219. Decret an die Landstände. Die Höchsten Resolutionen auf die ständischen Schriften vom 19tm Juli 1831. betreffend. Eingegangen am 10. August 1831. K. M. und des Prinzen Mitregenten K. H. haben ersehen, wessen sich Ihre getreuen Stande, an Prälaten, Grafen und Herren, nebst der Universität Leipzig, Ritterschaft und Städten, in Folge des unterm 1. März d. I. an die getreue Land schaft ergangenen höchsten Decrets, wegen des ihnen vorgelegten Entwurfs einer Ver fassungs-Urkunde für hiesiges Königreich, und über das eine abgeänderte landständi sche Verfassung betreffende Wahlgesetz, in den unterm 19. Juli d. I. unterthänigst ein gereichten Schriften und dazu gehörigen Beilagen trcugehorsamst erklärt haben. Je angelegentlicher der bereits in dem höchsten Decrete vom 1. Marz ausgespro chene Wunsch Sr. K. M. und K. H. dahin gerichtet gewesen ist, daß die für des Landes Wohlfahrt so wichtige diesmalige Berarhung der getreuen Landschaft unfehl bar zu dem beabsichtigten Zwecke führen möge, destomehr gereicht es Allerhöchst- und Höchstdenenselben zur Zufriedenheit, in den gedachten Erklärungen das allseitige Be streben wahrgenommen zu haben, die Erreichung des gemeinschaftlichen Zwecks durch bereitwilliges Entgegenkommen zu erleichtern und die Verschiedenheit der Interessen und Meinungen in wesentlichen Dingen gegenseitig auszugleichen. Sowie Sr. K. M. und K. H. den getreuen Ständen Ihr gnädigstes Wohlgefallen hierüber andurch zu erkennen geben, und die in Betreff derjenigen Puncte, wo die abweichenden Stimmen der verschiedenen Lurien nicht zu vereinigen gewesen sind, geschehene Berufung auf Allerhöchst- und Höchste Entscheidung genehmigt, Sich auch durch die von der getreuen Landschaft im Hauptwerke an den Tag gelegte Bereitwilligkeit, der Höchsten Absicht zu entsprechen, um so mehr bewogen gefunden haben, den in den eingereichten Erklär ungen enthaltenen Wünschen, Anträgen und Bemerkungen auf jede thunliche Weife geneigte Willfahrung zu erweisen, so versehen Allerhöchst- und Höchstdieselbcn Sich auch von der fernern patriotischen Mitwirkung der getreuen Stände desto gewisser, daß sie diejenigen Puncte, wo ihren Anträgen nicht gänzlich hat genüget werden können, durch eine anderweite behufige Erklärung befriedigend zu erledigen, sich werden bestens angelegen seyn lassen, und geben daher, was Allerhöchst- und Höchstdieselbcn auf die eingereichten Schriften beschlossen haben, den getreuen Ständen in Nachstehendem zu erkennen: Vierter Band. 2/2