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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.03.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-03-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186403179
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640317
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640317
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-03
- Tag1864-03-17
- Monat1864-03
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.03.1864
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i I ZI IM > 1^ Ü und folgende Wiefe«: 8 Acker 75 lüR. Abtheilung 2. der alten Pfingstwiese an der LiNdenauer Chaussee, 1 - 23S - Parlh-nwi-f- am Berliner Bahnhose, Par-ell- Nr. 3 - 1l3 - 'Patth-nwics- -b-ndas-lbst. Parc-ll- Nr. 4 - 270 - Kietzwiese an der kleinen Luppe, Parcelle Nr. 474 5 des Flurbuchs für Lindenau. Wir haben zu dieser Verpachtung Sonnabend den Iv. M. als Licitationstermin anberaumt und fordern die Pacht lustigen aus, an gedachtem Tage Vormittags Iv Uhr sich auf hiesigem Rathhause einzusinden und ihre Gebote zu thun, worauf sie weiterer Beschlußfassung des Rathes, welchem die Auswahl unter den Licitanten, so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen haben. Die LicitatioNs- und Pachtbedingungen und eine Karte der Felder liegen an Rathsstelle zur Einsicht aus. Leipzig, den 12. März 1864. Des Nathes der Stadt Leipzig Deputation zum JohanuishoSpital. MMHeilung aus dem Collegium der Stadtverordneten, die Wahl des Herrn Kaufmann Bering zum Stadtrath betr. I. Verordnung des Ministeriums des Innern. »DaS Ministerium des Innern hat Seine Entschließung auf den Vortrag der KreiSdirection zu. Leipzig vom 18. 28. December vorigen Jahres, wodurch der von den dortigen Stadtverordneten, unter erklärtem Beitritt des Stadtraths gegen die versagte Be stätigung der Wiederwahl des Kaufmanns Bering zum Raths- mitgliede auf Zeit eingewendete Recurs zu seiner Kenntniß gebracht worden ist, aus bewegenden Gründest zeither zurückgehalten, nimmt aber nicht länger Anstand, dieselbe der Aeisdirection nunmehr in Folgendem zugehen zu lassen. Die Betheiliguna bei dem deutschen National-Verein als aetives Mitglied desselben ist zeither grundsätzlich als unvereinbar mit der Uebernahme eines öffentlichen städtischen Amtes betrachtet und in mehreren, in Leivzig im Laufe der letzten Jahre vorgekommenen, der Mehrzahl nacy auch zur Cognition des Ministeriums des In nern gediehenen Fällen als bestimmender Beweggrund für die Regierungsbehörde, einer erfolgten Wahl zum RathSmitgliede die Bestätigung zu versagen, behandelt worden. Als die nämliche Bestätigungsfrage hinsichtlich des Kaufmanns Bering, bei welchem jener thatsächliche Ausschließungsgrund notorischer Weise Platz greift, an die KreiSdirection gelangte, war es nur etwas für diese selbstverständliches, wenn sie den gedachten, von ihr in völliger Übereinstimmung mit der Ansicht des Ministeriums bereits wieder holt in Anwendung gebrachten Grundsatz auch in Beziehung auf die Beringsche Wahl als maßgebend für ihre Entschließung erachten zu sollen glaubte. Zwar handelte es sich in diesem neuesten Falle nicht, wie in den vorhergegangenen, um den ersten Eintritt eines Mitgliedes in das Rathscollegium, sondern nur um die Erneue rung einer, schon während eines mehrjährigen Zeitraums bestan denen und, nach allseitiger Anerkennung, völlig untadelhaft durch- gefübrten Mitgliedschaft. Allein die KreiSdirection durfte, in strenger Consequenz des angenommenen Grundsatzes, nicht mit Unrecht an ihrer Ermächtigung zweifeln, jetzt, wo die rechtliche Wirkung der früheren Wahl und der derselben zu Theil gewordenen Regierungs- bestätigung durch den Ablauf der Zeit von selbst erloschen war, über ein tatsächliches Moment hinwegzugehen oder dasselbe still schweigend zu ignonren, welches, wenn schon damals vorhanden, ein formelles Hinderniß auch jener ersten Bestätigung abgegeben haben würde. Dieselbe ist daher nur in richtiger Auffassung ihrer Stellung zur Sache zu dem von ihr gefaßten Beschlüsse gelangt, und eS stellt sich dieser als ein an und für sich durchaus gerecht fertigter dar. Für das Ministerium des Innern Selbst erscheint jedoch der obige, von der KreiSdirection mit Recht eingenommene formelle Standpunct nicht in gleicher Weise bindend. Vermöge der Ini tiative, die ihm bei derartigen, die allgemeine Regierungspolitik berührenden Fragen zusteht, hat Es vielmehr in Beziehung auf die Anwendung des PrincipS auf den concreten Fall überhaupt die nöthige Freiheit des Ermessens Sich zu wahren und daher die Zulassung etwaiger, durch besondere Rücksichten bedingter Aus nahmen nicht ein- für allemal von der Hand zu weisen. Von diesem Gesichtspunkte aus charakterisirt sich nun aber der jetzt vor liegende Fall insofern, als in demselben die Ausübung des BestätigungsrechtS der Regierung gegenüber einer dem Stadtrathe zu Leivzig bereits seit längerer Zeit als Mitglied