1726 Anger zum Futterbau und auch zum Anbau anderer Früchte werden urbar gemacht werden, wodurch besonders in waldreichen Gegenden sich der Nahrungsftand der Gärt ner und Häusler verbessern kann. Es liegt endlich ohnedieß sehr nahe, dem zu einer Art Mitbenutzung des Grundstücksberechtigten bei der Aufhebung dieses Verhältnisses einen Theil desselben abzutreten. Die auswärtigen Gesetzgebungen haben deßhalb sogar die Gemeinheitstheilungen und Servituten-Ablösungen in Verbindung behandelt. Ist daher auch eine scharfe Trennung derselben bei der Behandlung zweckmäßig, so bleiben sie sich doch in sofern verwandt, als bei beiden Land als das homogenste Entschä- digungsmittel erscheint. Dagegen bietet das den Servituten überhaupt zum Grunde liegende Rechtsverhält- niß beider Theile, welches dem des Frohnberechtigten und Frohnpflichtigen seiner recht lichen Natur nach ganz gleich ist, keinen besondern Grund dar, von dem im §. 60. des Dienstabldsungsgesetzes aufgestellten Prinzip, daß dem Belasteten die Wahl unter den verschiedenen Entschädigungsmitteln zustehen solle, eine Ausnahme zu machen. Für die im §. 36. benannten verschiedenen Gattungen des Beholzungsrechts ist un streitig die Aussetzung von Holzdeputaten auf beiden Seiten die angemessenste und leich teste Entschädigung. Der Berechtigte erhält dadurch dasselbe Object, was er durch Ausübung der Servitut gewann, und sich vielleicht mit Geld ohne Schwierigkeit nicht würde verschaffen können, nur in anderer Gestalt, und der Verpflichtete wird diese Natural-Deputate am ehesten besonders dann entbehren können, wo er dadurch der unangenehmen Nothwendigkeit überhoben wird, durch vermehrte forstpolizeiliche Aufsicht den so schwer abzuwendenden Misbräuchen in Ausübung jener Befugnisse Grenzen zu setzen und die Waldungen dagegen zu schützen.