45 8 131. Oeffentliche Anlagen. Wird die Ueberlassung von Grundstücken oder Gebäuden, welche zu polizei lichen oder sonstigen öffentlichen Zwecken benutzt oder in Anspruch genommen wer den, zu Zwecken des Bergbaues gefordert, so ist wegen der Ueberlassung selbst, wenn auch die Notwendigkeit derselben für den Bergbau anerkannt ist, ebenfalls noch eine besondere Erörterung (§ 136) nothwendig. Hierbei ist einerseits die volkswirtschaftliche Wichtigkeit des Bergwerksunternehmens und die Unthunlichkeit seiner Verlegung, andererseits der Werth, den die Anlage, um welche es sich han delt, im öffentlichen Interesse hat und die Frage in Erwägung zu ziehen, ob eine Verlegung derselben ohne wesentliche Beeinträchtigung ihres Zweckes ausführbar ist. 8 132. Fortsetzung. Wenn ein zu expropriirendes Grundstück rc. schon früher zu Bergwerkszwecken benutzt worden ist, so ist hierauf bei den zu 88 129, 130, 131 anzustelleuden Erwägungen mit Rücksicht zu nehmen. Ist in den 88 129, 130 und 131 gedachten Fällen nur die Bestellung einer Servitut in Frage, so treten die besondern Vorschriften dieser Paragraphen nur in soweit ein, als die Benutzung der in 88 129, 130 und 131 gedachten Gebäude und Grundstücke für ihren eigentlichen Zweck durch die Bestellung einer solchen Servitut gefährdet oder erschwert werden würde. 8 133. Wafserb enutzun gsrechte. Baumaterialien. Die §8 121 bis 132 enthaltenen Bestimmungen beziehen sich, soweit sie der Natur der Sache nach darauf anwendbar sind, auch auf die Pflicht a) zur Ueberlassung von Wasserbenutzungsrechten und b) zur Ueberlassung der aus dem Grundstücke zu gewinnenden, für Zwecke des Bergbaues erforderlichen Materialien an Steinen, Kies, Sand, Lehm, Thon und Erde und zur Gestattung der hierzu erforderlichen Ab- und Zufuhrwege. 8 134. Uebernahme unwirthschaftlicher Spitzen. Wenn in Folge einer Enteignung einzelne Theile einer Besitzung von letzterer dergestalt abgetrennt werden sollen, daß eine fernere Benutzung derselben nach dem Urtheile der Abschätzungsbehörde (§ 138) für den bisherigen Besitzer unmöglich