angehörigen und in dieser Stellung ungeachtet ihrer durch den Anschluß an den National-Verein notorisch beurkundeten politischen Richtung bis jetzt unbeanstandet gebliebenen Persönlichkeit in Frage kommt, un verkennbar als ein eiaenthümlicher, mit den früheren nicht völlig auf gleicher Linie der Beurtheilung stehender. Seine Behandlung nach dem nämlichen Maßftabe würde daher etwas mehr oder weniger Auffälliges, für das gemeine Verständniß nicht leicht Be greifliches haben und das Prmcip erschiene damit gewissermaßen auf die Spitze getrieben. Wie nun dieser Sachlage gegenüber auch die KreiSdirection als nächste Aufsichtsbehörde — ihrer eignen Darlegung nach — zu der von ihr gleichwohl für nöthig erach teten rücksichtslosen Handhabung des einmal angenommenen Grund satzes nur ungern sich entschlossen hat, so ist das Ministerium des Innern noch einen Schritt weiter gegangen und in der angedeu teten besonderen Beschaffenheit des Falles Seines Orts einen für sich allein bestimmenden Beweggrund erkennen müssen, um die aus den vorliegenden Präcedenzfallen an und für sich zu ziehende praktische Schlußfolgerung hier ausnahmsweise nicht emtreten zu lassen. Dieser Entschluß ist Demselben überdies durch das Zusammen treffen mit der neuesten politischen Zeitlage insofern nicht unwe sentlich erleichtert worden, als durch diese die praktischen Rück sichten, von denen die Regierung bei der hinsichtlich des National- Vereins und des Eintritts von Mitgliedern desselben in die städtischen Nathscollegien zeither eingehaltenen Verfahrungsweise geleitet worden ist, wenn auch nicht erledigt erscheinen, doch wenig stens für jetzt erheblich an Gewicht verloren haben. Beruhten diese im allgemeinen in dem von dem National- Vereine aufgestellten Partei-Programm selbst und dessen principieller Unvereinbarkeit mit dem sächsischen Verfassungsrechte, so war es anderntheils die agitatorische und provocirende Weise, mit welcher jenes Programm und zwar in speciell feindseliger Richtung gegen Sachsen von dem Vereine in den letzten Jahren erstrebt wurde und die hieraus sich ergebende, unter den damaligen Verhält nissen nicht unbegründete Besorgniß, daß die consequente Verfol gung jener Tendenzen in ihrer weiteren Entwickelung früher oder später auch zu that sächlichen Conflicten mit der in den Einzel staaten rechtlich und verfassungsmäßig bestehenden Ordnung der Dinge führen werde, welche der Regierung die Berechtigung gaben, wie die Pflicht auflegten, gegen das Eindringen solcher agitatori schen Bestrebungen, wenigstens in die, zu Grundlagen und Wäch tern gesetzlicher Ordnung berufenen Behörden auf der Hut zu sein, und sich hierzu namentlich auch einer gemessenen Ausübung des den Regierungsbehörden in der Städteordnung vorbehaltenen BestätigungsrechtS bei Ergänzung der stadträthlichen Collegien als Mittel zu bedienen. Hat nun auch von einer etwa erfolgten Auf gabe oder grundsätzlichen Aenderung des gedachten Programmes nichts verlautet, so sind dagegen durch den neuesten von Partei- Einflüssen unabhängigen Gang der Ereignisse in Deutschland selbst so wesentlich veränderte Verhältnisse herbeigeführt worden, daß jene oben erwähnte Collision thatsächlich nicht mehr die gleiche Wirkung äußert, während die auf Agitation gerichteten Partei- bestrebungen nur noch eine mehr untergeordnete Beachtung in Anspruch nehmen und es ihre Bedeutung überschätzen hieße, wenn man von dieser Seite her wirkliche Gefahren für die bestehenden öffentlichen Rechtszustände befürchten wollte. Jedenfalls sind diese für den Augenblick dergestalt in den Hintergrund getreten, daß eine freiere, die Beschaffenheit des individuellen Falles sowohl als die jedesmalige Lage der Zeitverhältnisse berücksichtigende Behand lung der stadträthlichen Bestätigungsfrage Seiten der Regierungs behörden keinem Bedenken unterliegt. Von diesen Erwägungen geleitet hat das Ministerium des Innern zu befinden gehabt, daß der Wahl des Kaufmanns Moritz Bering zum unbesoldeten Stadtrathe in Leipzig die Bestätigung zu ertheilen sei, wodurch der von den dortigen Stadtverordneten an das Ministerium gerichtete Recurs sich erledigt. v Die Originalbeilage des Vortrags vom 18. December vorigen Jahres folgt anbei zurück. Dresden, 5. März 1864. Ministerium des Innern. (gez.) Frherr v. Beust. Schmiedel. An die KreiSdirection zu Leipzig. Stadtrathswahl daselbst betr. II. Reeursschrift der Stadtverordneten: An das Königliche Ministerium des Innern zu Dresden. In unserer Sitzung vom 9. September d. I. wählten wir den verfassungsmäßig mit Ablauf dieses Jahres aus dem hiesigen Rathscollegium ausscheidenden Stadtrath Kaufmann Moritz Bering mit 51 Stimmen unter 54 anwesenden stimmberechtigten Mit gliedern unserer Versammlung von Neuem zum Stadtrath auf Zeit. Die hiesige Königliche KreiSdirection hat mittels Verordnung vom 18. d. M. dieser Wahl ihre Bestätigung versagt, weil der -----
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