2363 Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie ße zwischen dem Könige gienmqsvcrwe- und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen wahrend seiner f"s bei dem Rc- R gierung beobachten, aufrecht erhalten und beschuhen wolle. ' Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweftr (§. 0.) zu bewirken. Die hierüber zu enheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesehsammlung aus genommen wird, ist den beiden Präsidenten der Kammern au-zuhändigen, welche sie der nächsten Scändeversammlung zu übergeben und immictelst im ständischen Archive beizulcgen haben. 139. Der Unterthanen.Eid und der Eid der Civil. Staatsdiener und der Geistlichen aller 2.) Eid aus die christlichen Consessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen Verfassung, den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landes-Verfassung zu richten. §. 140. Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Ministerien ^)V>etz>!>oei- oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung m einem gememlchastlr- ^gen Miniüe- chen Anträge an den König zu bringen. neu und andere Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwaltet, selbige nach der Nacur des Gegenstandes durch die oberste Staatsbehörde oder die oberste ^»uz der Vcr- Justizstelle erörtern lassen. sassung. Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen, so hat diese ihr Gutach ten dem Könige zur Entscheidung vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Justizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet. §. 141. Die Stände Huben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Ministerien, wel- 4.) Diessauüae che sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen. SUude^ Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefocdert, eine solche Anklage zu erheben, so die Vorstande sind die Ai klagepunkce bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere der Ministerien. Deputation zu prüfen. Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen an den nachstehend H. 142. bezeichneten Staatsge richtshof. §.142. , Stanick- Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staatsgerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Dessen Compe lenz.