mag nun der Eigenthümer der Anlage und des Werks mit der veran schlagten Summe ausreichen oder nicht. Im entgegengesetzten Falle ist der Umbau durch den Antragsteller unter Aufsicht der Bergbehörde auszuführen. 8 168. Verlust des verliehenen Wafserbenutzungsrechts. Das Recht auf Benutzung des verliehenen Wassers geht verloren u) wenn der Beliehene innerhalb der ihm bei der Verleihung gesetzten Frist von dem verliehenen Rechte keinen Gebrauch gemacht oder auch nur mit den, die Benutzung bedingenden Vorarbeiten so lange gezögert hat, daß der Beginn der Benutzung selbst nach dem Urtheile der Bergbehörde binnen der gestellten Frist unmöglich geworden ist; b) durch Wegnahme oder durch Eingehenlassen der zur Benutzung nöthigen Vorrichtungen; e) durch Veränderung des Zwecks in Benutzung des Wassers, wozu dasselbe verliehen war; 6) bei Verleihung auf gewisse Zeit, durch den Ablauf der letzteren. 8 169. Anderweite Verleihung. Vor anderweiter Verleihung ist jedoch zuvörderst der Beliehene zu einer binnen sechs Wochen abzugebenden Erklärung aufzufordern, ob er das ihm verliehene Wasser in der bei der Verleihung bestimmten Weise ferner benutzen wolle oder nicht. In ersterem Falle ist ihm für die deshalb zu treffenden Anstalten eine ange messene Frist zu setzen. Bei Versäumniß dieser Frist, ebenso wie bei gar nicht erfolgter Erklärung kann das Wasser anderweit verliehen werden. 8 170. Verbindlichkeit der Grundstücksbesitzer zur Aufnahme der Bergwerkswasser. Die Grundstücksbesitzer sind nach den in Abschnitt VIII. festgestellten Grund sätzen verbunden, die durch den Bergbau erschrotenen Wasser da, wo sie an den Tag kommen, und weiterhin aufzunehmen und über ihre Grundstücke abfließen zu lassen. Die den Grundstücksbesitzern dafür zu gewährende Entschädigung ist nach 8 138 festzustellen und von dem Berggebäude, welches die Wasser ausschüttet, oder, wenn dieses auflässig ist, von dem Revierausschusse aus einer Reviercasse zu leisten.