Ltipzign Tageblatt und Anzeiger. 237. Sonnabend den 25. August. 1855. Bekanntmachung. Die nachstehende im diesjährigen Gesetz- und Berordnungablatte erschienene Verordnung, den Milzbrand betreffend, vom 7. Juli 1855. Mit Rücksicht auf die erheblichen Gefährdungen, welche au- der bei allen HauSthieren vorkommenden Krankheit de- Milzbrände- — hin und wieder auch unter dem Namen: gelbe- Wasser, gelber Schelm, Knotenkrankheit bekannt — für Leben und Gesundheit der Menschen erwachsen können, sinder da- Ministerium de- Innern sich zu folgenden, bisher zum Theit nur auf dem Wege der Belehrung veröffentlichten Anordnungen veranlaßt: Kein mit dem Milzbrände oder einer milzbrandverdächtigen Krankheit behaftete- Thier darf zu dem Zwecke de- Tenuffe- oder sonstiger Verwendung de- Fleische- geschlachtet werden. > Ebensowenig darf von einem am Milzbrände oder doch unter verdächtigen, auf da- Dasein dieser Seuche hinweisenden Symptomen umgestandenen oder de-halb getödteten Thiere irgend ein Körpertheil zu irgend einem Zwecke verwendet werden. E- ist daher in-desondere auch da- Adhäuten eine- solchen Thiere- untersagt. Dergleichen umgestandene oder getödtete Thiere sind vielmehr so schleunig al- möglich mit Haut und Haar an einem abgelegenen, für Schweine und Hund« unzugänglichen Orte zu ve» scharren, nachdem zuvor die Haut mittelst Durchschneiden- derselän für jede Benutzung unbrauchbar gemacht worden ist. Die Grube, in welche der Cadaver versenkt wird, muß so tief sein, daß di« den letzteren bedeckende, möglichst fett einzurammende Erdschicht, ohne eine Erhöhung über der Oderstäche der nächste« Umgebung zu bilden, mindesten- vier Fuß hoch über dem Cadaver »u liege« kommt. Wo e- thunlich, ist der Cadaver vor dem Zuschütten der Grude mit einer Lage von Kalk zu bedecken. Ist zum Verscharren de- Thiere- eine Lokalität von der voraedachten Beschaffenheit nicht au-sindig zu machen, so ist durch Auflegen von Steinm, Domen oder auf sonst geeignete Weise gegen da- Aufivühlen der Grude durch Thiere Vor kehrung zu treffe«. Die Senion eine- am Milzbrände oder an einer milzbrandverdächtigen Krankheit umgestandenen oder de-halb getödteten Thiere- ist nur zu dem veterinär-polizeilichen Zwecke einer genaueren Feststellung der Krankheit selbst gestattet und daher in allen Fällen, in welchen über die letztere kein Zweifel obwaltet, zu unterlassen. Sie darf aber auch dann, wenn sie dem Vorstehenden nach statthaft erscheint, nur von einem geprüften Thierarzte und unter Beobachtung gehöriger, von diesem anzuordnender Vorsichtsmaßregeln vorgenommen werden. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen, für deren genaue Befolgung in-besondere auch die Ort-- gericht-personen hiermit verantwortlich gemacht «erden, sind mit einer Geldbuße bi- zu SO Lhalern oder, nach Befinden, verhälinißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden. Schließlich nimmt da- Ministerium de- Innern Veranlassung, auf die unter dem 80. Oktober 1847 im Druck er schienene und allenthalben verbreitete Belehrung über Erkenntniß, Verhütung und Heilung de- Milzbrände- bei den HauS- thieren besonder- zu verweisen. Dre-den, den 7. Juli 1855. Ministerin« de- Inner«. Frhr. v. Beust. Pursch. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Leipzig, den 22. August 1855. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MtchaeliSmeffe beginnt den Och. September und endigt mit dem LS. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollverein-staaten und den K.?K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen. . -» 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie da-AuShängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Berkäufem bei einer Geldstrafe bis zu 50Lhaler verboten. L) Jedoch ist zur AuSpackuna und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eine- solchen LerkaufSlocaleS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt.