen. Der Beitrag eine- 25jährigen beträgt nach dem Tarife für ein volle- wöchentliche- Krankengeld von 1 Thlr. 10 Rgr. und ein Begräbnißgeld von 30 Thlr. monatlich 7 Nqr. 5 Pf., welche unverändert fortgezahlt werden, wenn auch da- Mitglied 40, 50, 60, 70 und noch mehrere Jahre alt wird. Wie die monatlichen Beiträge und sonstigen Einrichtungen der Casse nach streng wissenschaftlichen Regeln bestimmt sind so wird
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